Fachbeiträge & Kommentare zu Befangenheit

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. § 51 Abs. 1 FGO – Erfolgreiche Richterablehnung im Wiederaufnahmeverfahren

Nach der Entscheidung ist eine Besorgnis der Befangenheit im Wiederaufnahmeverfahren regelmäßig zu bejahen, wenn die Restitutionsklage auf eine strafbare Verletzung der Amtspflicht des abgelehnten Richters gestützt ist (§ 580 Nr. 5 ZPO). Dies gelte auch dann, wenn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 581 ZPO nicht dargelegt seien. Denn für ein erfolgreiches Able...mehr

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Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 2.4.5 Inkompatibilitätsgebot nach Satz 5

Rz. 38 § 35a Abs. 1a Satz 5 stellt ein Inkompatibilitätsgebot auf. Die ursprünglich in Satz 4 enthaltene Regelung ist durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in einen neuen Satz 5 verschoben worden (vgl. auch BR-Drs. 5/21 S. 79, 80 = BT-Drs. 19/26107 S. 83 f.). Die Hilfe soll nicht von der Person, dem Dienst ...mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.2.4 Angaben zum Honoraraufwand für den Abschlussprüfer für im Geschäftsjahr erbrachte Leistungen

Rz. 203 Große Kapitalgesellschaften (einschließlich große Kapitalgesellschaften & Co.) sind nach § 285 Nr. 17 HGB verpflichtet, das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar anzugeben. Darüber hinaus müssen diese Unternehmen das Honorar, welches im Regelfall unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen wird, aufteilen in Honorare fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4 Wirkung

Rz. 15 Hat der Senat den Rechtsstreit nach § 6 FGO auf eines seiner Mitglieder zur Entscheidung übertragen, gelten hinsichtlich des weiteren Verfahrens keine Besonderheiten. Die Vorschriften der FGO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach Übertragung anstelle des vollen Senats oder des Vorsitzenden oder Berichterstatters nunmehr allein der Einzelrichter [1] tätig wird, geg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ablehnungsgründe

Rz. 12 § 42 ZPO nennt die Gründe, aus denen ein Richter abgelehnt werden kann. Eine Ablehnung kommt in Betracht, wenn ein Fall des Ausschlusses kraft Gesetzes gegeben ist oder wenn Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht wird. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die U...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ablehnung durch Beteiligte

Rz. 6 Bei Ablehnung durch die Verfahrensbeteiligten gelten die §§ 42 bis 48 ZPO über § 6 FamFG.[7]mehr

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§ 12 Schiedsverfahren/Schli... / 3. Muster: Schriftsatz an ein Dreierschiedsgericht wegen Ablehnung eines Schiedsrichters

Rz. 48 Muster 12.5: Schriftsatz an ein Dreierschiedsgericht wegen Ablehnung eines Schiedsrichters Muster 12.5: Schriftsatz an ein Dreierschiedsgericht wegen Ablehnung eines Schiedsrichters An das Schiedsgericht _________________________ Vorsitzender Richter _________________________ In dem schiedsrichterlichen Verfahren _________________________ lehnt die Schiedsklägerin/-beklag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Rechtsmittel

Rz. 17 Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, ist aufgrund der eindeutigen Regelung in § 46 Abs. 2 ZPO unanfechtbar; dies gilt auch bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.[17] Die Richtigkeit der Ausschließung kann auch nicht später im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung überprüft werden. Gegen die Entscheidung ist ind...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Zuständigkeitsmängel

Rz. 19 Zuständigkeitsmängel[22] führen zur Unwirksamkeit der Eintragung, so bei der Unterzeichnung durch den Urkundsbeamten anstelle des zuständigen Rechtspflegers (vgl. § 1 GBO Rdn 26), bei Unterzeichnung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, der nicht Rechtspfleger ist (siehe § 1 GBO Rdn 27) und bei der Unterzeichnung durch einen nur zur zweiten Unterschrift ermächti...mehr

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§ 10 Selbstständiges Beweis... / 1. Muster: Ablehnung des Sachverständigen

