Rz. 53

Die Vorschrift des § 196 AO bestimmt lediglich, dass der Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung festzulegen ist. In § 5 BpO werden noch weitere Inhalte bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 BpO hat die Prüfungsanordnung u. a. die Rechtsgrundlage der Betriebsprüfung, die zu prüfenden Steuerarten und -vergütungen, zu prüfende bestimmte Sachverhalte und den Prüfungszeitraum zu enthalten. Ihr sind Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bei der Betriebsprüfung beizufügen.

 

Rz. 54

Handelt es sich um eine abgekürzte Außenprüfung nach § 203 AO, ist die Prüfungsanordnung um diese Rechtsgrundlage zu ergänzen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 BpO). In der Prüfungsanordnung ist die Außenprüfung als abgekürzte Außenprüfung i. S. d. §§ 193 und 203 AO ausdrücklich zu bezeichnen. Soll der Umfang der Außenprüfung erweitert werden, ist eine ergänzende Prüfungsanordnung zu erlassen.[1]

 

Rz. 55

Sowohl der Prüfungsort als auch der Prüfungsbeginn werden von der Prüfungsanordnung nicht erfasst.[2] Die Anordnungen des Prüfungsorts und des Prüfungsbeginns stellen nämlich eigenständige Verwaltungsakte dar, die jedoch mit der Prüfungsanordnung verbunden werden dürfen.[3] Dagegen ist die Bekanntgabe des Prüfernamens lediglich ein innerorganisatorischer Vorgang der Finanzbehörde, dem nicht die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt.[4] Der Name des Betriebsprüfers, eines Betriebsprüfungshelfers und andere prüfungsleitende Bestimmungen können jedoch in die Prüfungsordnung aufgenommen werden (§ 5 Abs. 3 BpO).

 

Rz. 56

Mittels der schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung gibt die Finanzverwaltung zu erkennen, wessen steuerliche Angelegenheiten sie mittels einer Außenprüfung näher untersuchen möchte.[5]

 

Rz. 57

Die Rechtsprechung trennt also streng zwischen diesen einzelnen Verwaltungsakten, obwohl diese in einem Formular zusammengefasst sind. Der steuerliche Berater muss demzufolge wissen, dass er sich gegen diese Verwaltungsakte jeweils gesondert zur Wehr setzen muss.[6]

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