Tierhaltung in der WEG

Die Tierhaltung in Wohnungseigentumsanlagen kann zu Konflikten unter den Wohnungseigentümern führen. Diese haben allerdings die Möglichkeit, den Gebrauch des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums festen Regeln zu unterwerfen. Dies geschieht durch Vereinbarungen, Beschlüsse und findet gerade bzgl. der Tierhaltung häufig in Hausordnungen seinen Ausdruck.

Verbot der Haustierhaltung

Obwohl auch die Tierhaltung als durchaus sozial adäquat angesehen werden kann und Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, soll die Tierhaltung jedenfalls in der Gemeinschaftsordnung oder einer nachfolgenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer auch gänzlich ausgeschlossen werden können. Begründung dafür ist, dass die Tierhaltung nicht zum Kernnutzungsbereich des Wohnungseigentums gehört. Hiermit ist aber eine nicht unerhebliche Beschränkung des Sondereigentums verbunden.

Somit stellt sich die Frage, ob das Tier im Einzelfall überhaupt belästigend wirken kann. Eine entsprechende Vereinbarung dürfte zumindest dann sittenwidrig und unwirksam sein, wenn von einem absoluten Tierhalteverbot auch Kleintiere wie insbesondere Zierfische oder Hamster erfasst sein sollen.

Die Wohnungseigentümer können jedenfalls durch Vereinbarung regeln, dass die Haustierhaltung von der Genehmigung des Verwalters abhängig gemacht wird. Der Verwalter darf seine Zustimmung jedoch nur dann verweigern, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein Mehrheitsbeschluss nach § 15 Abs. 2 WEG kann die Haustierhaltung nicht generell verbieten. Ein derartiger Beschluss ist wegen Eingriffs in den Kernbereich des Sondereigentums nichtig. Dies gilt allerdings nicht für ein lediglich mehrheitlich beschlossenes Verbot der Hunde- und Katzenhaltung. Ein derartiger Beschluss ist jedoch anfechtbar und dürfte auf entsprechende Klage hin in aller Regel für unwirksam erklärt werden.

Einschränkungen der Tierhaltung

Durch mehrheitliche Beschlussfassung und somit auch durch entsprechende Bestimmungen in der Hausordnung kann jedenfalls die Haltung potenziell gefährlicher Tiere untersagt werden. Dies gilt insbesondere für Giftfrösche oder Giftschlangen sowie für „Kampfhunde“.

Des Weiteren sind Bestimmungen in einer Hausordnung unbedenklich, die etwa einen generellen Leinen- bzw. Maulkorbzwang für Hunde sowie das Verbot des freien Auslaufs im Haus bzw. in Außenanlagen vorsehen oder aber die Anzahl von Tieren in einem Sondereigentum beschränken.

Ohne dass es im Übrigen entscheidend darauf ankäme, dass ein großer Hund noch niemanden gebissen hat, folgt aus der Größe des Hundes bereits, dass dieser sich nicht unangeleint und gleichzeitig auch noch ohne Aufsicht im Garten, in dem kleine Kinder spielen, aufhalten darf. Unabhängig aber von der Größe des Tieres stellt das Freilaufenlassen von einem Hund im Gebäude und auf dem Freigelände einer Wohnungseigentumsanlage eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht. Andererseits soll kein sachlicher Grund vorliegen, generell den Transport sämtlicher Tiere in einem Aufzug zu verbieten.

Eine Beschlussfassung zur Hundehaltung, wonach eine Störung anderer Eigentümer durch die Tierhaltung ausgeschlossen sein muss, ist nach Auffassung des OLG Köln nur dann ordnungsgemäß und in Einklang mit der Hausordnung, wenn neben dem Leinenzwang auch dafür Sorge getragen wird, dass z. B. ein Gemeinschaftsgarten nicht durch Hundekot verschmutzt wird.

Durchsetzung der Einschränkungen

Zur Durchsetzung einer geordneten Tierhaltung kann die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss festlegen, dass der Verwalter nach vorheriger mehrfacher schriftlicher Abmahnung zur Untersagung der Tierhaltung berechtigt ist. Unzumutbare Störungen können auch durch individuelles Unterlassungsbegehren notfalls vor Gericht verfolgt werden.

Da jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich verpflichtet ist, von dem Wohnungseigentum nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass niemand übermäßig belästigt wird und dem Gemeinschaftseigentum kein Schaden droht, ergeben sich Tierhaltungsbeschränkungen auch ohne entsprechende Beschlüsse, so jüngst das AG München.

Insbesondere aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen hat jeder Hundehalter dafür Sorge zu tragen, dass eine Verunreinigung des Kinderspielplatzes unterbleibt. Auch nächtliches Bellen oder Jaulen muss nicht hingenommen werden.

Schlagworte zum Thema:  Wohnungseigentumsrecht, Wohnungseigentum