Trotz 2-jähriger Verfahrensunterbrechung neuer Gebührenanspruch

Unterbricht ein Gericht das Verfahren, ohne in der Sache zu entscheiden, erhält der Anwalt auch dann keine weitere Verfahrensgebühr, wenn der Fall erst nach zwei Jahren wieder verhandelt und dann entschieden wird. Grund: § 15 RVG greift nicht, denn die Unterbrechung erledigt nur vorübergehend das Verfahren und bewirkt aber keine Erledigung des anwaltlichen Auftrags.

Das auch ein wieder Einarbeiten in eine lange ruhende Fallmaterie den Gebührenanspruch nicht tangiert, hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden.

Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan

Ein halbes Jahr, nachdem die Antragstellerin beim VGH Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan gestellt hatte, ordnete der VGH auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens nach § 173 VWGO, § 251 ZPO an. Am selben Tag wurde das Verfahren statistisch für erledigt erklärt und die Gerichtsakte weggelegt.

Nach über zwei Jahren Fortsetzung des Verfahrens beantragt

Über zwei Jahre danach beantragte die Antragstellerin die Fortsetzung des Verfahrens, das weitere zwei Jahre später mit einem stattgebenden Urteil endete.

  • Der Prozessvertreter verlangte daraufhin in dem Kostenfestsetzungsverfahren eine erneute Verfahrensgebühr nach § 15 Absatz 5 Satz 2 RVG in Höhe von 1033,60 Euro.
  • Das lehnte der Rechtspfleger ab.
  • Hiergegen hat die Antragstellerin die Entscheidung des Gerichts beantragt.

Verfahren war statistisch erledigt

Zur Begründung macht sie geltend, das Verfahren sei statistisch erledigt worden und habe länger als zwei Jahre geruht, bevor ihr Bevollmächtigter den Auftrag erhalten habe, das Verfahren wiederaufzunehmen. Nach Ablauf von zwei Kalenderjahren müsse sich ein Rechtsanwalt erfahrungsgemäß vollständig neu in die Angelegenheit einarbeiten.

Nur eine Gebühr für dieselbe Angelegenheit

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.

Eine erneute Verfahrensgebühr in Höhe von 1033,60 Euro war nach Ansicht des Gerichts nicht in Ansatz zu bringen, weil für eine Ausnahme die Voraussetzungen des § 15 Absatz 5 Satz 2 RVG nicht vorlagen.

Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist und beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre.

Rechtsanwalt kann Gebühren in einer Angelegenheit nur 1x verlangen

Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen.

  • Nach der Ausnahmeregelung des § 15 RVG gilt die weitere Tätigkeit nur dann als neue Angelegenheit und im RVG bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.
  • Die Bestimmung setzt demnach voraus, dass der frühere Auftrag erledigt ist und dem Rechtsanwalt nach der Erledigung ein weiterer Auftrag erteilt worden ist. 

Statistische Erledigung betrifft nur das Verfahren, nicht den Auftrag Das war hier nicht der Fall. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und die statistische Erledigung haben das gerichtliche Verfahren lediglich (vorübergehend) unterbrochen, nicht aber den früheren Auftrag der Antragstellerin an ihren Bevollmächtigten erledigt, weil über den Normenkontrollantrag im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht entschieden war.

Keine Erledigung des Auftrags“ iSd § 15 Absatz 5 Satz 2 RVG

Eine „Erledigung des Auftrags“ iSd § 15 Absatz 5 Satz 2 RVG tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat.

Das ist bei einer Ruhensanordnung und/oder statistischen Erledigung – anders als etwa bei einem Prozessvergleich – nicht der Fall. Der Rechtsanwalt muss jederzeit mit der Fortführung des Verfahrens rechnen, auch wenn seit der Unterbrechung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Ein neuer Auftrag ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt.

(VGH München, Beschluss vom 8.12.2014, 15 M 2529/14).

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Schlagworte zum Thema:  Anwaltsgebühren, Ruhen des Verfahrens