Löst eine Regelung zum Arbeitszeugnis gebührenrechtlich einen Vergleichsmehrwert aus?
In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren begehrten die Rechtsanwälte der Beklagten mit ihrer Beschwerde die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwertes in Höhe von 2368,40 EUR.
Vergleich im Arbeitsgerichtsverfahren geschlossen
Der Klägerin war Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich beinhaltete,
- dass das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abgerechnet werden sollte,
- die restlichen Urlaubstage abzugelten seien,
- der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis
- sowie eine Arbeitsbescheinigung zu erstellen seien.
Das Arbeitsgericht hatte zunächst für das wohlwollende Arbeitszeugnis 2368,40 EUR zusätzlich veranschlagt. Der Bezirksrevisor hatte daraufhin die Festsetzung des Gegenstandwertes für diesen „Mehrvergleich“ mit einer sofortigen Beschwerde angegriffen, welcher das Arbeitsgericht abgeholfen hatte. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin.
Rechtsanwalt trug vor, dies sei die kostengünstiger als ein gesondertes Zeugnis-Klageverfahren
Nach seiner Auffassung sei es vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen, bei gerichtlichen Einigungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden weiteren Anspruch ein gesondertes Klageverfahren anzustrengen. Hier hätten die Parteien die kostengünstigere Variante gewählt.
Im Rahmen eines Vergleichs mache es keinen Sinn, nur die Kündigungsfrage zu regeln. Vielmehr sei eine vollständige Bereinigung erstrebenswert, was sich auch in den Streitwerten niederschlagen müsse.
Voraussetzung für „Vergleichsmehrwert“: Im Vergleich geregelte Gegenstände sind streitig oder ungewiss
Das Arbeitsgericht Potsdam hatte der Beschwerde nicht abgeholfen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde war erfolglos. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht bereits dann schon gerechtfertigt, wenn die Parteien in den Vergleichsverhandlungen weitere Ansprüche ansprechen und diese in dem Vergleich eine Regelung finden.
Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, welche zum Vergleichsabschluss führe, sei mit der Einigungsgebühr abgegolten, so das Gericht weiter. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung müsse darüber hinaus festgestellt werden, dass die im Vergleich geregelte Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren.
Was nicht ausreicht, um einen Vergleichsmehrwert zu begründen
Da ein Anspruch, um durch seine Klärung einen einen Vergleichsmehrwert auszulösen, streitig oder ungewiss gewesen sein muss, genügen folgende Aktiviäten nicht:
- Vergleichsverhandlungen als solche
- Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden
- Regelungen, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen
- oder auf sonstige Weise ausschließlich einen zukünftige Streit der Parteien vermeiden
- sowie Forderungen einer Partei in den Vergleichsverhandlungen, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen.
Wohlwollendes Arbeitszeugnis ist nur eine einfache Abwicklungsregelung
Für einen Vergleichsmehrwert müsse der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Hinsichtlich der Abrechnung und den Resturlaubstagen handelte es sich um einfache Abwicklungsregelungen. Entsprechendes gelte auch für die Arbeitsbescheinigung, für welche es im Übrigen eine sozialrechtliche Verpflichtung gebe. Auch die Einigung bezüglich des Zeugnisses enthalte keinen qualifizierten Inhalt.
Streiten die Parteien beispielsweise über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, könne ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war. Hier könne daher bei einem anschließenden Vergleich mit einer entsprechenden Zeugnisregelung von einem Verkehrsmehrwert ausgegangen werden.
Stand hingegen eine betriebsbedingte Kündigung im Raum oder fehlen die Kündigungsgründe, bedarf es in diesen Fällen näherer Angaben, aus denen auf einen im Zeitpunkt des Vergleichs bestehenden Streit oder auf die Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden könne.
Vorliegend hatten die Parteien den Zeugnisinhalt nicht näher konkretisiert. Die Vereinbarung ging über die einfache Abwicklungsregelung eines „wohlwollenden“ Zeugnis nicht hinaus. Ein vollstreckbarer Zeugnisinhalt ergebe sich daraus nicht.
(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 5.7.2019, 26 Ta (Kost) 6034/19).
Praxishinweis: Vergleichsmehrwert
Auch wenn das Arbeitsgericht einen Vergleichsmehrwert festgesetzt hat, weigern sich manche Rechtsschutzversicherungen unter Verweis auf ihre ARB hartnäckig, die sich aus dem Mehrwert ergebenden Kosten zu übernehmen.
Der BGH hatte sich mit Urteil v. 14.9.2005 (IV ZR 145/04) zu Recht gegen eine solche Einschränkung gewandt: Werde ein unter Deckungsschutz stehender Rechtsstreit (z.B. eine Kündigungsschutzklage) durch Vergleich beendet, dann habe die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich auch insoweit die Kosten zu tragen, "als in den Vergleich weitere, den Gebührenstreitwert erhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn für sie grundsätzlich ebenfalls Versicherungsschutz besteht und sie mit dem eigentlichen Gegenstand des verglichenen Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen".
Aus: Deutsches Anwalt Office Premium
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