Fachbeiträge & Kommentare zu Befangenheit

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 340 [Autor/Zitation] Der Personenkreis, der einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 stellen kann, wird in § 318 Abs. 3 Satz 1 und 6 abschließend festgelegt. Auch wenn im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein besonderes Organ für die Wahl des Abschlussprüfers vorgesehen ist (§ 318 Abs. 1 Satz 2), sind dessen Mitglieder nicht befugt, einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Accountancy Europe, Dynamics Influencing Auditor Choice in the Public Interest Entity Market, 2023 (https://www.accountancyeurope.eu/wp-content/uploads/220608_Dynamics-influencing-auditor-choice-in-the-PIE-market_publication.pdf; Klebba, Unabhängige Bilanzprüfung, Die Arbeit 1932, 376; Adler, Bestellung des Bilanzprüfers nach der Durchführung der Pflichtprüfung, WT 1936, 66;...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Scheinnetzwerk und Scheinmitgliedschaft in einem Netzwerk

Rz. 125 [Autor/Zitation] Teilweise wird in der Literatur unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10067, 91) vertreten, dass ein Scheinnetzwerk oder eine Scheinmitgliedschaft in einem Netzwerk entsteht, wenn bei einem objektiven, verständigen und informierten Dritten, insbes. durch die falsche Bezeichnung als Netzwerk, der Eindruck eines Netzwerks erweckt wird...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 54 [Autor/Zitation] § 319b trifft keine eigene Regelung zu dem für einen Ausschluss im Netzwerk maßgeblichen Zeitpunkt. Damit gilt der maßgebliche Zeitpunkt für die in § 319 in Bezug genommenen Ausschlussgründe. § 319 Abs. 2 bestimmt in Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 APrRL, dass ein Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer ausgeschlossen ist, wenn während des GJ, für d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Ausschluss bei gemeinsamer Berufsausübung

Rz. 66 [Autor/Zitation] Ein Einzelprüfer ist von der Abschlussprüfung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn für ihn selbst ein Ausschlussgrund besteht, sondern auch, wenn einer der in Abs. 3 aufgeführten Tatbestände bei einer anderen Person vorliegt, mit der der Einzelprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt (sog. Sozietätsklausel, Abs. 3 Satz 1). Offensichtlich dient dieser Passus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 9. Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2

Rz. 142 [Autor/Zitation] Ein Umgehen der Ausschlusstatbestände dadurch, dass diese Tätigkeiten für die zu prüfende Gesellschaft von einem Unternehmen erbracht werden, auf die der Abschlussprüfer maßgeblichen Einfluss ausübt, schließt Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 aus. Maßgeblicher Einfluss kommt hiernach über eine Stellung als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied eines AR ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Widerlegliche Ausschlussgründe

Rz. 35 [Autor/Zitation] Ein Abschlussprüfer ist nach Abs. 1 Satz 1 von der Abschlussprüfung grds. ausgeschlossen, wenn bei einem Mitglied seines Netzwerkes … die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 319 Abs. 2, s. § 319 Rz. 51 ff.), ein Mitglied seines Netzwerkes Anteile … besitzt (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, s. § 319 Rz. 80 ff.); ein Mitglied seines Netzwerkes personell … verfl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis der Verfahren zueinander

Rz. 27 [Autor/Zitation] Die Vorschrift des § 318 enthält einen komplexen Regelungsmechanismus, der je nach Sachverhaltskonstellation unterschiedliche Möglichkeiten für die Bestellung des Abschlussprüfers eröffnet, dabei aber sicherstellen soll, dass rechtzeitig ein Abschlussprüfer zur Durchführung der gesetzlichen Pflichtprüfung zur Verfügung steht. Besondere Probleme für das...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ausschluss wegen direkter oder indirekter Beteiligung an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 80 [Autor/Zitation] Zu den in § 319 abschließend typisierten Tatbeständen gehört der Anteilsbesitz an der zu prüfenden KapGes. oder andere "nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen" an dieser. Darüber hinaus ist eine Beteiligung des Abschlussprüfers an einem Unternehmen unzulässig, das mit der zu prüfenden KapGes. verbunden ist oder von dieser mehr als 20 % der Ante...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolge (Ausschluss des Abschlussprüfers)