Rz. 75 Muster 10.8: Ablehnung des Sachverständigen Muster 10.8: Ablehnung des Sachverständigen An das Landgericht __________________________________________________ In dem selbstständigen Beweisverfahren __________________________________________________/_________________________ Aktenzeichen __________________________________________________ wird der Sachverständige _____________...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Absolute Rechtsbeschwerdegründe, Abs. 3 i.V.m. §§ 72 Abs. 3 FamFG, 547 ZPO

Rz. 58 Für das Grundbuchverfahren kommen folgende absolute Revisions- oder Rechtsbeschwerdegründe in Betracht (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. §§ 72 Abs. 3 FamFG, 547 ZPO):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Wirkungen der Ausschließung oder Ablehnung

Rz. 19 Nach § 47 ZPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Er ist deshalb befugt, beim Erlass von einstweiligen Anordnungen nach §§ 76, 80 Abs. 3 GBO mitzuwirken. Wird ein Richter während der – in Grundsachen sehr seltenen – mündlichen Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Verfahren

Rz. 13 Das Verfahren ist in den §§ 43 bis 48 ZPO geregelt. Das Gericht entscheidet aufgrund eines Ablehnungsgesuchs eines Beteiligten oder von Amts wegen, wenn der Richter sich selbst ablehnt oder wenn Zweifel bestehen, ob der Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 48 ZPO). Den Richter trifft eine Amtspflicht, ihm bekannte und begründete Ausschließungs- oder Ablehnungs...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.5 Zuständigkeit

Rz. 12 Über die Berichtigung entscheidet gemäß § 138 Satz 2 der Vorsitzende. Beim Sozialgericht, für das diese Vorschrift unmittelbar gilt, ist dies selbstverständlich, denn der Vorsitzende hat das Urteil auch allein verfasst. Für das LSG und BSG, für die § 138 nur über § 153 bzw. § 165 entsprechend gilt, wäre auch eine Berichtigung durch die 3 Berufsrichter denkbar. So weis...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Personalrat/Personalvertretung / 8.4.4 Befangenheit von Personalratsmitgliedern

Befangene Mitglieder dürfen weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung des entsprechenden Tagesordnungspunktes teilnehmen. Wann ein Fall der Befangenheit vorliegt, bedarf der Entscheidung im Einzelfall. Sie liegt wohl regelmäßig dann vor, wenn die Entscheidung einer Sache dem Personalratsmitglied selbst oder einer ihm nahestehenden Person (insbesondere Ehegatten, Ver...mehr

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Personalrat/Personalvertretung / 6 Eintreten von Ersatzmitgliedern

Ersatzmitglieder rücken in den folgenden Fällen in den Personalrat (zeitweise) auf: wenn ein Mitglied des Personalrats aus diesem auf Dauer ausscheidet, wenn ein PR-Mitglied zeitweilig verhindert ist. Ersteres tritt ein in den Fällen des § 31 BPersVG. Eine zeitweilige Verhinderung setzt voraus, dass ein Personalratsmitglied sein Amt nicht ausüben kann oder die Ausübung ihm nicht...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / I. Schiedsordnung der DSE

Rz. 361 Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. vom 1.2.2017[665] § 1 Anwendungsbereich (1) Diese DSE-Schiedsordnung findet Anwendung auf alle Streitigkeiten, für die sie letztwillig verfügt oder in einer, in der Form des § 1031 ZPO von den Schiedsparteien vorab oder nach Eintritt des Streitfalles getroffenen Schiedsvereinbarung, verabred...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Berichtspflicht

Rn. 21 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Mit der Festlegung des § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG wurde auch die obligatorische mündliche Berichtspflicht des AP eingeführt. Demnach hat der AP nicht nur anwesend zu sein, sondern auch über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten. Da dem AR der schriftliche Prüfungsbericht bereits vorliegt, geht es hier in erster Linie um geziel...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Aufgaben des Prüfungsausschusses

