Ein weiterer Fragenkomplex bezog sich auf die Rolle des Verfahrensbeistandes (Folien 11–18).

Dabei gaben zunächst (nur) 22 % der Teilnehmer an, bereits die Qualifizierungsanforderungen gemäß § 158a FamFG geprüft zu haben.

Da von den Berufsgruppen, aus denen Verfahrensbeistände rekrutiert werden, die der Rechtsanwälte überwiegen (Folie 13), konnte es nicht überraschen, dass Kenntnisse im Familienrecht besonders hervorgehoben wurden. Bei der Frage nach weiteren Kenntnissen und Fähigkeiten des Verfahrensbeistandes war auffallend, dass das Kinder- und Jugendhilferecht, die Entwicklungspsychologie des Kindes und kindgerechte Gesprächstechniken deutlich weniger häufig genannt wurden (Folie 12). Dies dürfte damit zu begründen sein, dass neben der am häufigsten genannten Berufsgruppe der Rechtsanwälte Sozialpädagogen, Pädagogen mit Zusatzqualifizierung und psychologisch geschulte Verfahrensbeistände mit Nachweisen offenbar seltener von Gerichten bestellt werden.

Ob das Familiengericht Qualifizierungsnachweise des Verfahrensbeistandes anfordert, ist den an der Umfrage teilnehmenden Kolleginnen und Kollegen zumeist nicht bekannt. Mehr als zwei Drittel (68 %) gab an, dies nicht zu wissen (Folie 14).

Die Bestellung des Verfahrensbeistandes erfolgt in der Regel mit erweitertem Aufgabenkreis. Dies bestätigten 67 % der Teilnehmer an der Umfrage (Folie 15).

Wenn der Verfahrensbeistand mit dem Kind spricht, geschieht dies zumeist unmittelbar nach der Bestellung in der Häuslichkeit eines Elternteils (Folie 16).

Der Bericht des Verfahrensbeistandes wird überwiegend schriftlich beim Familiengericht eingereicht. Dies gaben 79 % der Teilnehmer an (Folie 17). Dabei enthält die Stellungnahme Fragen, die an das Kind gerichtet wurden und dessen Erklärungen.

Wie sich die Aussagen des Kindes im Bericht des Verfahrensbeistandes widerspiegeln, ist unterschiedlich. Dominierend ist die Wiedergabe der Erklärungen des Kindes in direkter und indirekter Rede (90 % der Antworten). Des Weiteren tauchen sehr häufig (64 % der Antworten) konkrete Aussagen des Kindes in Form von Zitaten im Bericht auf (Folie 17).

Selten beantragten Teilnehmer der Umfrage die Abbestellung des Verfahrensbeistandes (Folie 18). Wenn dies geschah, lagen Anhaltspunkte für eine Befangenheit vor.

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