BGH: Befangenheitsantrag kann durch Gesamtschau begründet sein

Wann hat ein Befangenheitsantrag gute Aussichten? Selbst wenn Einzelgründe die Besorgnis der Befangenheit nicht tragen, so kann eine Gesamtschau der Umstände diese Besorgnis dennoch rechtfertigen. In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der BGH deshalb dem Antrag eines Angeklagten und damit der Revision stattgegeben.

Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und im Urteil die Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Hiergegen wehrte sich der Angeklagte mit der Revision und stützte diese im wesentlichen auf die Verfahrensrüge der Befangenheit des Vorsitzenden Richters gemäß § 338 Nr. 3 StPO.

Verfahrensrügen sind in der Revision nur äußerst selten erfolgreich

In der Revisionsinstanz führen Verfahrensrügen grundsätzlich und ganz besonders die Rüge der Befangenheit eines Richters äußerst selten zum Erfolg.

Die Entscheidung des BGH, der in diesem Fall der Revision statt gab, ist nicht nur deshalb, sondern auch im Hinblick auf die Begründung äußerst bemerkenswert und verdient Beachtung.

Selbstjustiz nach tödlichem Streit um einen Stellplatz

Im entschiedenen Fall war der aus Afghanistan stammende Angeklagte im November 2007 mit einem Landsmann in Streit wegen der Nutzung eines Fahrzeugstellplatzes geraten. Sie verabredeten, die Angelegenheit bei einem weiteren Treffen unter Männern zu regeln. Zu diesem Treffen hatten beide Verwandte und Bekannte mitgebracht.

Im Zuge der folgenden Auseinandersetzung wurden der Sohn des Angeklagten sowie sein Bruder mit einem Messer tödlich verletzt. Die Strafverhandlung gegen die wegen Tötung angeklagten Messerstecher  endete mit zwei Freisprüchen.

Freisprüche für Mordanklage wegen Tötung seiner Verwandten

Das Gericht begründete die Freisprüche unter anderem damit, dass der in der damaligen Verhandlung als Zeuge geladene heutige Angeklagte sich in Widersprüche verwickelt habe und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden könne, dass die damaligen Angeklagten in Notwehr gehandelt hätten. Die Freisprüche wurde zwar in der Revisionsinstanz aufgehoben, das weitere Verfahren gegen die damaligen Angeklagten zog sich dann aber über mehr als fünf Jahre hin.

In dieser Zeit entschloss sich der Angeklagte des jetzigen Verfahrens zur Selbstjustiz.

Vor dem Gerichtsgebäude Widersacher angeschossen und erstochen

Der Angeklagte passte die damaligen Angeklagten vor einem erneut angesetzten Verhandlungstermin vor dem Gerichtsgebäude ab und gab auf beide Angeklagten Schüsse ab. Nachdem die Schüsse noch nicht zum unmittelbaren Tod der Angeklagten geführt hatten, gab der Angeklagte den angeschossenen Opfern mit einem mitgeführten Messer unmittelbar vor bzw. in einem Fall im Gerichtsgebäude den Rest.

Die Tat unmittelbar vor bzw. im Gerichtsgebäude sollte der Tat nach den Worten des Angeklagten den von ihm gewollten Charakter einer öffentlichen Hinrichtung geben.

Mordmotiv auf menschlich niedrigster Stufe

Das LG sah das Mordmerkmal der Heimtücke in beiden Fällen als gegeben an und verurteilte den Angeklagten wegen zweifachen Mordes. Nach Auffassung des LG war aus dem Gesichtpunkt der Selbstjustiz auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt. Die Selbstjustiz könne nicht nur deshalb nicht als besonders verwerflich eingestuft werden, weil der Täter aus einem Kulturkreis stamme, in dem der Gesichtspunkt der Blutrache bis heute relevant ist. Nach den Gesamtumständen stünden die Beweggründe des Angeklagten auf tiefst möglicher Stufe.

Vorsitzender Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt

Bereits zu Beginn der Hauptverhandlung lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ablehnung stützte er darauf, dass

  • der Vorsitzende Richter seinerzeit an dem Freispruch gegen die damaligen Angeklagten als Richter mitgewirkt habe,
  • dieser damit mittelbar die Motivation zur späteren Tat des Angeklagten mitverursacht habe,
  • der Vorsitzende sich in dem damaligen Urteil abwertend über den damals als Zeuge vernommenen Angeklagten geäußert habe.

Abwertende Äußerungen über den Angeklagten

Tatsächlich war in dem seinerzeitigen freisprechen Urteil eine Passage mit kritischen Äußerungen zum damaligen Zeugen und heutigen Angeklagten enthalten.

Unter anderem hieß es, eine Falschaussage sei dem Zeugen nicht persönlichkeitsfremd, er habe bereits 2003 vor dem Frankfurter Amtsgericht einen gedungenen Zeugen für sich falsch aussagen lassen. Auch hatte der Vorsitzende Richter sich in einem anderen Verfahren abschätzig über die von dem Angeklagten begangene Selbstjustiz geäußert mit den Worten:

„Selbstjustiz ist durch die Tat vom vergangenen Freitag nicht salonfähig geworden und wem das nicht passt, der soll dahin gehen, wo das anders ist“.

Tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich

Im Gegensatz zum LG stufte der BGH die auf die Besorgnis der Befangenheit gestützte Verfahrensrüge als begründet ein.


Der BGH stellte klar, dass die Besorgnis der Befangenheit eines Richters dann nachvollziehbar begründet ist, wenn der Betroffene bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, welche die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Vorbefassung mit der Sache begründet noch keine Befangenheit

Die Besorgnis der Befangenheit kann nach Auffassung des Senats allerdings nicht darauf gestützt werden, dass der abgelehnte Richter bereits vorher mit dem Verfahrensgegenstand befasst war (BGH, Urteil v. 10.11.1967, IV StR 512/66).

  • Dies änderte sich jedoch, wenn besondere Umstände hinzuträten, die über die bloße Vorbefassung mit dem Fall hinausgingen.
  • Dies gelte besonders dann, wenn eine frühere Entscheidung unnötige oder unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthalte (BGH, Beschluss v. 10.8.2005, 5 StR 180/05) 
  • oder sich der Richter in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert habe (BGH, Urteil v. 10.2.2016, 2 StR 533/14). 

Besorgnis der Befangenheit ist aus Sicht des Betroffenen zu beurteilen

Dabei komme es nicht auf die Frage an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder war. Es genügt nach dem Diktum des Senats eine aus den konkreten Umständen verständliche Besorgnis der Voreingenommenheit. Dies sei nicht aus der Perspektive des abgelehnten Richters sondern allein aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten zu beurteilen (BGH, Urteil v. 2.3.2004, 1 StR 574/03).

Besorgnis der Befangenheit folgt aus Gesamtschau

Die Besonderheit dieser BGH-Entscheidung besteht darin, dass der BGH die einzelnen Ablehnungsgründe für sich genommen als eher nicht hinreichend für einen begründeten Befangenheitsantrag erachtet hat, den Befangenheitsantrag dann aber infolge einer auf eine Gesamtschau sämtlicher Umstände gestützte Wertung für begründet erachtet.

  • Der abgelehnte Vorsitzende habe an einem Urteil über den Freispruch der später Getöteten mitgewirkt.
  • In diesem Urteil seien unnötige und sachlich nicht gerechtfertigte, abwertende Bemerkungen über die Person des Angeklagten enthalten gewesen.
  • Der Angeklagte sei dort u.a. als impertinent bezeichnet worden.
  • Auch der Hinweis auf ein früheres Straferfahren, in dem der Angeklagte einen gedungenen Zeugen aufgeboten haben soll, sei mangels eigener Feststellungen des LG unsachlich und nicht angebracht gewesen.
  • Außerdem habe der Angeklagte aus seiner Sicht glaubhaft dargelegt, dass er sich durch das Verhalten des abgelehnten Richters im Rahmen des damaligen Verfahrens zu seiner jetzigen Tat getrieben gefühlt habe.
  • Auch die kritische Äußerung über die Selbstjustiz durch den Vorsitzenden Richter sei bei einer Gesamtwürdigung dieser Gesichtspunkte in Rechnung zu stellen. 

Jetzt muss ein anders LG entscheiden

Das Fazit des BGH: Ein besonnener Angeklagte kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände durchaus den Eindruck gewinnen, dass der Vorsitzende Richter am LG nicht in der Lage war, unbefangen in dem Verfahren gegen den Angeklagten zu einem gerechten Urteil zu gelangen. Der Senat hat daher der Revision statt gegeben und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes LG zurückzuverweisen.

(BGH Beschluss v. 28.2.2018, 2 StR 234/16).



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Hintergrundwissen

Verdacht der Befangenheit: Fallgruppen

Jenseits der gesetzlichen Befangenheitsgründe muss ein Befangenheitsantrag Tatsachen glaubhaft darstellen, die einen Befangenheitsverdacht begründen und das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters begründen. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines vernünftigen Dritten. Ob sich der Richter selbst für befangen hält oder fühlt, ist irrelevant.

In der Praxis haben sich verschiedene Fallgruppen mit einer ausufernden Kasuistik entwickelt:

  1. Verfahrensfehler und skeptische Äußerungen über das Prozessverhalten von Verfahrensbeteiligten, Weltanschauliche Einstellungen oder persönliche oder berufliche Interessen am Prozessausgang können zur Befangenheit führen.
  2. Befangenheit ist danach vor allem aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses des Richters zu Verfahrensbeteiligten naheliegend.
  3. Sie steht aber auch bei Mitwirkungen an Vorentscheidungen oder sonstige Vorbefassungen mit der zu entscheidenden Sache schnell im Raum.


Schlagworte zum Thema:  Befangenheit, Richter, Bundesgerichtshof (BGH)