Honoraranspruch bei Kündigung des Anwaltsvertrags durch Mandanten

Einem Rechtsanwalt steht trotz Kündigung des Anwaltsvertrags durch den Mandanten das Honorar für geleistete Vorarbeiten zu. Vorarbeiten, die noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das herausgegeben werden sollte, können keine Pflichtwidrigkeit begründen. Mit dieser Entscheidung stärkte der BGH die Position des Rechtsanwalts im Mandatsverhältnis gleich mehrfach.

Vertragsentwürfe als „erste grobe“ Entwürfe gefertigt

Ein Rechtsanwalt wurde von seinem Mandanten beauftragt, Vertragsentwürfe zu fertigen, durch die zwei dem Mandanten gehörende Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf dessen Kinder übertragen werden sollten. Der Mandant kündigte den Anwaltsvertrag jedoch wenige Tage nach der Beauftragung schon wieder; er benötige noch Bedenkzeit und wolle den Wert der Häuser schätzen lassen.

Daraufhin übersandte der Anwalt dem Mandanten seine Kostenrechnungen sowie zwei Vertragsentwürfe, die er vor der Kündigung bereits als „erste grobe“ Entwürfe gefertigt hatte. Der Mandant verweigerte die Zahlung des Honorars. Er berief sich auf den Wegfall der Vergütungspflicht wegen einer steuerschädlichen Gestaltung der Vertragsentwürfe. Der Anwalt machte die anwaltlichen Honorare nun gerichtlich geltend.

Das Landgericht Berlin wies die Klage 2015 ab. Auch die Berufung wurde 2018 vom Kammergericht Berlin zurückgewiesen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Vergütungsanspruch des Anwalts sei gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen. Der Anwalt habe den Mandanten durch seine steuerschädlichen Vertragsentwürfe zur Kündigung veranlasst. Unerheblich sei, dass der Mandant den Vertrag gekündigt habe, ohne überhaupt zu wissen, dass der Anwalt die Vertragsentwürfe gefertigt habe und diese fehlerhaft gewesen seien. Der Mandant habe diesen Kündigungsgrund zulässigerweise nachgeschoben, da dieser zum Zeitpunkt der Kündigung schon bestanden habe.

BGH: Vertragswidriges Verhalten muss Motiv für Kündigung des Anwaltsvertrags sein

Der IX. Zivilsenat des BGH sah dies jedoch anders und bejahte den Vergütungsanspruch. Zwar sei § 628 BGB grundsätzlich anwendbar, da der Anwaltsvertrag gem. § 627 BGB gekündigt worden sei und § 628 BGB insoweit die Folgewirkung regele. Es liegt nach Auffassung des BGH aber kein Fall des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Solange das vertragswidrige Verhalten nicht das Motiv für die Kündigung sei, sie also nicht adäquat kausal verursache, beeinflusse es den Vergütungsanspruch nicht.

Vielmehr behalte ein Anwalt seinen Vergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn zwischen seinem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung durch den Mandanten kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Denn im Gegensatz zu § 626 BGB, der auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit auf einen objektiven Maßstab abstelle, spreche § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Veranlassung.

Umstände, die zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, sie aber nicht veranlassen, sind irrelevant

Umstände, die zum Kündigungszeitpunkt zwar vorgelegen, die Kündigung aber nicht veranlasst hätten, seien nicht relevant und könnten auch nicht als Kündigungsgrund nachgeschoben werden. Der Vergütungsanspruch bleibe vielmehr auch dann bestehen, wenn der Mandant den Anwaltsvertrag später erneut kündige und dies auf ein vertragswidriges Verhalten stütze. Durch die erste wirksame Kündigung gingen nämlich sämtliche nachfolgende Kündigungen ins Leere.

Vorliegend sei nicht die vermeintliche Vertragsverletzung – also die fehlerhaften Vertragsentwürfe – der Anlass der Kündigung gewesen, sondern allein der Umstand, dass der Mandant noch Bedenkzeit benötige. Daher bleibe der Vergütungsanspruch bestehen.

Fehlerhafte Vertragsentwürfe stellen kein vertragswidriges Verhalten dar

Unabhängig von der Veranlassung konnte der BGH aber schon kein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts erkennen. Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nach Rechtsprechung des BGH ein schuldhaftes Verhalten des Anwalts gem. §§ 276, 278 BGB voraus. Vorliegend habe der Rechtsanwalt mit der Entwurfsbearbeitung aber erst begonnen; es habe sich insoweit nur um kanzleiinterne Entwürfe gehandelt und gerade nicht um ein fertiges Arbeitsergebnis. Der Rechtsanwalt habe die Entwürfe dem Mandanten nur überlassen, um seinen Honoraranspruch zu begründen.

Solche Vorarbeiten eines Anwalts, die noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgegeben werden sollte, könnten laut BGH keine Pflichtwidrigkeit begründen. Dies gelte selbst dann, wenn die Vorarbeiten Fehler aufweisen.

(BGH, Urteil v. 7. 3. 2019, IX ZR 221/18).

Anmerkung: 

In seinem Urteil vom 13.9. 2018 (Az: III ZR 294/16) hatte der BGH bereits zum Honoraranspruch eines Arztes entschieden, dass Veranlassung im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB bedeute, dass zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, die Vertragsverletzung also Motiv für die außerordentliche Kündigung war. Mit der hier besprochenen Entscheidung hat der BGH diese Rechtsprechung nun auch ausdrücklich auf den Rechtsanwalt ausgeweitet und sorgt damit für Rechtssicherheit.

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Hintergrund: Kündigung des Anwaltsvertrags und Honorar

Hat der Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrages durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Rechtsanwalt bestellen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwaltes (OLG Rostock, Beschluss v. 12.08.2008, 1 U 157/08).

Kündigt ein Rechtsanwalt den Anwaltsvertrag und sind damit seine bisherigen Leistungen für den Mandanten nicht mehr von Interesse, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung (OLG Düsseldorf v. 21.7.1978, 8 U 115/76 ). Dieser Grundsatz gilt aber beispielsweise dann nicht, wenn ein Rechtsanwalt die Berufungsbegründung mit Aussichtslosigkeit ablehnt, weil dies an sich keine Kündigung des Mandats darstellt – der Mandant muss dann, wenn er einen zweiten Rechtsanwalt hinzuzieht, beide Rechtsanwälte bezahlen (BGH Urteil v. 26.09.2013, IX ZR 51/13).

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