Rn. 38 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG kann der AR einen Prüfungsausschuss bestellen, der die ihm durch den AR übertragenen Aufgaben zeitnäher und effizienter erledigen soll, als dies im AR-Plenum möglich ist. Es ist auch denkbar, dass der AR dem Prüfungsausschuss nur bestimmte Teilbereiche überträgt. Die übrigen Aufgaben hat er dann selbst wahrzunehm...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Rn. 24 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Diejenigen PIE i. S.d § 316a Satz 2, die keinen AR oder Verwaltungsrat besitzen, der § 100 Abs. 5 AktG unterworfen ist, müssen gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 einen eigenständigen, vom AR unabhängigen Prüfungsausschuss nach § 324 Abs. 2 einrichten (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 30; überdies HdR-E, HGB § 324, Rn. 38a), der sich mit den ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. § 334 Abs. 2

Rn. 18 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 § 334 Abs. 2 adressiert in Satz 1 den Tatbestand, dass ein BV nach § 322 Abs. 1 durch einen AP erteilt wurde, obwohl nach § 319 Abs. 2 oder 3, jeweils i. V. m. Abs. 5, oder nach § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch i. V. m. Abs. 2, er oder nach § 319 Abs. 4 Satz 1 oder 2, jeweils i. V. m. Abs. 5, oder nach § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2, je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Verfahren (Abs. 2)

Rz. 19 Die Entscheidung ergeht gem. § 108 Abs. 2 S. 1 FGO durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist möglich, eine Beweisaufnahme jedoch nicht. Es ist jedoch gem. § 113 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 2 FGO rechtliches Gehör zu gewähren. An der Entscheidung wirken gem. § 108 Abs. 2 S. 3 FGO nur die Richter mit, die auch nach § 103 FGO an der zu berichtigenden Entscheidung mit...mehr

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FF 11/2023, Ablehnung einer Familienrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit

FamFG § 113 Abs. 1, ZPO § 42 Abs. 2 § 43 Leitsatz 1. Ist der Ehemann einer Familienrichterin in derselben Sozietät wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners tätig, besteht für den Antragsteller begründeter Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte, auch wenn der Ehemann der Richterin nicht im Familienrecht ...mehr

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FF 11/2023, Ablehnung einer... / 1 Gründe:

I. [1) Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Am 15.6.2018 schlossen sie im Verbundverfahren vor dem Amtsgericht Celle einen Vergleich, in dem u.a. sich der Antragsteller verpflichtete, der Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.600 EUR zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Abänderung dieser Vereinbarung zum ...mehr

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Leistungsentgelt / 7.6.1 Bildung

Die Betriebliche Kommission muss paritätisch besetzt werden. § 18 Abs. 7 Satz 1 TVöD-VKA bestimmt, dass die Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. Es muss sich um Beschäftigte handeln, die dem Betrieb/der Verwaltung zugehörig sind. Sie müssen also nicht zwingend in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Auf Arbei...mehr

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FF 11/2023, Ablehnung einer... / Leitsatz

1. Ist der Ehemann einer Familienrichterin in derselben Sozietät wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners tätig, besteht für den Antragsteller begründeter Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte, auch wenn der Ehemann der Richterin nicht im Familienrecht und an einem anderen Standort der Kanzlei tätig ...mehr

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Jansen, SGG § 179 Zulässigk... / 2.2.1 Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO

Rz. 5 Die Nichtigkeitsklage ermöglicht die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn der Prozess mit besonders schweren prozessualen Fehlern behaftet ist. . Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Nichtigkeitsgrund und der rechtskräftigen Entscheidung ist nicht erforderlich, die Gesetzesverletzung wird vermutet. Die Nichtigkeitsgründe sind in § 579 Abs. 1 ZPO abschließend aufgezäh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Allgemeiner Ausschlussgrund: Besorgnis der Befangenheit (Abs. 2)

Rz. 22 Gem. Abs. 2 ist ein Wirtschaftsprüfer bzw. vBP als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies können insb. Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art sein. Es handelt sich hierbei um den allgemeinen Grundsatz der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. In der Vorschrift sind Sachverha...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.5 Versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen

