Mandant muss Anwaltshonorar auch zahlen, wenn er kündigt
Ein Mandant hatte zwei Anwälte einer Kanzlei mit einer Vertretung in einem Rechtsstreit beauftragt. Trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses beauftragte er einen weiteren Anwalt, ohne die bisherigen Anwälte darüber zu informieren.
Angedrohte Mandatsniederlegung
Der neue Anwalt telefonierte dann gleich mit dem zuständigen Richter, ohne seine Berufskollegen hierüber zu informieren. Die beiden Anwälte hatten daraufhin dem Klienten erklärt, das Mandat niederlegen zu wollen, falls der zusätzliche Anwalt weiter mit an Bord sein sollte.
Bisherige Anwälte mussten Rufschädigung entgegenwirken
Der Klient erklärte kurz darauf, er nehme das Angebot der Mandatsniederlegung an und klagte vor dem Landgericht Oldenburg auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars.
Die Klage blieb ohne Erfolg, ebenso wie die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Mandanten.
- Die beklagten Anwälte behielten ihren Vergütungsanspruch, betonte das Gericht.
- Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sie sich selbst vertragswidrig verhalten hätten.
Dies sei aber nicht der Fall. Insbesondere hätten die Parteien nicht vereinbart, einen weiteren Rechtsanwalt einzubeziehen.
Auch die Ankündigung, das Mandat niederzulegen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter beauftragt bleibe, stellt laut Richterspruch kein vertragswidriges Verhalten dar.
Im Gegenteil: Der eigenmächtige Anruf des neuen Anwalts bei dem zuständigen Richter sei geeignet gewesen, den Ruf der beklagten Anwälte zu schädigen. Vor diesem Hintergrund sei die Ankündigung, das Mandat niederlegen zu wollen, gerechtfertigt gewesen.
(OLG Oldenburg, Beschluss v. 9.2.2017, 2 U 85/16)
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Hintergrund: Anwaltswechsel
Wenn ein Rechtsanwalt den Anwaltsdienstvertrag während des laufenden Mandats kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst zu sein und der Mandant dann einen anderen Rechtsanwalt beauftragen und dem dieselben Gebühren (und Auslagen) zahlen muss, wie sie bei dem kündigenden Rechtsanwalt bereits angefallen sind, geht der Vergütungsanspruch des kündigenden Rechtsanwalts unter, ohne dass es einer Aufrechnung durch den Mandanten bedarf.
Dies gilt auch dann, wenn der kündigende Rechtsanwalt bereits in dem betreffenden Rechtszug tätig war und dem neu bestellten Anwalt dieselben Gebühren durch andere Tätigkeiten angefallen sind.
Der Vergütungsanspruch des kündigenden Anwalts geht nur insoweit nicht unter, als für den neuen Anwalt die Gebühren nicht ebenfalls anfallen (BGH, Urteil v. 29.9.2011, IX ZR 170/10)
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