Keine Terminsgebühr für Telefonat, das über außergerichtliche Einigung informiert
Die Terminsgebühr hat die Verhandlungs-, die Erörterungs- und die Beweisgebühr ersetzt. Diese Gebühren haben Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage vorausgesetzt. Bei der Terminsgebühr braucht man nicht einmal mehr einen Richter. Um eine Einigung sollte es aber doch gehen.
Rückständige Mietzahlungen allseits diskutiert
In dem fraglichen Fall hatte der Vermieter den Mieter wegen rückständiger Mietzahlungen auf Räumung verklagt. Dann kam es zwischen dem Mieter und der vom Vermieter beauftragten Hausverwaltung zu einem Gespräch, in welchem dem Mieter mitgeteilt wurde, dass für den Fall des vollständigen Ausgleichs der rückständigen Mietzahlungen an dem Räumungsbegehren nicht mehr festgehalten werde.
Partei informiert gegnerischen Anwalt über Einigung
Der Mieter stimmte dem Vorschlag zu. Der Mitarbeiter der Hausverwaltung bat den Mieter, dies auch dem anwaltlichen Vertreter des Vermieters telefonisch mitzuteilen, was auch geschah.
- Nachdem die Kosten des Rechtsstreits, nach Zahlung der offenen Summe und Erledigterklärung, dem Mieter auferlegt wurden,
- stellte der Vermieter einen Kostenfestsetzungsantrag,
- in dem unter anderem die 1,2-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV in Höhe von 608,40 EUR beansprucht wurde.
BGH stellt an Terminsgebühr Mindestanforderungen
Diese Forderung hielt der BGH für unberechtigt:
Ein Telefonat, in dem ein Rechtsanwalt lediglich von einer Einigung in Kenntnis gesetzt wird, reiche nicht aus, um eine Terminsgebühr entstehen zu lassen.
Einigung ganz ohne Rechtsanwalt ist nicht gebührenträchtig
Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts.
- Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden;
- die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Rechtsstreits des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt,
- insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof an das Merkmal der - auch telefonisch durchführbaren - Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt und die Terminsgebühr als entstanden angesehen, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt.
Einigung muss bei Beginn des Telefonats noch ausstehen
Nach diesen Voraussetzungen fällt aber das Telefonat des Mieters mit dem Anwalt des Vermieters nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst bei Zugrundelegung eines gebotenen weiten Verständnisses nicht mehr unter den Begriff der Besprechung im Sinne des § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG.
Für diese rechtliche Wertung sei von entscheidender Bedeutung, dass eine Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung jedenfalls voraussetzt, dass bei Beginn des Gesprächs, das den genannten Gebührentatbestand auslösen soll, eine Einigung noch nicht erzielt worden ist.
Nur in diesem Fall könne die Besprechung auf die (zukünftige) Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. Die bloße Übermittlung der bereits zuvor erzielten Einigung - und damit einer dieser nachfolgenden (reinen) Sachinformation – reicht demgegenüber nicht aus, um die Gebühr auszulösen, betonten die BGH-Richter.
(BGH, Beschluss v. 9.5.2017, VIII ZB 55/16).
Hintergrund:
Gemäß RVG VV - Vorbem. 3 Abs. 3 3. Alt. entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Aktivität des Rechtsanwalts muss aber auf eine Einigung ausgerichtet sein.
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