Rz. 61 Nach Buchst. d) ist die Erbringung eigenständiger versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen, die sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken, durch den Abschlussprüfer ausgeschlossen. Die Berechnung der Pensionsrückstellungen oder – bei Versicherungsunternehmen – der Deckungsrückstellungen ist nach Buchstabe d) ausgeschlossen, wenn die En...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Ausschlussgründe mit Widerlegbarkeit des Netzwerkeinflusses

Rz. 11 Nach Abs. 1 Satz 1 ist ein Abschlussprüfer von der Abschlussprüfung grds. ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen der folgenden Ausschlussgründe erfüllt: Besorgnis der Befangenheit nach § 319 Abs. 2 HGB (§ 319 Rz 22 ff.), Finanzielle Interessen gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB (§ 319 Rz 39 ff.), Organzugehörigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft in dem zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Antragsgründe

Rz. 61 § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB besagt, dass das Gericht einen anderen AP zu bestellen hat, wenn dies aus einem in der Person des gewählten AP liegenden Grund geboten erscheint, insb. wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2–5 HGB oder nach § 319b HGB besteht (§ 318 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. HS HGB). Durch das AReG wurden die Antragsgründe um die Ausschlussgründe Verstoß gegen Art...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit der Einführung des § 319b HGB wird die in Art. 22 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie vorgeschriebene netzwerkweite Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften umgesetzt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften von der Durchführung einer Abschlussprüfung absehen, wenn zwischen ihnen oder ihrem Netzwerk und dem geprüften U...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Unparteilichkeit

Rz. 41 Die Abschlussprüfung dient insb. dem öffentlichen Interesse. Daher bestimmt § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, dass eine Abschlussprüfung unparteiisch durchzuführen ist, womit v.a. gemeint ist, dass der Abschlussprüfer nicht allein die Interessen der zu prüfenden Ges. und deren Organe im Auge haben darf.[1] Rz. 42 § 28 BS WP/vBP stellt klar, dass Unparteilichkeit bedeutet, keine...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.4 Unternehmensleitungs- und Finanzdienstleistungen

Rz. 58 In Buchst. c) wird bestimmt, dass die Erbringung von Unternehmensleitungs- und Finanzdienstleistungen zu einem Ausschluss als Abschlussprüfer führen, wenn sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, mit denen häufig eine nach außen erkennbare Interessenwahrung des Mandanten verbunden ist.[1] Rz. 59 Die Übernahme von Unternehmen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 konkretisiert das sog. Selbstprüfungsverbot. Danach können WP/vBP als Abschlussprüfer einen Tatbestand nur beurteilen, wenn sie an dessen Zustandekommen über die Prüfungstätigkeit hinaus selbst nicht maßgeblich mitgewirkt haben. Deshalb darf der Abschlussprüfer in dem zu prüfenden Gj und bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht bei der Führ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Grundstruktur der Vorschrift

Rz. 8 Abs. 1 bestimmt, dass Abschlussprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder WPG sowie für bestimmte Unt auch vBP oder BPG sein dürfen, die zudem über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen müssen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nr. 1 Buchst. h oder Nr. 2 Buchst. f WPO als Abschlussprüfer vorgenommen worden ist. Rz. 9 Abs. 2 enthält als allgemeinen Ausschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 319 HGB

Rz. 82 Bei den sich aus einem Verstoß gegen § 319 HGB ergebenden Folgen für den Wahlbeschluss und den Jahresabschluss ist danach zu unterscheiden, ob es bereits an der Qualifikation als WP bzw. vBP nach Abs. 1 fehlt oder ob ein Ausschlussgrund nach den Abs. 2–4 vorliegt. Die Wahl einer Person zum Abschlussprüfer, die bereits die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, ist n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.2 Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses

Rz. 51 Eine Mitwirkung bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses führt nach Buchst. a) zu einem Ausschluss von der Abschlussprüfung. Die technische Durchführung der Lohn- und Gehaltsabrechnung durch den Abschlussprüfer (Durchführung der Datenverarbeitung, Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, DATEV-Eingaben) stellt keinen Auss...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Organzugehörigkeit und Arbeitnehmereigenschaft in der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 45 WP/vBP sind als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn sie gesetzliche Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden KapG/KapCoGes sind.[1] Wenn der Abschlussprüfer diese Funktionen bei einem mit dem Mandanten verbundenen Unt oder einer Ges. ausübt, die von der zu prüfenden Ges. mehr als 20 % der Anteile besitzt, wird der Ausschlussgrund ebenf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Tathandlung

