Rz. 58

Dem Steuerpflichtigen sind nach § 197 Abs. 1 AO außer der nach § 196 AO als Verwaltungsakt ergangenen Prüfungsanordnung auch die Namen der Prüfer bekanntzugeben. Aus dieser Verpflichtung für das Finanzamt folgt nicht, dass die Benennung der Prüfer ein Verwaltungsakt ist. Denn diese Vorschrift sagt nichts über die Rechtsnatur der dem Beteiligten bekannt zu gebenden Entscheidung des Finanzamts über die Person der beauftragten Prüfer aus.[1] Der Gesetzgeber wollte verselbstständigte Ablehnungsstreitigkeiten bewusst ausschließen.[2] Die Bekanntgabe des Namens des Prüfers ist somit lediglich ein innerorganisatorischer Vorgang der Finanzbehörde, dem nicht die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt.[3] Der Name des Betriebsprüfers, eines Betriebsprüfungshelfers und andere prüfungsleitende Bestimmungen können jedoch in die Prüfungsanordnung aufgenommen werden (§ 5 Abs. 3 BpO). Die Rechtsprechung des BFH geht daher davon aus, dass gegen die Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich kein Rechtsbehelf gegeben ist.[4] Auch in der neueren Rechtsprechung hat der BFH diese Auffassung vertreten.[5]

 

Rz. 59

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, ob nicht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers zusteht, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Prüfers – über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus – zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte.[6]

 

Rz. 60

Die Betriebsprüfung von Großunternehmen und Konzernen mit einer Vielzahl von Tochtergesellschaften und sonstigen Beteiligungen im In- und Ausland verursacht einen erheblichen personellen und zeitlichen Aufwand. Für diese oft mehrere Jahre beanspruchenden Prüfungen werden mehrere Prüfer, ein Prüfungsteam, eingeteilt. Wenn der Prüfungszweck nicht gefährdet werden soll, ist es bei derartigen Prüfungsfällen erforderlich, dass der Prüfungsablauf nach sachlichem Inhalt, Zeitdauer und personellem Einsatz von Beginn an geplant wird. Es kann angebracht sein, dass der leitende Prüfer, bei dem alle Fäden zusammenlaufen, den vorgesehenen und abgestimmten Prüfungsablauf (Prüfungsablaufplan) schriftlich niederlegt. So kann beispielsweise ein Prüfer mit bestimmten Zeitvorgaben bestimmte Prüfungsfelder übernehmen. Für die Abwicklung der einzelnen Prüfungsfelder müssen fachlich sinnvolle Verknüpfungen und Zeitvorgaben erfolgen.[7]

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