Für den Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags ist in der Regel die Gesellschafterversammlung zuständig.[1] Im Gesellschaftsvertrag kann diese Aufgabe einem anderen Organ übertragen werden, z. B. dem Beirat oder einem einzelnen Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe. Für GmbHs, die unter das Mitbestimmungsgesetz fallen, ist der Aufsichtsrat für den Abschluss und für die Änderung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers zuständig.[2]

 
Hinweis

Schriftform empfehlenswert

Ein Anstellungsverhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer entsteht auch dann, wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Auch durch mündliche Vereinbarung oder die tatsächliche Durchführung des Anstellungsverhältnisses entsteht ein wirksamer Vertrag, der im Konfliktfall gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Einhaltung der Schriftform ist aus arbeitsrechtlicher Sicht zwar nicht notwendig, aber aus Gründen der Beweisbarkeit dennoch dringend zu empfehlen.

Da es sich beim Geschäftsführervertrag nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, finden die Vorgaben des Nachweisgesetzes keine Anwendung.

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