Fachbeiträge & Kommentare zu Befangenheit

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Einzelfälle

Rz. 376 [Autor/Zitation] Als Sachverhalte, die über die ausdrücklich in § 319 Abs. 3–5, § 319b, Art. 5 APrVO geregelten Fälle hinaus Anlass geben, eine mögliche Besorgnis der Befangenheit zu prüfen, da die Gefahr von Eigeninteressen (§ 32 BS WP/vBP), Selbstprüfung (§ 33 BS WP/vBP), Interessenvertretung (§ 34 BS WP/vBP), persönlicher Vertrautheit (§ 35 BS WP/vBP) und Einschüch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Verhältnis des § 319 Abs. 3 zu § 319 Abs. 2 sowie §§ 43 und 49 WPO

Rz. 42 [Autor/Zitation] Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die in Abs. 3 abgegrenzten Katalogtatbestände im Verhältnis zu insbes. § 319 Abs. 2 als Spezialvorschriften anzusehen sind, was die Grenzen der Besorgnis der Befangenheit in den von Abs. 3 geregelten Feldern anbelangt. Dabei geht es nicht nur um quantitative Abgrenzungen, sondern auch um tatbestandliche Ko...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Besondere Ausschlussgründe gem. § 319 Abs. 3 bis 5, § 319b und Art. 5 APrVO sowie Art. 16 und 17 APrVO

Rz. 373 [Autor/Zitation] Der Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit ist in § 319 Abs. 2 normiert (dazu Poll in BeckOK HGB45, § 319 Rz. 8) und hat in § 319 Abs. 3 bis 5 für bestimmte Sachverhalte gesetzliche Konkretisierungen erfahren. Ein Verstoß gegen die Inhabilitätsvorschriften bildet daher generell einen absoluten Ersetzungsgrund (unwiderlegliche Vermutung einer Besorg...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 319 regelt die Voraussetzungen, die der Abschlussprüfer hinsichtlich seiner beruflichen Qualifikation und seiner Unabhängigkeit erfüllen muss. Abs. 1 legt fest, dass nur WP oder WPG sowie für die Prüfung von JA und Lageberichten mittelgroßer GmbH und Personengesellschaften auch vBP oder BPG Abschlussprüfer sein können. Wer WP oder vBP ist und werden ka...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 38 [Autor/Zitation] Die Vorschriften in § 319 Abs. 2 und 3 wollen durch den Ausschluss gewisser Personen von der Tätigkeit als Abschlussprüfer bestimmte Interessenkollisionen bei der Durchführung der Pflichtprüfung verhindern. Dadurch sollen neben den Vorschriften, die als Generalklauseln auf die Besorgnis der Befangenheit abstellen (§ 319 Abs. 2; § 49 WPO), besondere Tat...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 15 [Autor/Zitation] Die Unabhängigkeitsanforderungen des § 319 sind spezielle handelsrechtliche Anforderungen bei solchen Prüfungen, die unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 319 fallen (Rz. 8 ff.). Der Fokus der Regelung liegt auf Befangenheits- und Ausschlussgründen des Prüfers, bei deren Vorliegen verschiedene Rechtsfolgen auch hinsichtlich des Unternehmens eint...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 8 [Autor/Zitation] Der sachliche Anwendungsbereich des § 319 bezieht sich zunächst auf sämtliche Pflichtprüfungen nach § 316. Aufgrund von Verweisungen in Spezialregelungen gilt § 319 auch in anderen Fällen, idR mit gesetzlich konkret vorgeschriebenen Anpassungen (so etwa nach §§ 340k, 341k; § 143 Abs. 2 AktG; § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG; § 10 Abs. 1 Satz 3 UmwG;...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Ersetzung des Abschlussprüfers durch das Gericht

Rz. 15 [Autor/Zitation] § 318 Abs. 3 regelt Voraussetzungen und Verfahren der Ersetzung eines gewählten Abschlussprüfers durch das Gericht. Ein entsprechender Antrag kann von den gesetzlichen Vertretern, dem AR oder von Gesellschaftern, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des gezeichneten Kapitals oder einen Börsenwert von 500.0...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Ausschluss wegen Mitwirkung bei der Buchführung oder der Aufstellung des Jahresabschlusses (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a)

