Rz. 5

§ 14 Abs. 2, der durch das 6. SGGÄndG lediglich redaktionell überarbeitet wurde, bestimmt das Vorschlagsrecht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sowie der Zusammenschlüsse der Krankenkassen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschlagslisten nicht nach den Gerichtsbezirken, sondern den Bezirken der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen aufzustellen sind. Gegen das Vorschlagsrecht der am Streitverfahren beteiligten Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken (BVerfG, Beschluss v. 17.12.1969, 2 BvR 271, 342/68). Eine Besorgnis der Befangenheit besteht nicht, solange nicht weitere Umstände hinzutreten. Das Vorschlagsrecht soll vielmehr ausdrücklich bewirken, dass die besondere Sachkunde dieses Personenkreises einfließen kann. Die Zusammenschlüsse der Krankenkassen, denen ein Vorschlagsrecht eingeräumt wird, bestimmen sich gemäß § 207 SGB V.

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