Rz. 27 § 334 Abs. 2 HGB bezieht sich auf Verstöße des Abschlussprüfers gegen die gesetzlichen Ausschlussgründe gem. §§ 319 und 319b HGB. Durch das FISG wurden die sanktionierten Handlungen erweitert. Bei unbefugter Erteilung eines Bestätigungsvermerks kann der Verstoß gegen das Verbot der Erbringungen von Nichtprüfungsleistungen[1] oder gegen die Vorschriften in der Abschlus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.5 Verfahrensgrundsätze (Abs. 2 Sätze 1, 2)

Rz. 28 Nach § 335 Abs. 2 Satz 2 HGB ist das Ordnungsgeldverfahren ein Justizverwaltungsverfahren i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG. Das Verfahren richtet sich gem. § 335 Abs. 2 Satz 1 HGB in weiten Teilen nach den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) [1] sowie nach den Regelungen des Verwaltu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Ausschlussgründe für Prüfungsgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 73 Durch Abs. 4 werden die Anforderungen der Abs. 2 und 3 in der Weise auf WPG/BPG übertragen, dass diese von der Abschlussprüfung ausgeschlossen sind, wenn sie selbst oder ein gesetzlicher Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als 20 % der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unt, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Erteilung, Annahme und Widerruf des Prüfungsauftrags

Rz. 18 Das zuständige Organ der prüfungspflichtigen Ges. muss dem AP unverzüglich nach dessen Wahl den Prüfungsauftrag erteilen. Bei der AG und der KGaA liegt diese Kompetenz beim Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Dies gilt auch für die GmbH, sofern bei dieser ein Aufsichtsrat eingerichtet ist (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Im Übrigen sind die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Ausschlussgründe ohne Widerlegbarkeit des Netzwerkeinflusses

Rz. 15 Von einem Ausschluss als Abschlussprüfer ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres nur dann auszugehen, wenn die in § 319b Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 HGB vorliegen.[1] Im Einzelnen sind damit folgende Ausschlussgründe von der Vorschrift erfasst: Buchführung und Aufstellung des...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Grundlagen der Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Rz. 6 Die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gehen zurück auf Art. 24 und 25 der 8. EU-RL (84/253/EWG). Diese verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, Regelungen zu treffen, dass Abschlussprüfer eine Pflichtprüfung weder in eigenem noch im Namen einer Prüfungsgesellschaft durchführen dürfen, wenn sie nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht unabhä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Finanzielle Interessen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 39 Wer Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden KapG/KapCoGes oder eine Beteiligung an einem Unt besitzt, das mit der zu prüfenden KapG/KapCoGes verbunden ist, oder von dieser mehr als 20 % der Anteile besitzt, darf nicht Abschlussprüfer sein. Rz. 40 Als Anteilsbesitz gilt jede Beteiligung am gezeichneten Kapital der zu prüfen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Einsatz von befangenen Personen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bestimmt, dass bei der Prüfung keine Person beschäftigt sein darf, die nach den Nrn 1–3 als Abschlussprüfer ausgeschlossen ist. Bei der Prüfung beschäftigt ist eine Person, deren Tätigkeit der Prüfung eindeutig zugeordnet werden kann und die Einfluss auf Umfang, Ablauf oder Ergebnis der Prüfung hat (Prüfungsplanung, Bearbeitung einzelner Prüffelder...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Netzwerkdefinition

Rz. 4 Nach Abs. 1 Satz 3 liegt ein Netzwerk vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken. Rz. 5 Gem. dieser Netzwerkdefinition müssen Personen bei ihrer Berufsausübung gemeinsam zusammenwirken. Nach der Gesetzesbegründung ist der Begriff "Personen" dem BGB entlehnt. Er umfasst sowohl n...mehr