Anwalt der sich selbst verteidigt erhält keine Kostenerstattung

In Zivilsachen können sich Anwälte selbst vertreten und dafür von der Gegenseite die Gebühren kassieren, die sie bei Vertretung eines Mandanten in Rechnung gestellt hätten. Verteidigt sich der Anwalt dagegen in  einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgreich selbst, hat er keine entsprechenden Gebührenansprüche gegen den Staat.  

 Es ist umstritten, ob es Sinn macht, sich vor Gericht selbst zu verteidigen. Finanziell lohnt es sich jedenfalls kaum. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Potsdam hervor.

Bußgeldverfahren gegen Anwalt eingestellt

Das Amtsgericht Potsdam stellte ein gegen einen in Potsdam kanzleiansässigen Rechtsanwalt geführtes Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse ein. Ihr wurden auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt. Ein Verteidiger wurde in dem Verfahren nicht tätig.

Kostenerstattung für tätig werden in eigener Sache?

Anschließend machte der Anwalt für seine in eigener Sache entfaltete Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend.

  • Er beantragte, den Gesamtbetrag von 285,60 Euro gegen die Staatskasse festzusetzen und zu erstatten.
  • Dabei brachte er eine Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG), eine Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV RVG) sowie eine Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Ansatz.

In der Folge wies ihn die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam auf eine fehlende Verpflichtung der Staatskasse zur Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung hin und regte eine Überprüfung bzw. Berichtigung des Kostenfestsetzungsantrags an; der Betroffene teilte daraufhin mit, er könne seinen Antrag nicht zurücknehmen.

Zivil- und Strafrecht gehen getrennte Wege

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam den Kostenfestsetzungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Rechtsanwalt könne in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht sein eigener Wahlverteidiger sein, weshalb ihm kein Gebührenanspruch zustehe. Dagegen legte der Anwalt sofortige Beschwerde ein, die ihm allerdings keinen Erfolg brachte.

  • Zu Recht habe die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam eine Festsetzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gebühren und Auslagen abgelehnt, meinten die Potsdamer Richter.
  • Denn für die Verteidigung in eigener Sache erhalte der Rechtsanwalt als Betroffener eines Bußgeldverfahrens, für das gemäß §§ 46 Abs. 1, 105 Abs. 1 OWiG die Regelungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten, keine Gebühren erstattet.

Zwar gehören zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen, die nach der Auslagenentscheidung des Amtsgerichts Potsdam die Landeskasse zu tragen hat, gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Dabei wird allerdings nach Meinung der Potsdamer Richter übersehen, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO der in eigener Sache am Straf- oder Bußgeldverfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter behandelt werden soll, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozessrecht auch wahrnehmen durfte.

Anwalt darf nicht sein eigener Verteidiger sein

Dies ist jedoch bei der Selbstverteidigung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren - anders als im Zivilprozess, in dem § 78 Abs. 4 ZPO dem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Selbstvertretung eröffnet - nicht der Fall.

  • Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist es nämlich nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann.
  • Denn der Status des Verteidigers, der als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Prozess tätig wird, und die Stellung des Angeklagten/Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind offensichtlich miteinander unvereinbar.

„Aus diesem Grund findet die auf den Zivilprozess zugeschnittene Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nach ganz herrschender und auch von der Kammer geteilter Auffassung im Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung. Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, die nicht nur verfassungsrechtlich vertretbar ist, sondern nahe liegt, steht einem Rechtsanwalt, der sich als Angeklagter/Betroffener in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren selbst verteidigt hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zu“, befand das Gericht.

(LG Potsdam, Beschluss vom 9.1.2014, 24 Qs 151/13).

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