Rz. 51 [Autor/Zitation] Liegt ein von § 319b Abs. 1 Satz 2 in Bezug genommener Ausschlussgrund vor, ist der Abschlussprüfer ausgeschlossen. Rz. 52 [Autor/Zitation] Die für den grundsätzlichen Ausschluss des Abschlussprüfers vorgesehene Differenzierung danach, ob das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung Einfluss nehmen kann oder nicht (s. Rz. 37 ff.), hält der ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 10. Ausschluss wegen Beschäftigung von befangenen Personen bei der Prüfung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 143 [Autor/Zitation] Arbeitnehmer des Abschlussprüfers sind keine Personen, mit denen er seinen Beruf gemeinsam iSd. Abs. 3 Satz 1 ausübt. Daher sind Ausschlusstatbestände, die in der Person von Arbeitnehmern vorliegen, grds. nicht geeignet, den WP/die WPG von der Prüfung auszuschließen. Nur wenn sie als Prüfungsgehilfen vom Abschlussprüfer bei der zu prüfenden Kapitalges...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 124 [Autor/Zitation] In § 318 Abs. 1 Satz 2 lässt das Gesetz ausdrücklich zu, dass die Kompetenz zur Wahl des Abschlussprüfers im Gesellschaftsvertrag einer GmbH abweichend von § 318 Abs. 1 Satz 1 geregelt werden kann. Das von dem hiernach zuständigen Organ einzuhaltende Verfahren ist dagegen nicht geregelt worden. Rz. 125 [Autor/Zitation] Hiernach kann das Recht, den Absch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Laufende Prüfungen

Rz. 74 [Autor/Zitation] Die sog. genossenschaftliche Pflichtprüfung ist in § 53 GenG geregelt. § 53 GenG Pflichtprüfung (1) 1 Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. 2 Bei Genossen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Unparteiische Prüfung

Rz. 38 [Autor/Zitation] Dass die gesetzliche Abschlussprüfung unparteiisch sein muss, ergibt sich schon aus dem Zweck der Prüfung (vgl. hierzu § 316 Rz. 19 ff.). Sie soll das generelle Vertrauen in die Finanzberichterstattung von prüfpflichtigen Gesellschaften erhöhen (s. Rz. 4, 29), weshalb die Leitungsorganmitglieder mit Blick auf die Aufstellung der gesetzlichen Finanzberi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Exkurs: Bestellung des ersten Abschlussprüfers durch die Gründer

Rz. 5 [Autor/Zitation] Besonderheiten gelten bei Gründung der AG. Hier wird der Abschlussprüfer für das erste GJ von den Gründern bestellt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG); zur Vereinfachung des Bestellungsvorgangs bedarf es also keiner Einberufung einer HV allein zu dem Zweck, den Abschlussprüfer zu bestellen. Diese Regelung wurde mit dem Hinweis eingeführt, die Interessen der im V...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Indirekte Änderungen

Rz. 55 [Autor/Zitation] § 324 enthält eine Reihe von Verweisen auf andere Vorschriften, die seit der mit dem BilMoG erfolgten Einfügung der Norm ihrerseits durch diverse Gesetze (AReG; FISK; CSRD-UmsG-E) teilweise geändert worden sind bzw. geändert werden sollen und damit uU auch den Regelungsgehalt von § 324 indirekt modifizieren. Abgesehen von den komplexen Verweisen im Kon...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 195 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat den unterzeichneten Bericht den gesetzlichen Vertretern des geprüften Unternehmens vorzulegen (Abs. 5 Satz 1), soweit nicht der Prüfungsauftrag vom AR erteilt worden ist (vgl. Rz. 186). Die Vorlage erfolgt üblicherweise durch Übersendung. Persönliche Übergabe oder Übergabe an einen von den gesetzlichen Vertretern Bevollmächtigt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Dauer der Wahlperiode; Wiederwahl

Rz. 55 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 1 Satz 1 ist "der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses" zu wählen. Wie sich auch aus § 318 Abs. 1 Satz 3 ergibt, bezieht sich die Wahl somit auf den JA eines einzelnen, bestimmten GJ und ist für jedes Geschäftsjahr neu und gesondert vorzunehmen. Rz. 56 [Autor/Zitation] Ausnahmen von dieser Regelung können weder generell durch die Satzung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Ausschluss wegen Funktionen in der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 91 [Autor/Zitation] Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 darf der WP nicht gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des AR oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens sein, das mit der zu prüfenden KapGes. verbunden ist oder von dieser mehr als 20 vom 100 der Anteile besitzt. Gesetzlicher Vertreter ist bei der AG jedes Vorstandsmitglied, bei der GmbH jeder Geschäft...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Interaktion mit dem Abschlussprüfer gem. § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG (Abs. 2 Satz 4 Var. 3)

