Wenn die Rechtsschutzversichung die Honorarbegleichung ablehnt

Hält der Rechtsschutzversicherer weitere Anwaltskosten für unberechtigt, darf der Versicherungsnehmer sie nicht einfach begleichen. Hier hatte die Versicherung dem Versicherungsnehmer Hilfe bei der Abwehr einer anwaltlichen Honorarforderung zugesagt. Anstatt sich gegen die Rechnung zu wehren, zahlte dieser das Honorar. Dies hatte zur Folge, dass der Rechtsschutzversicherer leistungsfrei wird, so der BGH.  

Begonnen hat der Fall mit einem betrogenen Kapitalanleger, der Ansprüche aus Beteiligungen gegen die Gesellschaften geltend machte, an denen er sich in den Jahren 1995 und 1997 beteiligt hatte.  

Rechtsschutzdeckung für Verfahren wegen Kapitalanlagebetrugs

Zu diesem Zweck beauftragte er im Jahr 2006 eine Anwaltskanzlei. Seine Rechtsschutzversicherung gewährte Deckungsschutz

  • für das Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der Gesellschaften
  • wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen.

Vorgehen gegen weitere Beteiligte soll keine gesonderte Gebühr auslösen

2011 erbaten die Anwälte eine weitere Deckungszusage für das außergerichtliche Vorgehen gegen drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen Beihilfe zu den Straftaten, weil sie Prospekte der Beteiligungsgesellschaften testiert hatten. Diese lehnte der Rechtsschutzversicherer mit dem Hinweis darauf ab, dass für eine außergerichtliche Tätigkeit

  • gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte bereits Deckungszusage erteilt und auch Zahlung geleistet wurde.
  • Das Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfer löse keine weitere Gebühr aus, weil es sich um eine Angelegenheit handele.

Der Versicherer bat seinen Versicherungsnehmer, ihn sofort zu informieren, falls doch Kosten in Rechnung gestellt würden, damit er ihn bei deren Abwehr unterstützen könne.

Trotz Deckungsversagung Rechnung für Schlichtungsverfahren

Ende des Jahres 2011 initiierten die Anwälte ein Streitschlichtungsverfahren mit den Wirtschaftsprüfungsunternehmen und benachrichtigten auch den Rechtsschutzversicherer hierüber. Der schrieb an seinen Versicherungsnehmer,

  • dass er das Schlichtungsverfahren für unnötig halte, v.a. weil die Ansprüche zuvor noch gar nicht geltend gemacht worden sind.
  • Sie sagten ihm Kostenschutz für die Abwehr von Rechtsanwaltskosten für das Schlichtungsverfahren zu.

Die endgültige Rechnung wurde von den Anwälten 2014 erstellt; sie belief sich auf gut 3.000 Euro.

Verfahren Versicherungsnehmer gegen Rechtsschutzversicherer

Der Rechtsschutzversicherer lehnte den Ausgleich der Rechnung wie zuvor angekündigt ab und der Versicherungsnehmer zog vor Gericht – nicht gegen seine Anwälte, sondern gegen seinen Rechtsschutzversicherer. Während des Berufungsverfahrens glich er die Rechnung gegenüber seinen Anwälten aus.

In allen drei Instanzen, zuletzt beim BGH, musste er eine Niederlage einstecken. Ihm wurde zum Vorwurf gemacht, dass er keinen Versuch zur Abwehr der Forderung unternommen hatte, obgleich er hierfür ausdrücklich Rückendeckung von seinem Versicherer hatte.

Wahlrecht des Rechtsschutzversicherers, wie er Versicherte vor Kosten schützt

Laut BGH kann der Versicherer frei entscheiden, auf welche Weise er seine Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer erfüllt, also ob er

  • die Gebührenforderung als Dritter bezahlt (§ 267 BGB), ob er
  • mit dem Rechtsanwalt eine befreiende Schuldübernahme vereinbart oder ob er in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts erfüllen zu müssen.

Es war daher in diesem Fall völlig in Ordnung, dass der Versicherer die Kosten für die Abwehr der aus seiner Sicht unnötigen Anwaltsrechnung übernommen und für den Fall eines Misserfolges die Rechnung bezahlt hätte.

Wenn Versicherungsnehmer eigene Wege geht, muss er die Kosten selbst tragen

Durch den eigenmächtigen Ausgleich der Anwaltsrechnung ohne einen vorherigen Abwehrversuch – vermutlich auf Anraten seiner Anwälte - hat der Versicherungsnehmer den vom Versicherer gewählten Weg ungangbar gemacht. Das hat nun die für ihn unschöne Folge, dass er auf den Kosten sitzen bleibt.

(BGH, Urteil v. 11.4.2018, IV ZR 215/16).