Rz. 101 [Autor/Zitation] Dieser Ausschlussgrund geht auf einen alten Berufsgrundsatz zurück, wonach es zu beanstanden ist, wenn der WP einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dessen Zustandekommen er selbst maßgeblich mitgewirkt hat. Dieser Grundsatz sichert das Unbefangenheitsgebot in § 49 WPO bzw. die Maßgabe, sich unparteiisch zu verhalten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO) und wird...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Rz. 314 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zählt zu den beiden bereits durch das BilMoG eingeführten (Rz. 295) ausdrücklich hervorgehobenen Kernaufgaben des Prüfungsausschusses im Rahmen der Überwachung der Abschlussprüfung. Mit der Neufassung von § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG durch das CSRD-UmsG-E (Rz. 59) wird ggf. auch die Befassung mit der...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Ausschluss wegen Erbringung von Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c)

Rz. 134 [Autor/Zitation] Die Erbringung von Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen ist unzulässig, sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Regelmäßig ist mit diesen Tätigkeiten eine nach außen erkennbare Interessenwahrnehmung des Mandanten verbunden (vgl. RegE BilReG, BT-Drucks. 15/3419, 39), wobei nicht jede Interessenwahrnehmung als unz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 7. Ausschluss wegen eigenständiger Erbringung nicht nur unwesentlicher versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen für den zu prüfenden Jahresabschluss (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d)

Rz. 137 [Autor/Zitation] Ausgeschlossen werden hiernach eigenständige Leistungen, die außerhalb der Abschlussprüfung erbracht werden und den Tatbestand einer Bewertung für den zu prüfenden Abschluss erfüllen. Der Ausschluss dient der Vermeidung einer Besorgnis der Befangenheit des Abschlussprüfers im Rahmen seiner Prüfungshandlungen, da dieser ansonsten aufgrund seiner voraus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prüfungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten bei Mandatsannahme und im Mandat

Rz. 156 [Autor/Zitation] Vor Annahme eines Auftrags sowie während der gesamten Dauer der Auftragsdurchführung ist zu prüfen, ob die Unbefangenheit gefährdende Umstände vorliegen (§ 29 Abs. 5 Satz 1 BS WP/vBP). Zur Vermeidung der weitrechenden Rechtsfolgen ist eine sehr sorgfältige Prüfung angeraten (WP Handbuch18, Kap. A Rz. 162). Rz. 157 [Autor/Zitation] Zur Beurteilung der Un...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Prüfungsvertrag

Rz. 277 [Autor/Zitation] Ein Prüfungsauftrag darf bei Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit nicht angenommen werden – gem. § 49 WPO hat der WP in dem Fall seine Tätigkeit zu versagen. Nimmt er den Auftrag trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes der § 319 Abs. 2–4 an (anfängliche Inhabilität), so verstößt der Prüfungsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot und ist gem. § 1...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Accountancy Europe, Dynamics Influencing Auditor Choice in the Public Interest Entity Market, 2023 (https://www.accountancyeurope.eu/wp-content/uploads/220608_Dynamics-influencing-auditor-choice-in-the-PIE-market_publication.pdf; Klebba, Unabhängige Bilanzprüfung, Die Arbeit 1932, 376; Adler, Bestellung des Bilanzprüfers nach der Durchführung der Pflichtprüfung, WT 1936, 66;...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Widerlegliche Ausschlussgründe

Rz. 35 [Autor/Zitation] Ein Abschlussprüfer ist nach Abs. 1 Satz 1 von der Abschlussprüfung grds. ausgeschlossen, wenn bei einem Mitglied seines Netzwerkes … die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 319 Abs. 2, s. § 319 Rz. 51 ff.), ein Mitglied seines Netzwerkes Anteile … besitzt (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, s. § 319 Rz. 80 ff.); ein Mitglied seines Netzwerkes personell … verfl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis der Verfahren zueinander

