Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit per einstweiliger Verfügung?
Arbeitgeber müssen grundsätzlich dem Teilzeitverlangen eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin in Elternzeit zustimmen. Es sei denn, dass "dringende betriebliche Gründe" entgegenstehen. Die Gerichte stellen an die Ablehnungsgründe regelmäßig hohe Anforderungen. Eine pauschale Ablehnung "mangels Beschäftigungsmöglichkeit" ließ auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln vorliegend nicht gelten. Es stellte zudem fest, dass die Arbeitnehmerin, die geltend machte, ansonsten ins berufliche Abseits zu geraten, ihren Anspruch berechtigterweise im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen kann.
Der Fall: Arbeitgeber lehnt Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit ab
Die Arbeitnehmerin befand sich seit der Geburt ihres Kindes Ende Juni 2020 in Elternzeit. Im Februar 2021 beantragte sie zum 1. Mai 2021 eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit. Diese sollte bis Ende April 2022, dem vereinbarten Ende der Elternzeit, dauern und einen Umfang von 30 Wochenstunden haben. Diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber mangels Beschäftigungsmöglichkeiten ab. Die Arbeitnehmerin wehrte sich daraufhin gerichtlich.
Teilzeitanspruch kann per einstweiliger Verfügung erwirkt werden
Das LAG Köln gab dem Eilantrag statt. Es bejahte den Verfügungsanspruch, weil die Mitarbeiterin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht habe.
"Keine Beschäftigungsmöglichkeit" reicht nicht für Ablehnung
Das Gericht wies darauf hin, dass der Arbeitgeber grundsätzlich dem Teilzeitbegehren durch den Hinweis auf dringende betriebliche Gründe (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG) entgegentreten könne. Diese müsse er ebenfalls glaubhaft machen, wobei die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, regelmäßig nicht ausreiche für eine schlüssige Darlegung der Zustimmungsverweigerung. Vielmehr müssten die zugrunde liegenden Tatsachen bezeichnet werden, was der Arbeitgeber vorliegend versäumt habe.
LAG Köln: Arbeitgeber muss Mitarbeiterin in Teilzeit beschäftigen
Das Gericht stellt in seinem Beschluss auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes fest. Regelmäßig komme als Verfügungsgrund nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an seiner oder ihrer Beschäftigung in Betracht. Dieses habe die Mitarbeiterin aus Sicht des Gerichts vorliegend glaubhaft gemacht. Sie hatte vorgebracht, dass sie bei einer weiteren beruflichen Abwesenheit konkret befürchten müsse, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden und sie auf ein Abstellgleis gerate.
Damit hielt das Gericht im Ergebnis eine einstweilige Verfügung vorliegend für berechtigt. Der Arbeitgeber müsse die Arbeitnehmerin mit ihrer gewünschten Stundenzahl tatsächlich beschäftigen. Ein Abwarten bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache über den Teilzeitanspruch sei nicht nötig.
Hinweis: LAG Köln, Beschluss vom 4.6.2021, Az: 5 Ta 71/21
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