Fehlerhafte Gesellschafterliste: Sichern der Gesellschafterstellung durch einstweilige Verfügung?
Hintergrund
Die alleinige Gesellschafterin einer GmbH hatte ihren Geschäftsanteil mit notariellem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag an eine neue Gesellschafterin (Antragstellerin) übertragen. Die Antragstellerin wurde als neue alleinige Gesellschafterin in der Gesellschafterliste eingetragen, die im Handelsregister veröffentlicht wurde. In der Folgezeit stritten die Parteien über die Wirksamkeit der Abtretung. Daraufhin erwirkte die ehemalige Gesellschafterin im Eilrechtsschutzverfahren eine einstweilige Verfügung gegen die Antragstellerin, mit der der Gesellschafterliste schon wenige Wochen nach Klageerhebung ein Widerspruch zugeordnet wurde. So konnten wirksame Verfügungen schnell unterbunden werden.
Das LG Berlin setzte der ehemaligen Gesellschafterin eine Frist zur Erhebung einer sogenannten Hauptsacheklage (§ 926 Abs. 1 ZPO), um die einstweilige Verfügung im regulären (erheblich länger dauernden) Prozess überprüfen zu lassen. Daraufhin legte die ehemalige Gesellschafterin Klage auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste ein – allerdings nicht gegen die fehlerhaft eingetragene Gesellschafterin (die im Eilrechtsschutz beklagt war), sondern gegen die Gesellschaft.
Die Antragstellerin erachtete die Klage gegen die Gesellschaft für die Zwecke des § 926 ZPO (Überprüfung der einstweiligen Verfügung im Hauptsacheverfahren) nicht für ausreichend und beantrage daher die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
Eingebettet in eine Kostenentscheidung hatte schließlich das Kammergericht über die Frage, wer in diesem Sachverhalt der richtige Klagegegner zur Sicherung der einstweiligen Verfügung ist, zu entscheiden.
Der Beschluss des KG vom 13.08.2019 (Az. 2 W 22/19)
Nach dem KG Berlin stellt die Klage gegen die Gesellschaft auf Einreichung einer korrigierten Liste keine Hauptsacheklage im Sinne des § 926 Abs. 1 ZPO dar. Eine solche Klage müsse den Anspruch betreffen, den die einstweilige Verfügung – hier die Korrektur der Gesellschafterliste – sichern solle. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Klage auch tatsächlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilentscheidung führe. Hierfür sei erforderlich, dass die Klage von dem Antragsteller der einstweiligen Verfügung (d.h. der alten Gesellschafterin) gegen den Antragsgegner (die neue Gesellschafterin) erhoben werde.
Anmerkung
Die Aufnahme einer fehlerhaften Gesellschafterliste im Handelsregister hat weitreichende Konsequenzen für den zu Unrecht nicht aufgeführten, „richtigen“ Gesellschafter. So gilt nur derjenige als Gesellschafter einer GmbH, der als solcher in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist (sog. Legitimationswirkung, § 16 Abs. 1 GmbHG). In der Folge ist es möglich, dass ein gutgläubiger Dritter den Geschäftsanteil wirksam von dem fehlerhaft eingetragenen Gesellschafter erwerben kann (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Um diese Wirkungen bis zur Berichtigung der Liste zu verhindern, kann der nicht eingetragene Gesellschafter der Gesellschafterliste einen Widerspruch im Handelsregister zuordnen lassen. Die Zuordnung kann entweder durch einstweilige Verfügung oder durch Bewilligung des fehlerhaft eingetragenen Gesellschafters erfolgen. Willigt dieser nicht ein, bleibt nur der Weg einer einstweiligen Verfügung.
Allerdings verschafft der Widerspruch dem nicht eingetragenen Gesellschafter nicht seine Gesellschafterrechte zurück. Dies kann nur durch die Klage auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste erreicht werden. Richtiger Klagegegner für eine solche Klage ist immer die Gesellschaft selbst .
Befürchtet der zu Unrecht nicht eingetragenen Gesellschafter Verfügungen über den Geschäftsanteil (z.B. eine Übertragung des Anteils), sollte er zunächst im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung auf Zuordnung eines Widerspruchs beantragen. Um jedoch auch seine Gesellschafterrechte zurück zu erlagen, sollte er parallel gegen die Gesellschaft auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste klagen.
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