Kindergeldempfängern werden keine unnötigen Anwaltskosten erstattet
Nach dem Abitur seiner Tochter teilte der Kläger der Familienkasse (auf Nachfrage) mit, dass sich seine Tochter im Rahmen eines Au-Pair Verhältnisses in Spanien aufhalte und einen Studienplatz suche. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen der Familienkasse dafür keine entsprechenden Nachweise vorlegte, wurde die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom Januar 2015 aufgehoben.
Der Kläger legte Einspruch ein
Dagegen legte der Kläger - vertreten durch einen Rechtsanwalt – Einspruch ein und machte u. a. geltend, seine Tochter habe sich für das Sommersemester 2015 an den Universitäten Mainz und Köln beworben. Die Familienkasse forderte erneut entsprechende Nachweise, worauf der Kläger im April 2015 eine Studienbescheinigung vorlegte, wonach sich seine Tochter bereits im September 2014 an der Hochschule Trier eingeschrieben hatte. Daraufhin half die Familienkasse dem Einspruch ab und gewährte ab Oktober 2014 Kindergeld. Die Erstattung der Anwaltskosten lehnte die Familienkasse allerdings ab mit der Begründung, dass die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen (Studienbescheinigung) erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden seien.
Gegen die Ablehnung der Kostenerstattung legte der Kläger erfolglos Einspruch ein und erhob sodann Klage beim FG. Er berief sich darauf, dass er die ihm vorliegenden Unterlagen stets an die Familienkasse weitergeleitet habe und dass ihm erst nach Beauftragung eines Anwalts Kindergeld gewährt worden sei.
FG: Einspruchsverfahren war vermeidbar
Die Klage des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung führte das FG aus, die Familienkasse müsse die Gebühren oder Auslagen eines Anwalts nur dann erstatten, wenn seine Beauftragung notwendig gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Kläger habe die erforderlichen Unterlagen schuldhaft verspätet erst im Einspruchsverfahren vorgelegt. Ein etwaiges Verschulden seiner Tochter müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Der Ablehnungsbescheid und das Einspruchsverfahren wären bei rechtzeitiger Vorlage der Studienbescheinigung vermeidbar gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.6.2016, 6 K 1816/15
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