Schriftverkehr mit Rechtsschutzversicherung

Jeder Anwalt kennt die Aus­ein­an­der­set­zung mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung des Man­danten. Es gibt viele Aus­nahmen und Beson­der­heiten, die den Ver­si­che­rungs­um­fang für den Man­danten unüber­sicht­lich machen. Alle Recht­schutz­ver­si­cherer verwenden Bedin­gungen, zu deren Aus­le­gung eine umfang­reiche Recht­spre­chung existiert.    

Die Ein­ho­lung einer Deckungs­zu­sage und die spätere Abrech­nung mit der Ver­si­che­rung gehört nicht zum eigent­li­chen Mandat. Maximal die über­schlä­gige Prüfung, ob eine Zusage über­haupt möglich ist, sollte vom Anwalt als «Service» erbracht werden, z. B. Erfül­lung der War­te­zeiten. Im Hin­blick auf Pro­blem­fälle (auch wegen der Höhe der eigenen Gebühren) muss der mit der Ein­ho­lung der Deckungs­zu­sage ver­bun­dene Aufwand geson­dert abge­rechnet werden. Die Ver­si­cherer ver­su­chen meist zu sparen (BGH, Urteil v. 19.11.2008, IV ZR 305/07). Daher kommt es umso mehr darauf an, dass der Sach­ver­halt gegenüber der Rechtsschutzversicherung umfassend und zutreffend dar­ge­stellt wird.

Auftrag zur Ein­ho­lung

Der Mandant soll auf die Mög­lich­keit und die Risiken auf­merksam gemacht werden, die Deckungs­zu­sage selbst ein­zu­holen. Ent­scheidet er sich dafür, diese Arbeit vom Anwalt erle­digen zu lassen, muss er wissen, was es ihn kostet: Im Regel­fall wird der Anwalt ihm dafür eine 1,3 Geschäfts­ge­bühr aus dem Gegen­stands­wert der (spä­teren) eigent­li­chen Hono­rar­rech­nung berechnen. Der Mandant kann u. U. diese Gebühr auch von der Gegen­seite unter Scha­dens­er­satzgesichtspunkten ersetzt ver­langen.

Der Mandant muss zudem schrift­lich darüber auf­ge­klärt werden, dass der Umfang der Leis­tungen der Rechts­schutz­ver­si­che­rung keinen Ein­fluss auf die anwalt­liche Gebüh­ren­ab­rech­nung hat und er letz­tere auf jeden Fall zu beglei­chen hat.

Unmittelbare Anwaltspflichten gegenüber der Rechtschutzversicherung

Der BGH hat entschieden, dass Anwälte bei Abrechnung des Mandats der Rechtsschutzversicherung zur Auskunft verpflichtet sind (BGH, Urteil v. 13.2.2020, IX ZR 90/19). Hierzu gehören auch Angaben zum jeweiligen Verfahrensstand, wobei der Anwalt sich nicht auf die Verschwiegenheitspflicht berufen kann. Überlasse der rechtsschutzversicherte Mandant seinem Anwalt die Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung so liege darin konkludent auch die Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung.

Kostendeckungszusagen können zurückgenommen werden

Anwälte dürfen der Kostendeckungszusage einer Rechtsschutzversicherung nicht einfach vertrauen. Rechtlich betrifft die Deckungszusage in erster Linie das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer (Mandant) und Versicherung. Nachträgliche Einwendungen der Rechtsschutzversicherung gegen den Anwalt bleiben nach einer Entscheidung des OLG Köln möglich. In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte ein Anwalt nach Auffassung des Gerichts seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem er den Mandanten auf die mangelnden Erfolgsaussichten einer Klage nicht ausdrücklich hingewiesen hatte. Wegen dieser Pflichtverletzung hatte er der Rechtsschutzversicherung die bereits verauslagten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten (OLG Köln, Urteil v. 23.5.2019, 24 U 124/18).

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