Wann der Betriebsrat eine Betriebsänderung verhindern darf
Beabsichtigen Unternehmen eine Betriebsänderung, so haben sie bereits im Planungsstadium nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BertVG) den Betriebsrat darüber zu informieren und gegebenenfalls mit dem Gremium darüber zu beraten. Daran anschließend ist das Unternehmen nach § 112 BetrVG außerdem zu Interessensausgleich- und Sozialplanverhandlungen verpflichtet.
Kann der Betriebsrat die Beteiligung bei Betriebsänderungen erzwingen?
Verstößt das Unternehmen gegen diese Vorgaben, so hat es beispielsweise entstehende Nachteile der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen (nach § 113 BetrVG). Bislang haben Arbeitsrichter jedoch nicht eindeutig geklärt, ob der Betriebsrat im einstweiligen Rechtsschutz dessen Beteiligungsrechte quasi erzwingen kann. Das würde bedeuten, dass das Gremium bis zum Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens die Betriebsänderung selbst verhindern könnte.
Fakten schaffen – auch ohne Interessenausgleich?
Eine abschließende Antwort zu dieser Thematik konnte nun auch eine aktuelle Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Az. 7 TaBVGa 1219/14) nicht liefern – zumindest die bislang lediglich veröffentlichte Pressemitteilung. Im konkreten Fall wollte ein Unternehmen der IT-Branche zumindest Teile zweier Standorte zusammenlegen. In diesem Zusammenhang beabsichtigte das Unternehmen, 20 von insgesamt 323 Arbeitnehmern an einem neuen Betrieb einzusetzen. Dagegen ging der Betriebsrat mit einer einstweiligen Verfügung vor und verlangte von den Richtern des LAG, den Einsatz der 20 Mitarbeiter am neuen Standort zu untersagen.
Letztlich bestätigte das Landesarbeitsgericht den Beschluss der Vorinstanz, des Arbeitsgerichts Berlin, und gab dem Unternehmen Recht. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung diene lediglich dazu, den Verhandlungsanspruch für den Interessenausgleich zu sichern, nicht losgelöst hiervon, die Betriebsänderung selbst zu untersagen. "Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können deshalb nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen", entschied das LAG.
Durchführungsstopp bei unwiderruflichen Maßnahmen
Ob der Betriebsrat – zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs – auch verlangen kann, die auf die Durchführung der Betriebsänderung gerichteten Maßnahmen zu unterlassen, ließen die Richter des LAG explizit offen. Zwar stünde dem Betriebsrat bei einer Betriebsänderung gemäß §§ 111, 112 BetrVG ein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich zu. Dieser könne jedoch nur darauf gerichtet sein, Maßnahmen zu unterlassen, die rechtlich oder faktisch nicht mehr umkehrbar seien. In diesem Fall nämlich sei sodann der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats gefährdet.
Bei der vorliegend geplanten Umsetzung von 20 Arbeitnehmern an einen neuen Standort sah das Landesarbeitsgericht diese Gefahr nicht. Folgerichtig lehnten die Richter das Anliegen des Betriebsrats ab. Auch die Möglichkeit der Anfechtung der Entscheidung sahen die Richter nicht vor. Letztlich wird eine endgültige Klärung der Problematik jedoch nur vom Bundesarbeitsgericht herbeigeführt werden können.
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