Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen bei schuldhafter Nichtvorlage von Nachweisen zum Beleg des Kindergeldanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen scheidet aus, wenn vorhandene Nachweise, die den Kindergeldanspruch belegen, nicht vorgelegt werden und die Nichtvorlage für den Erlass des Ablehnungsbescheides ursächlich ist.

 

Normenkette

EStG § 77 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 32 Abs. 4 Nr. 2; FGO § 137 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung der ihm im Rahmen der Durchführung des Einspruchsverfahrens entstandenen Kosten hat.

Die am 31. Januar 1995 geborene Tochter J des Klägers schloss im März 2014 ihre Schulausbildung mit dem Abitur ab. Der Kläger teilte der Familienkasse am 23. Mai 2014 mit, dass J einen Studienplatz suche. Mit Bescheid vom 13. Juni 2014 gewährte die Familienkasse daraufhin weiterhin Kindergeld für J ab April 2014 (Kindergeldakte, Bl. 24, 30). Im Rahmen der Überprüfung der Ausbildungsplatzsuche teilte der Kläger der Familienkasse am 3. Oktober 2014 mit, dass die Tochter sich im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses in Spanien aufhalte und legte einen entsprechenden Vertrag in spanischer Sprache mit Datum 19. September 2014 vor (Kindergeldakte, Bl. 36, 38 ff).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 forderte die Familienkasse den Kläger auf, Nachweise über einen etwaigen Sprachunterricht der Tochter in Spanien bis zum 31. Oktober 2014 vorzulegen (Kindergeldakte, Bl. 47). Mit Schreiben vom 11. November 2014 wurde an die Vorlage des Nachweises erinnert und darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage das Kindergeld ab Oktober 2014 aufgehoben werden müsse (Kindergeldakte, Bl. 48). Am 18. November 2014 teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass die Unterlagen voraussichtlich erst Anfang Dezember vorgelegt werden könnten. Eine Bescheinigung sei bei der Sprachschule in Spanien beantragt worden, aber noch nicht bei ihm eingegangen (Kindergeldakte, Bl. 50).

Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für J ab Oktober 2014 auf (Kindergeldakte, Bl. 53). Hiergegen erhob der Kläger - vertreten durch seinen Bevollmächtigten - mit Schreiben vom 26. Januar 2015 Einspruch (Kindergeldakte, Bl. 57 f). Zur Begründung führte er aus, J habe im Rahmen ihres Au-Pair-Aufenthaltes vom 27. September 2014 bis Mitte November 2014 zweimal pro Woche für jeweils 2 Stunden eine Sprachschule besucht. Ein anderes Angebot habe vor Ort nicht bestanden. Unmittelbar nach der Rückkehr aus Spanien habe sie sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Außerdem habe sie sich bereits für das Sommersemester 2015 an den Universitäten M und K beworben.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 forderte die Familienkasse den Kläger daraufhin auf, bis zum 5. März 2015 Nachweise über die Bewerbungen und die Ausbildungsplatzsuche vorzulegen (Kindergeldakte, Bl. 66). Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 übersandte der Kläger Nachweise über die Suche nach einem Ausbildungsplatz betreffend den Zeitraum nach der Rückkehr aus Spanien (Kindergeldakte, Bl. 72 ff). Mit Schreiben vom 10. April 2015 forderte die Familienkasse den Kläger nochmals auf, Nachweise für die Zeit ab April 2014 vorzulegen (Kindergeldakte, Bl. 83 f). Am 20. April 2015 übersandte die Tochter der Familienkasse Nachweise über ihre Bewerbung und die Einschreibung an der Hochschule X im September 2014 (Kindergeldakte, Bl. 85).

Mit Änderungsbescheid vom 2. Juni 2015 (Kindergeldakte, Bl. 98 f) half die Familienkasse dem Einspruch ab und gewährte für J Kindergeld ab Oktober 2014. Im Bescheid vom 2. Juni 2015 wurde ferner die Erstattung der Aufwendungen nach § 77 Abs. 1 S. 3 EStG abgelehnt mit der Begründung, dass die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden seien.

Gegen die Ablehnung der Kostenerstattung erhob der Kläger - vertreten durch seinen Bevollmächtigten - mit Schreiben vom 3. Juli 2015 Einspruch (Kindergeldakte, Bl. 105). Zur Begründung führte er aus, dass er bzw. seine Tochter im Hinblick auf den Auslandsaufenthalt stets die Unterlagen vorgelegt hätten, die verfügbar gewesen seien.

Mit Entscheidung vom 10. Juli 2015 wies die Familienkasse den Einspruch zurück, da die Voraussetzungen des § 77 EStG nicht erfüllt seien.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, Gewährung der Kostenerstattung für das Einspruchsverfahren, weiter. Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag im Einspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, er habe stets die ihm vorliegenden Unterlagen an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte habe seinem Begehren erst nach anwaltlicher Beauftragung abgeholfen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid vom 7. Januar 2015 entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Die...

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