Rz. 382 [Autor/Zitation] Mit dem durch das BilMoG eingeführten (s. BT-Drucks. 16/10067, 94 iVm. 104 f.) Verweis in Abs. 2 Satz 4 auf § 171 Satz 2 und 3 AktG werden strenggenommen keine zusätzlichen Aufgaben des Prüfungsausschusses beschrieben, sondern Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer angesprochen. Dabei betrifft § 171 Abs. 1 Satz 2 die generelle Überwach...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Generelle Anforderungen

Rz. 148 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer bilden sich ihre Prüfungsurteile aufgrund einer Prüfung, die nach Art und Umfang den in § 317 normierten Vorgaben entspricht (vgl. dazu § 317 Rz. 9 ff.). Bei der Abschlussprüfung von PIE sind zudem die Anforderungen der APrVO (VO (EU) 537/2014) zu beachten (vgl. Rz. 497); darauf weist § 316a Satz 1 auch gesondert hin. Das danach erford...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Prüfungs- und Berichterstattungspflicht des Aufsichtsrats (Satz 2 und 3)

Rz. 15 [Autor/Zitation] Satz 2 verpflichtet den AR, den JA und Lagebericht zu prüfen und über seine Prüfung schriftlich zu berichten. Der Regelungsgehalt von Satz 2 entspricht § 171 AktG, auf den weitestgehend verwiesen wird. Es handelt sich um eine eigenständige Prüfungspflicht, die nicht nur die Rechtmäßigkeit (Ordnungsmäßigkeit), sondern auch die Zweckmäßigkeit der Rechnun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 319b sichert die innere und äußere Unabhängigkeit eines in ein Netzwerk eingebundenen Abschlussprüfers. Dafür statuiert die Netzwerkregelung aber keine eigenen netzwerkspezifischen Ausschlussgründe, sondern dehnt die bestehenden Ausschlussgründe des § 319 auf das Netzwerk des Abschlussprüfers aus, soweit diese im jeweiligen Einzelfall, zB durch die so...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Abgabe der Erklärung nach außen

Rz. 176 [Autor/Zitation] Auf der Grundlage des Aufsichtsratsbeschlusses ist sodann die rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Prüfer abzugeben. Hierzu sind grds. wiederum die Mitglieder des AR bzw. des (beschließenden) Ausschusses berufen. Ob die Erklärung in diesem Fall durch sämtliche Mitglieder des Organs abgegeben werden muss oder ob Erklärungen der Mehrheit genügen,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Ausschlussgründe als Abschlussprüfer

Rz. 21 [Autor/Zitation] Die Wahl eines WP als Abschlussprüfer setzt voraus, dass dieser unabhängig gegenüber dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen ist. Dementsprechend ist ein WP ausgeschlossen, wenn während des GJ, für dessen Schluss der zu prüfende JA aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung geschäftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen vorliegen, d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Verhältnis zu den Ausschlussgründen des § 319

Rz. 24 [Autor/Zitation] Mit der Netzwerkregelung sollen die Unabhängigkeitserfordernisse auf das Netzwerk des Abschlussprüfers ausgedehnt werden, soweit dies nicht bereits im Wege der § 319 geschehen ist (BT-Drucks. 16/10067, 89). Damit beschreibt die Gesetzesbegründung einen Anwendungsvorrang des § 319 im Sinne einer lex specialis. § 319b führt daher nicht zum Ausschluss, we...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 365 [Autor/Zitation] Der Antrag an das Gericht muss die Gründe darlegen, aus denen heraus die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers angestrebt wird (vgl. Bormann in BeckOGK HGB, § 318 Rz. 192 ff. [1/2024]). Dabei muss der Antragsteller Tatbestände darlegen, die objektiv die Besorgnis rechtfertigen, dass der Prüfer befangen ist oder dass ein sonstiger die Abberufung re...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Zeitraum der Leistungserbringung

Rz. 207 [Autor/Zitation] Der Überwachungszeitraum für die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an Prüfungsmandanten beginnt nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a grds. mit dem Beginn des Prüfungszeitraums, also bei Abschlussprüfungen mit dem Beginn des geprüften GJ, und endet mit der Abgabe des Bestätigungsvermerks. Für Leistungen iSd. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. e, dh. Be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Zustandekommen des Prüfungsvertrags

Rz. 195 [Autor/Zitation] Nach der gesetzlichen Regelung des § 318 Abs. 1 Satz 4 geht das Angebot zum Abschluss des Prüfungsvertrags regelmäßig von der zu prüfenden Gesellschaft aus. Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Angebots zustande. Dies dürfte unter rechtlichen Gesichtspunkten auch dann gelten, wenn der Prüfer zunächst zB im Rahmen einer Ausschreibung ein Angebot vo...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Unabhängigkeit auf der personalen Ebene beim DRSC

