Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant kommt auch per E-Mail zustande
Der Fall betraf einen Strafverteidiger, der mit seinem Mandanten per wechselseitiger E-Mail eine Vergütungsvereinbarung von rund 1.500 € vereinbart hatte, was dem Dreifachen der gesetzliche Gebühren entsprach. Später wollte der Mandant davon nichts mehr wissen. Wegen der Übermittlung per eMail sei die Form nicht gewahrt. Das Amtsgericht sah das genauso und wies die Zahlungsklage des Anwalts ab. Das LG Görlitz kassierte den Entscheid wieder ein.
Elektronisch übermittelte Textform genügt
§ 3a RVG sieht für anwaltliche Vergütungsvereinbarungen, wie die vorliegende, lediglich die Textform vor. „Danach genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei nach einhelliger Auffassung eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist. Erforderlich für die Einhaltung der Textform ist darüber hinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärung kenntlich ist“ erläuterte das Gericht.
In formaler Hinsicht genügten also die dem Mandanten ohne Unterschrift des Anwalts übermittelte Vergütungsvereinbarung, wie auch die E-Mail des Mandanten vom 27.7.2010 der Textform entsprochen habe. Die E-Mail des Mandanten sei auch als Annahme des Angebotes auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu verstehen.
Weder Missverständnis noch geheimer Vorbehalt
Der Anwalt hatte in seinem vorangegangenen Anschreiben sowie im zugleich übersandten Text der Vergütungsvereinbarung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Betrag aus der Vergütungsvereinbarung als „Zusatzbetrag" zur gesetzlichen Vergütung versteht. Der Mandant konnte also nicht dem Missverständnis erliegen, der Anwalt berechne eine Art „Vorschuss".
In Anbetracht der eindeutigen Formulierungen in Anschreiben und Vergütungsvereinbarung sowie der weiteren Umstandes, dass die sogleich übersandte Rechnung ausdrücklich auf die Vergütungsvereinbarung Bezug nimmt, stellt die Bezahlung der Vergütung durch den Mandanten und dessen nachfolgende schriftliche Mitteilung, dass die Bezahlung erfolgt sei und einer Tätigkeit des Anwalts damit „nichts mehr im Wege" stehen „sollte" bei der gebotenen Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine Einverständniserklärung dar.
Willenserklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen
Die Relativierung durch Verwendung des Wortes „sollte“ und der Umstand, dass der Mandant nicht - wie gefordert - die unterschriebene Vergütungsvereinbarung an den Anwalt zurücksandte, haben dem gegenüber kein entscheidendes Gewicht. „Denn Willenserklärungen sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen; der Empfänger darf dabei von einem redlichen Geschäftspartner ausgehen.
Der geheime Vorbehalt bei Abgabe einer Willenserklärung (§ 116 BGB) ist unbeachtlich, gleiches gilt für Verhaltensweisen, mit denen der Erklärende entgegen dem an sich eindeutigen Sinngehalt seiner Erklärung, so wie ihn sein Geschäftspartner verstehen darf, sich formal eine „Hintertür" offenhalten möchte, befand das Gericht.
(LG Görlitz, Urteil vom 1.3.2013, 1 S 51/12).
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