Rz. 27 [Autor/Zitation] Die Vorschrift des § 318 enthält einen komplexen Regelungsmechanismus, der je nach Sachverhaltskonstellation unterschiedliche Möglichkeiten für die Bestellung des Abschlussprüfers eröffnet, dabei aber sicherstellen soll, dass rechtzeitig ein Abschlussprüfer zur Durchführung der gesetzlichen Pflichtprüfung zur Verfügung steht. Besondere Probleme für das...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ausschluss wegen direkter oder indirekter Beteiligung an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 80 [Autor/Zitation] Zu den in § 319 abschließend typisierten Tatbeständen gehört der Anteilsbesitz an der zu prüfenden KapGes. oder andere "nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen" an dieser. Darüber hinaus ist eine Beteiligung des Abschlussprüfers an einem Unternehmen unzulässig, das mit der zu prüfenden KapGes. verbunden ist oder von dieser mehr als 20 % der Ante...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolge (Ausschluss des Abschlussprüfers)

Rz. 51 [Autor/Zitation] Liegt ein von § 319b Abs. 1 Satz 2 in Bezug genommener Ausschlussgrund vor, ist der Abschlussprüfer ausgeschlossen. Rz. 52 [Autor/Zitation] Die für den grundsätzlichen Ausschluss des Abschlussprüfers vorgesehene Differenzierung danach, ob das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung Einfluss nehmen kann oder nicht (s. Rz. 37 ff.), hält der ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 9. Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2

Rz. 142 [Autor/Zitation] Ein Umgehen der Ausschlusstatbestände dadurch, dass diese Tätigkeiten für die zu prüfende Gesellschaft von einem Unternehmen erbracht werden, auf die der Abschlussprüfer maßgeblichen Einfluss ausübt, schließt Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 aus. Maßgeblicher Einfluss kommt hiernach über eine Stellung als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied eines AR ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Zuwiderhandlungen gegen Abschlussprüfungsvorschriften (Abs. 2)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Tathandlung des Abs. 2 ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 322 durch einen Abschlussprüfer, obwohl ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 319b Abs. 1 Sätze 1, 2 vorliegt. Die darin enthaltenen Tatbestände begründen unwiderlegbare Vermutungen, dass ein WP nicht unabhängig und unbefangen ist. Sie gelt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 340 [Autor/Zitation] Der Personenkreis, der einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 stellen kann, wird in § 318 Abs. 3 Satz 1 und 6 abschließend festgelegt. Auch wenn im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein besonderes Organ für die Wahl des Abschlussprüfers vorgesehen ist (§ 318 Abs. 1 Satz 2), sind dessen Mitglieder nicht befugt, einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Scheinnetzwerk und Scheinmitgliedschaft in einem Netzwerk

Rz. 125 [Autor/Zitation] Teilweise wird in der Literatur unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10067, 91) vertreten, dass ein Scheinnetzwerk oder eine Scheinmitgliedschaft in einem Netzwerk entsteht, wenn bei einem objektiven, verständigen und informierten Dritten, insbes. durch die falsche Bezeichnung als Netzwerk, der Eindruck eines Netzwerks erweckt wird...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 54 [Autor/Zitation] § 319b trifft keine eigene Regelung zu dem für einen Ausschluss im Netzwerk maßgeblichen Zeitpunkt. Damit gilt der maßgebliche Zeitpunkt für die in § 319 in Bezug genommenen Ausschlussgründe. § 319 Abs. 2 bestimmt in Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 APrRL, dass ein Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer ausgeschlossen ist, wenn während des GJ, für d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Ausschluss bei gemeinsamer Berufsausübung

Rz. 66 [Autor/Zitation] Ein Einzelprüfer ist von der Abschlussprüfung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn für ihn selbst ein Ausschlussgrund besteht, sondern auch, wenn einer der in Abs. 3 aufgeführten Tatbestände bei einer anderen Person vorliegt, mit der der Einzelprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt (sog. Sozietätsklausel, Abs. 3 Satz 1). Offensichtlich dient dieser Passus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Interaktion mit dem Abschlussprüfer gem. § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG (Abs. 2 Satz 4 Var. 3)