Rz. 58 [Autor/Zitation] Weder in § 342q noch in der DRSC-Satzung finden sich nähere Regelungen zur Sicherung der personalen Unabhängigkeit (Urteilsbildungsfreiheit) der Fachausschussmitglieder, die zuständig sind für die Entwicklung und den Beschluss von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze für die Konzernrechnungslegung, IFRS-Interpretationen sowie für andere Stellungna...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Rechtsfolgen des Ausschlusses

Rz. 143 [Autor/Zitation] Liegt anfänglich – also bereits vor Auftragsannahme – ein unwiderleglicher oder ein widerleglicher Ausschlussgrund vor und kann der Abschlussprüfer dem widerleglichen Ausschlussgrund weder mit geeigneten Schutzmaßnahmen begegnen noch ihn widerlegen, komplementiert das Berufsrecht den handelsrechtlichen Ausschluss durch die Verpflichtung, die Tätigkeit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Informationsfunktion

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Jahresabschlussprüfung ist weiter darauf gerichtet, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, einen ggf. bestehenden Aufsichtsrat und (bei der GmbH) die Gesellschafter näher zu informieren und sie, soweit die Organe der Gesellschaft eigene Überwachungspflichten haben, bei der Erfüllung dieser Pflichten zu unterstützen. Dies geschieht in erster L...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Bedeutung der Unabhängigkeit

Rz. 166 [Autor/Zitation] Nach Streichung der zwischenzeitlich in § 100 Abs. 5 AktG enthaltenen Anforderung eines unabhängigen Finanzexperten (Rz. 167) stellt Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 die einzige Vorschrift dar, welche die – aus Sicht guter Corporate Governance zentrale (Rz. 168 ff.) – Thematik der Unabhängigkeit von Organmitgliedern ausdrücklich adressiert (so auch Begr.RegE AR...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.1.4 Teilnehmer der Schlussbesprechung

Rz. 8 Das Gesetz trifft keine Bestimmungen darüber, wer zur Teilnahme an der Schlussbesprechung berechtigt oder verpflichtet ist. Die Entscheidung über die Person der Teilnehmer liegt daher im Ermessen der Finanzverwaltung bzw. des Stpfl. Aus dem Begriff der Schlussbesprechung ergibt sich allerdings, dass beide Seiten anwesend oder vertreten sein müssen. Des Weiteren setzt e...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. § 334 Abs. 2

Rn. 18 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 § 334 Abs. 2 adressiert in Satz 1 den Tatbestand, dass ein BV nach § 322 Abs. 1 durch einen AP erteilt wurde, obwohl nach § 319 Abs. 2 oder 3, jeweils i. V. m. Abs. 5, oder nach § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch i. V. m. Abs. 2, er oder nach § 319 Abs. 4 Satz 1 oder 2, jeweils i. V. m. Abs. 5, oder nach § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2, je...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.2 Verwaltung durch Landesfinanzbehörden (Abs. 3)

Rz. 4 Abs. 3 befasst sich mit den Auskunfts- und Teilnahmerechten der Gemeinden hinsichtlich ihrer Steuern, die von Landesfinanzverwaltungsbehörden verwaltet werden, also der Gewerbesteuer und der Grundsteuer. Die Kirchen sind in das Informationsverfahren nicht eingeschlossen. Die Gemeinden sind grundsätzlich so gestellt wie die Länder bei den Steuern, die der Bund für die L...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 133 Schieds... / 2.5 Verfahren und Abstimmung

Rz. 16 In der Rechtsverordnung nach Abs. 5 bestimmt die Landesregierung Näheres über die Geschäftsführung (zur Funktion der Geschäftsstelle einer Schiedsstelle vgl. Becker, SGb 2013 S. 664, 670 f.) das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren und die Verteilung der Kosten einer Schiedsstelle (Abs. 5 Nr. 5 bis 8). Die Vorschriften des SGB I und SGB X gelten grundsätz...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 126 Verfahr... / 2.2.7 Kontrolldichte gerichtlicher Nachprüfung des Schiedsstellenspruchs

Rz. 22 Die Schiedsstellensprüche werden von den Sozialgerichten nur eingeschränkt überprüft. Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Kompromisse zwischen den Vertragsparteien auszuloten. Daher kommt der Schiedsstelle für ihre Bewertungen und Beurteilungen vor allem im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe in den §§ 123 ff. (Geeignetheit des Leistungserbringers, Wirtschaftlichkeit...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 133 Schieds... / 2.7.2 Verlauf der Sitzung der Schiedsstelle

