ERV: Ohne Nutzung des beA keine Beiordnung Anwalts möglich

In Schleswig-Holstein können Rechtsanwälte und Behörden seit dem 1.1.2020 Schriftsätze nur noch per elektronischem Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten einreichen. Beiordnung als Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist daher nicht möglich, wenn der Anwalt nicht in der Lage ist, Schriftsätze über das beA einzureichen und ein elektronisches Empfangsbekenntnis abzugeben, so das LAG Schleswig-Holstein.

In Schleswig-Holstein müssen anwaltliche Schriftsätze an Arbeitsgerichte schon seit dem 1.1.2020 auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Arbeitsgerichtsbarkeit wählte die Option verpflichtende aktive beA-Nutzung früher einzuführen

Seit diesem Jahr ist in Schleswig-Holstein daher bereits § 46 g ArbGG in Kraft, wonach Rechtsanwälte verpflichtet sind, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an Arbeitsgerichte als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Grundsätzlich soll die aktive Nutzungspflicht für beA erst zum 01.01.2022 beginnen. Die Arbeitsgerichtsbarkeit von Schleswig-Holstein hat jedoch von der Möglichkeit, die verpflichtende aktive Nutzung früher einzuführen, Gebrauch gemacht.

Anwalt wollte in Papierform korrespondieren,   da beA-Anschluss nicht betriebsbereit war

Der Kläger hatte über seinen Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht Lübeck Kündigungsschutzklage eingereicht. In der Klageschrift hatte der Prozessbevollmächtigte darum gebeten, die Korrespondenz in Papierform zu führen, da sein beA-Anschluss aufgrund eines Systemfehlers noch nicht betriebsbereit sei. Gleichzeitig hatte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.

Rechtsanwalt fertigt Schriftsätze – Zustellungen sollen über Mandanten erfolgen

Mit einem späteren Schreiben teilte der Kläger mit, dass Zustellungen über ihn erfolgen sollten. Sein Rechtsanwalt fertige die Schriftsätze und vertrete ihn in Terminen zur mündlichen Verhandlung. Der Kläger sei fast Analphabet, weshalb er einen Prozessbevollmächtigten benötige. Ausschließlich aufgrund der offensichtlich bestehenden Probleme beim ArbG Lübeck bei der elektronischen Übersendung von Schriftsätzen durch Rechtsanwälte wähle er den sicheren Übermittlungsweg mittels Briefpost an ihn, so der Kläger.

Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe, lehnte aber die Beiordnung des Rechtsanwalts ab

Das ArbG Lübeck bewilligte auf den Antrag hin zwar die Prozesskostenhilfe, den Antrag auf Beiordnung seines Rechtsanwaltes lehnte es jedoch ab, da dieser die an in treffenden rechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllen könne. Hierzu gehöre auch, die gemäß § 172 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 174 Abs. 3 ZPO vorgesehene Zustellung elektronischer Dokumente an den Prozessbevollmächtigten zu ermöglichen oder formwirksame Erklärungen für seine Partei gegenüber dem Gericht abzugeben. Dies sei nach den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten nicht der Fall, da dieser nicht in der Lage sei, ein elektronisches Empfangsbekenntnis abzugeben.

Rechtsanwalt, der entgegen § 46 g ArbGG beA nicht nutzt, ist nicht zur Beiordnung „bereit“

Das Landesarbeitsgericht in Kiel bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Beiordnung des Prozessvertreters sei nicht auf einzelne Handlungen begrenzt, sondern umfasse die gesamte anwaltliche Vertretung, für welche Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

  • Nach einer Beiordnung sind alle Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten auszuführen.
  • Ein Rechtsanwalt sei im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO nur „bereit“, wenn er nicht nur willens, sondern auch objektiv in der Lage sein, die sich aus der Beiordnung zu ergebenen Pflichten zu übernehmen.
  • Vorliegend sei dies bei dem gewählten Rechtsanwalt nicht der Fall.
  • Eine Aufteilung der Wahrnehmung von Rechten, wie Fertigung der Schriftsätze durch den Rechtsanwalt, aber Ablehnung der elektronischen Zustellungen von Schriftsätzen des Gegners oder von Dokumenten des Gerichts, sei im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorgesehen.

Technische Probleme mit dem beA hat der Gesetzgeber eingeplant

Zwar sei es richtig, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Ausfällen des beA gekommen sei und weiterhin gelegentlich noch komme. Diese Gefahr sei jedoch vom Gesetzgeber gesehen und entsprechend berücksichtigt worden. Demnach bleibe nach § 46 g S. 3 ArbGG bei technischen Problemen eine Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig. Dem Kläger bleibt es zudem unbenommen, einen anderen Rechtsanwalt zu wählen. Daher greife auch der Einwand, er sei Analphabet, nicht durch. Die Rechtsbeschwerde wurde durch das LAG zugelassen.

(LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 24.06.2020, 1 Ta 51/20).

Anmerkung: Einige Gerichte hatten in den letzten Monaten eine aktive beA-Nutzungspflicht schon für den Fall eines Fax-Versagens angenommen Anwälte müssen fristgebundene Schriftsätze über beA senden, wenn FaxÜbermittlung scheitert, dies ist aber rechtlich fragwürdig, da bisher für Rechtsanwälte lediglich eine berufsrechtliche, passive Nutzungspflicht für das elektronische Anwaltspostfach (§ 31 a Abs. 6 BRAO) besteht und entspricht auch nicht der BGH-Rechtsprechung zu Fax-Versagen (BGH, Beschluss v. 04.11.2014, II B 25/13) und (BGH, Beschluss v. 28.04.2020, X ZR 60/19).

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Änderungen im Überblick

Inkrafttreten

Beweiskraft gescannter öffentlicher elektronischer Dokumente

17.10.2013


Verordnung zu elektronischen Formularen

Zustellung elektronischer Dokumente

Beweisvermutung DE-Mail und qualifizierte elektronische Signatur.

Schutzschriftenregisterverordnung

1.7.2014


Einführung elektronischer Formulare, Schutzschriftenregister, besonderes elektronisches Anwaltspostfach „beA“ (Start mehrfach verschoben bzw. gestoppt)

1.1.2016


Pflicht zur Verwendung des elektronischen Schutzschriftenregisters

1.1.2017


„passive beA-Nutzungspflicht“

Elektronische Aktenführung, elektronische Einreichung von Dokumenten, Vernichtung von Papierakten nach 6 Monaten;

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