Rz. 382 [Autor/Zitation] Mit dem durch das BilMoG eingeführten (s. BT-Drucks. 16/10067, 94 iVm. 104 f.) Verweis in Abs. 2 Satz 4 auf § 171 Satz 2 und 3 AktG werden strenggenommen keine zusätzlichen Aufgaben des Prüfungsausschusses beschrieben, sondern Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer angesprochen. Dabei betrifft § 171 Abs. 1 Satz 2 die generelle Überwach...mehr

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AGS 07/2025, Schneider, JVEG-Kommentar

Von Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider. 5. Aufl., 2025. Verlag C.H. Beck, München. XIII, 717 S., 139,00 EUR Die Vergütung von Sachverständigen und die Entschädigung von Zeugen stellt in einem Rechtsstreit häufig den größten Posten bei den Gerichtskosten dar. Nicht zuletzt aufgrund dieser wirtschaftlichen Bedeutung ist es unerlässlich, dass sich auch Rechtsanwälte mit dieser ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Generelle Anforderungen

Rz. 148 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer bilden sich ihre Prüfungsurteile aufgrund einer Prüfung, die nach Art und Umfang den in § 317 normierten Vorgaben entspricht (vgl. dazu § 317 Rz. 9 ff.). Bei der Abschlussprüfung von PIE sind zudem die Anforderungen der APrVO (VO (EU) 537/2014) zu beachten (vgl. Rz. 497); darauf weist § 316a Satz 1 auch gesondert hin. Das danach erford...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Prüfungs- und Berichterstattungspflicht des Aufsichtsrats (Satz 2 und 3)

Rz. 15 [Autor/Zitation] Satz 2 verpflichtet den AR, den JA und Lagebericht zu prüfen und über seine Prüfung schriftlich zu berichten. Der Regelungsgehalt von Satz 2 entspricht § 171 AktG, auf den weitestgehend verwiesen wird. Es handelt sich um eine eigenständige Prüfungspflicht, die nicht nur die Rechtmäßigkeit (Ordnungsmäßigkeit), sondern auch die Zweckmäßigkeit der Rechnun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 319b sichert die innere und äußere Unabhängigkeit eines in ein Netzwerk eingebundenen Abschlussprüfers. Dafür statuiert die Netzwerkregelung aber keine eigenen netzwerkspezifischen Ausschlussgründe, sondern dehnt die bestehenden Ausschlussgründe des § 319 auf das Netzwerk des Abschlussprüfers aus, soweit diese im jeweiligen Einzelfall, zB durch die so...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Abgabe der Erklärung nach außen

Rz. 176 [Autor/Zitation] Auf der Grundlage des Aufsichtsratsbeschlusses ist sodann die rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Prüfer abzugeben. Hierzu sind grds. wiederum die Mitglieder des AR bzw. des (beschließenden) Ausschusses berufen. Ob die Erklärung in diesem Fall durch sämtliche Mitglieder des Organs abgegeben werden muss oder ob Erklärungen der Mehrheit genügen,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Ausschlussgründe als Abschlussprüfer

Rz. 21 [Autor/Zitation] Die Wahl eines WP als Abschlussprüfer setzt voraus, dass dieser unabhängig gegenüber dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen ist. Dementsprechend ist ein WP ausgeschlossen, wenn während des GJ, für dessen Schluss der zu prüfende JA aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung geschäftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen vorliegen, d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Verhältnis zu den Ausschlussgründen des § 319

Rz. 24 [Autor/Zitation] Mit der Netzwerkregelung sollen die Unabhängigkeitserfordernisse auf das Netzwerk des Abschlussprüfers ausgedehnt werden, soweit dies nicht bereits im Wege der § 319 geschehen ist (BT-Drucks. 16/10067, 89). Damit beschreibt die Gesetzesbegründung einen Anwendungsvorrang des § 319 im Sinne einer lex specialis. § 319b führt daher nicht zum Ausschluss, we...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 365 [Autor/Zitation] Der Antrag an das Gericht muss die Gründe darlegen, aus denen heraus die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers angestrebt wird (vgl. Bormann in BeckOGK HGB, § 318 Rz. 192 ff. [1/2024]). Dabei muss der Antragsteller Tatbestände darlegen, die objektiv die Besorgnis rechtfertigen, dass der Prüfer befangen ist oder dass ein sonstiger die Abberufung re...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Zeitraum der Leistungserbringung

Rz. 207 [Autor/Zitation] Der Überwachungszeitraum für die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an Prüfungsmandanten beginnt nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a grds. mit dem Beginn des Prüfungszeitraums, also bei Abschlussprüfungen mit dem Beginn des geprüften GJ, und endet mit der Abgabe des Bestätigungsvermerks. Für Leistungen iSd. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. e, dh. Be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Zustandekommen des Prüfungsvertrags

Rz. 195 [Autor/Zitation] Nach der gesetzlichen Regelung des § 318 Abs. 1 Satz 4 geht das Angebot zum Abschluss des Prüfungsvertrags regelmäßig von der zu prüfenden Gesellschaft aus. Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Angebots zustande. Dies dürfte unter rechtlichen Gesichtspunkten auch dann gelten, wenn der Prüfer zunächst zB im Rahmen einer Ausschreibung ein Angebot vo...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Unabhängigkeit auf der personalen Ebene beim DRSC

Rz. 58 [Autor/Zitation] Weder in § 342q noch in der DRSC-Satzung finden sich nähere Regelungen zur Sicherung der personalen Unabhängigkeit (Urteilsbildungsfreiheit) der Fachausschussmitglieder, die zuständig sind für die Entwicklung und den Beschluss von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze für die Konzernrechnungslegung, IFRS-Interpretationen sowie für andere Stellungna...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Rechtsfolgen des Ausschlusses

Rz. 143 [Autor/Zitation] Liegt anfänglich – also bereits vor Auftragsannahme – ein unwiderleglicher oder ein widerleglicher Ausschlussgrund vor und kann der Abschlussprüfer dem widerleglichen Ausschlussgrund weder mit geeigneten Schutzmaßnahmen begegnen noch ihn widerlegen, komplementiert das Berufsrecht den handelsrechtlichen Ausschluss durch die Verpflichtung, die Tätigkeit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Indirekte Änderungen

Rz. 55 [Autor/Zitation] § 324 enthält eine Reihe von Verweisen auf andere Vorschriften, die seit der mit dem BilMoG erfolgten Einfügung der Norm ihrerseits durch diverse Gesetze (AReG; FISK; CSRD-UmsG-E) teilweise geändert worden sind bzw. geändert werden sollen und damit uU auch den Regelungsgehalt von § 324 indirekt modifizieren. Abgesehen von den komplexen Verweisen im Kon...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Informationsfunktion

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Jahresabschlussprüfung ist weiter darauf gerichtet, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, einen ggf. bestehenden Aufsichtsrat und (bei der GmbH) die Gesellschafter näher zu informieren und sie, soweit die Organe der Gesellschaft eigene Überwachungspflichten haben, bei der Erfüllung dieser Pflichten zu unterstützen. Dies geschieht in erster L...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Bedeutung der Unabhängigkeit

Rz. 166 [Autor/Zitation] Nach Streichung der zwischenzeitlich in § 100 Abs. 5 AktG enthaltenen Anforderung eines unabhängigen Finanzexperten (Rz. 167) stellt Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 die einzige Vorschrift dar, welche die – aus Sicht guter Corporate Governance zentrale (Rz. 168 ff.) – Thematik der Unabhängigkeit von Organmitgliedern ausdrücklich adressiert (so auch Begr.RegE AR...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 10. Ausschluss wegen Beschäftigung von befangenen Personen bei der Prüfung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 143 [Autor/Zitation] Arbeitnehmer des Abschlussprüfers sind keine Personen, mit denen er seinen Beruf gemeinsam iSd. Abs. 3 Satz 1 ausübt. Daher sind Ausschlusstatbestände, die in der Person von Arbeitnehmern vorliegen, grds. nicht geeignet, den WP/die WPG von der Prüfung auszuschließen. Nur wenn sie als Prüfungsgehilfen vom Abschlussprüfer bei der zu prüfenden Kapitalges...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 124 [Autor/Zitation] In § 318 Abs. 1 Satz 2 lässt das Gesetz ausdrücklich zu, dass die Kompetenz zur Wahl des Abschlussprüfers im Gesellschaftsvertrag einer GmbH abweichend von § 318 Abs. 1 Satz 1 geregelt werden kann. Das von dem hiernach zuständigen Organ einzuhaltende Verfahren ist dagegen nicht geregelt worden. Rz. 125 [Autor/Zitation] Hiernach kann das Recht, den Absch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Laufende Prüfungen

Rz. 74 [Autor/Zitation] Die sog. genossenschaftliche Pflichtprüfung ist in § 53 GenG geregelt. § 53 GenG Pflichtprüfung (1) 1 Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. 2 Bei Genossen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Unparteiische Prüfung

Rz. 38 [Autor/Zitation] Dass die gesetzliche Abschlussprüfung unparteiisch sein muss, ergibt sich schon aus dem Zweck der Prüfung (vgl. hierzu § 316 Rz. 19 ff.). Sie soll das generelle Vertrauen in die Finanzberichterstattung von prüfpflichtigen Gesellschaften erhöhen (s. Rz. 4, 29), weshalb die Leitungsorganmitglieder mit Blick auf die Aufstellung der gesetzlichen Finanzberi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Exkurs: Bestellung des ersten Abschlussprüfers durch die Gründer

Rz. 5 [Autor/Zitation] Besonderheiten gelten bei Gründung der AG. Hier wird der Abschlussprüfer für das erste GJ von den Gründern bestellt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG); zur Vereinfachung des Bestellungsvorgangs bedarf es also keiner Einberufung einer HV allein zu dem Zweck, den Abschlussprüfer zu bestellen. Diese Regelung wurde mit dem Hinweis eingeführt, die Interessen der im V...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 195 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat den unterzeichneten Bericht den gesetzlichen Vertretern des geprüften Unternehmens vorzulegen (Abs. 5 Satz 1), soweit nicht der Prüfungsauftrag vom AR erteilt worden ist (vgl. Rz. 186). Die Vorlage erfolgt üblicherweise durch Übersendung. Persönliche Übergabe oder Übergabe an einen von den gesetzlichen Vertretern Bevollmächtigt...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Dauer der Wahlperiode; Wiederwahl

Rz. 55 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 1 Satz 1 ist "der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses" zu wählen. Wie sich auch aus § 318 Abs. 1 Satz 3 ergibt, bezieht sich die Wahl somit auf den JA eines einzelnen, bestimmten GJ und ist für jedes Geschäftsjahr neu und gesondert vorzunehmen. Rz. 56 [Autor/Zitation] Ausnahmen von dieser Regelung können weder generell durch die Satzung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Ausschluss wegen Funktionen in der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 91 [Autor/Zitation] Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 darf der WP nicht gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des AR oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens sein, das mit der zu prüfenden KapGes. verbunden ist oder von dieser mehr als 20 vom 100 der Anteile besitzt. Gesetzlicher Vertreter ist bei der AG jedes Vorstandsmitglied, bei der GmbH jeder Geschäft...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.1.4 Teilnehmer der Schlussbesprechung

Rz. 8 Das Gesetz trifft keine Bestimmungen darüber, wer zur Teilnahme an der Schlussbesprechung berechtigt oder verpflichtet ist. Die Entscheidung über die Person der Teilnehmer liegt daher im Ermessen der Finanzverwaltung bzw. des Stpfl. Aus dem Begriff der Schlussbesprechung ergibt sich allerdings, dass beide Seiten anwesend oder vertreten sein müssen. Des Weiteren setzt e...mehr