Solide Ratenzahlungsvereinbarung rettet Anwaltszulassung

Kann ein Anwalt seine Rechnungen nicht mehr bezahlen, vollstrecken die Gläubiger gegen ihn. Er gerät ins Schuldnerverzeichnis - für die Anwaltskammer ein massives Zeichen für seinen Vermögensverfall: Sie entzieht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung, womit seine berufliche Qualifikation künftig ins Leere läuft. Retten kann er sich - vielleicht - wenn er Ratenzahlung an die Gläubiger vereinbart: realistisch und wasserdicht.

Gerät ein Anwalt ins finanzielle Schieflage, droht ihm schnell der Verlust seiner Zulassung und damit seiner beruflichen Existenz. Anwälte, die bestehende Schulden nicht in absehbarer Zeit zurückzahlen können, müssen mit dem Widerruf ihrer Zulassung rechnen, selbst wenn sie den Schuldendienst ordentlich bedienen.

Der Anwalt steht dann, selbst wenn sein Kanzlei über Mandate und Potential verfügt, vor dem beruflichen Ruin. Eine 2. Chance erhält er, anders als viele andere Unternehmer, in der Regel nicht.

Bei Vermögensverfall droht das berufliche "Aus"

Die Zulassung ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO regelmäßig  zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist.

Ein Beleg dafür ist die Insolvenzanmeldung. Das kann in der Praxis zu dem wirtschaftlich widersinnigen Ergebnis führen, dass ein Anwalt, statt Insolvenz anzumelden, seine Schulden abstottert, die Kammer ihm aber wegen der Höhe der Schulden gleichwohl die Zulassung entzieht, wodurch er dann trotzdem seine Berufsausübungsmöglichkeit  und damit seine Einnahmequelle verliert. Es kann allerdings helfen, wenn die Vereinbarung mit den Gläubigern nachprüfbar ist und die Tilgung realistisch rüberkommt.

Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen

Ein Anwalt zog wegen dem beschriebenen Dilemma bis vor den Bundesgerichtshof, zeigte aber eher, wie es nicht funktioniert.

  • Er verteidigte sich gegen den Zulassungswiderruf damit,
  • dass er mit dem Hauptgläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe,
  • wonach er die Schulden in monatlichen Raten á 1.500 EUR zurückzahlen sollte.

Doch der Gläubiger bestritt eine dahingehende Einigung. Vielmehr habe er auf einer Monatsrate von 2.500 EUR bestanden, über die aber mit dem Anwalt keine Einigung erzielt worden sei.

Die Annahme eines Vermögensverfalls und damit der Widerruf der Anwaltszulassung ist ausgeschlossen:

  • wenn der Anwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat,
  • diesen Ratenzahlungen nachkommt
  • und während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. 

Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids abzustellen.

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Deshalb reicht es in einer solchen Situation laut Bundesgerichtshof zur Entkräftung der Vermutung des Vermögensverfalls nicht aus, wenn der Rechtsanwalt Ratenzahlungsvereinbarungen lediglich pauschal behauptet.

Anwalt muss nachweisen, Vermögensverhältnisse nachhaltig geordnet zu haben

Der Rechtsanwalt muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

  • ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis
  • seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen
  • und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Wörtlich fordert der Bundesgerichtshof: