Keine Beratungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

Lässt sich eine Partei außergerichtlich anwaltlich beraten und vertritt sie sich im anschließenden gerichtlichen Verfahren selbst, kann sie im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen. Das hat das OLG Celle entschieden. Die Beratung wäre möglicherweise aber als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch einklagbar.

In dem entschiedenen Fall hatte der Mandant insgesamt 1190 Euro außergerichtliche Beratungskosten geltend gemacht. Weil die zuständige Rechtspflegerin das verwehrte, zog der Mandant vor das OLG Celle.

Was ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/-verteidigung notwendig?

Nach den Ausführungen des OLG sind nach § 91 ZPO nur diejenigen Kosten erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren.

  • Ob eine Maßnahme notwendig war, richtet sich zunächst grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte.
  • Die Partei darf also ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.
  • „Dieses Recht der Partei gilt indes nicht schrankenlos. Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt“,

erläutern die Celler Richter.

Gebot der ökonomischen Prozessführung

§ 91 ZPO bringt insoweit das Gebot einer sparsamen bzw. ökonomischen Prozessführung zum Ausdruck,

  • welches als Ausprägung des die gesamte Privatrechtsordnung und das Prozessrecht beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben
  • wie auch der Schadensminderungspflicht iSv § 254 BGB verstanden wird.

„Der prozessuale Erstattungsanspruch besteht daher nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht aber der einer optimalen Prozessführung“, bringt es das Gericht auf den Punkt.

Kostenvergleich hinkt

Danach sind die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten, soweit die einzelne Maßnahme zur zweckentsprechenden Führung des Rechtsstreits notwendig war. Die Antragsteller. haben sich im Verfahren nicht von einem Anwalt vertreten lassen, so dass dafür keine – nach der Kostengrundentscheidung nunmehr zu erstattenden – Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG entstanden sind.

Dass anwaltliche Beratung billiger ist als anwaltliche Vertretung, macht sie nicht erstattungsfähig

Dass diese fiktiven und tatsächlich nicht entstandenen Rechtsanwaltskosten für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren höher wären als die tatsächlichen Kosten der erfolgten Beratung sind, kann für sich genommen jedoch keine Begründung dafür bilden, dass die in Bezug zu den nicht entstandenen fiktiven Kosten geringeren tatsächlichen Kosten allein wegen der Kostenersparnis dadurch zu notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung werden“, schlussfolgert das OLG Celle. 

Partei muss außergerichtliche Ratsgebühr gesondert einklagen

Das LG hatte seine Kostenfestsetzung insoweit aber lediglich damit begründet, dass die festgesetzten Kosten unter den Kosten gemäß RVG liegen würden und hat sich mit den diesbezüglichen Einwänden der Antragsgegner weder im Kostenfestsetzungsbeschluss noch im Nichtabhilfebeschluss näher auseinandergesetzt.

Wie die Partei aber gleichwohl eine Erstattung ihr entstandener Anwaltsgebühren durchsetzen kann, zeigen die Celler Richter abschließend wie folgt auf: „Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG – wie sie vorliegend der Sache nach von den Antragstellern geltend gemacht wird – handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die gegebenenfalls im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet.“ 

(OLG Celle, Beschluss vom 3.1.2014, 2 W 275/13).

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