Rz. 17c Zu den Grundsätzen des Verfahrens (mündliche Verhandlung, Verhandlung nicht öffentlich, nur parteiöffentlich, eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz) vgl. Komm. in § 126 Rz. 12 ff. Die Schiedsstelle kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen word...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 5 Wichtige Rechtsprechung

OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.2.2025, 10 W 2/25 : Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 % des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. BGH, Beschluss v. 15.1.2025, IV ZR 166/24 : Die Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtig...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Sachliche und funktionelle Zuständigkeit der FG

Rz. 3 Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird eine umfassende (erstinstanzliche) sachliche Zuständigkeit der FG für alle Rechtsstreitigkeiten des Finanzrechtswegs nach § 33 FGO begründet, unabhängig vom Streitwert, vom Streitgegenstand und davon, ob auf Seiten der Finanzverwaltung eine Landesfinanzbehörde oder eine Bundesfinanzbehörde beteiligt ist. Die Zuständigkeit des FG be...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 109 Anhörung ... / Literaturtipps

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Beitrag aus Finance Office Professional
Anhang nach HGB / 3.2.2.4 Angaben zum Honoraraufwand für den Abschlussprüfer für im Geschäftsjahr erbrachte Leistungen

Rz. 203 Große Kapitalgesellschaften (einschließlich große Kapitalgesellschaften & Co.) sind nach § 285 Nr. 17 HGB verpflichtet, das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar anzugeben. Darüber hinaus müssen diese Unternehmen das Honorar, welches im Regelfall unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen wird, aufteilen in Honorare fü...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Einigungsstellenverfahren / 3 Verfahrensgrundsätze

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält nur wenige Regelungen zum Verfahren der Einigungsstelle in § 76 Abs. 3 BetrVG. Diese Regelungen sind zwingend und stehen nicht zur Disposition der Parteien.[1] Hiernach hat die Einigungsstelle unverzüglich tätig zu werden, § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Beschlüsse müssen nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit gefasst werden.[2] Bei...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 2.4.5 Inkompatibilitätsgebot nach Satz 5

Rz. 38 § 35a Abs. 1a Satz 5 stellt ein Inkompatibilitätsgebot auf. Die ursprünglich in Satz 4 enthaltene Regelung ist durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in einen neuen Satz 5 verschoben worden (vgl. auch BR-Drs. 5/21 S. 79, 80 = BT-Drs. 19/26107 S. 83 f.). Die Hilfe soll nicht von der Person, dem Dienst ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.3 Namen der Prüfer

Rz. 11 Neben der Prüfungsanordnung und dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn sind dem Stpfl. auch die Namen der Prüfer bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. zum einen ermöglicht werden, die Personen zu identifizieren, denen gegenüber er zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet ist.[1] Zum anderen soll ihm dadurch Gelegenheit gegeben werden, Gründe geltend zu machen, d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Gewerkschaften / 15 Richterliche Befangenheit

Die Mitgliedschaft eines Richters in einer Gewerkschaft, die in einem arbeitsrechtlichen Prozess beteiligt ist, kann für sich allein keine Befangenheit des Richters begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst vor, wenn weitere konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen erkennbar ist, dass der Richter vom Ausgang des Verfahrens konkret betroffen ist oder er einse...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Begriffsabgrenzung: Besorgnis der Befangenheit

1. Allgemeines Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Um ein vertrauenswürdiges Urteil abgeben zu können, muss der AP in der Lage sein, sein Urteil allein aufgrund sachlicher Aspekte abzugeben, ohne dabei ggf. entgegenstehende eigene oder fremde Interessen zu berücksichtigen. Diese persönliche Eigenschaft umfasst folglich insbesondere die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des AP...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Ausschluss von der Tätigkeit als Abschlussprüfer aufgrund der Besorgnis der Befangenheit (Abs. 2)

I. Begriffsabgrenzung: Besorgnis der Befangenheit 1. Allgemeines Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Um ein vertrauenswürdiges Urteil abgeben zu können, muss der AP in der Lage sein, sein Urteil allein aufgrund sachlicher Aspekte abzugeben, ohne dabei ggf. entgegenstehende eigene oder fremde Interessen zu berücksichtigen. Diese persönliche Eigenschaft umfasst folglich insbesonder...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Um ein vertrauenswürdiges Urteil abgeben zu können, muss der AP in der Lage sein, sein Urteil allein aufgrund sachlicher Aspekte abzugeben, ohne dabei ggf. entgegenstehende eigene oder fremde Interessen zu berücksichtigen. Diese persönliche Eigenschaft umfasst folglich insbesondere die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des AP; ihre Beurtei...mehr