Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des ersten Rechtszuges nur dann statthaft, wenn dies entweder nach der ZPO ausdrücklich bestimmt ist oder wenn es sich um Entscheidungen des Gerichts handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren beendendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Die sofortige Beschwerde ist ausdrücklich gesetzlich geregelt u. a. in folgenden Fällen:

  • Zurückweisung oder Zulassung der Nebenintervention[1],
  • Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung[2] und Kostenfestsetzungsbeschlüsse[3], wobei wegen der gesetzlichen Regelungen zur Kostentragungspflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren Beschwerden gegen Kostenentscheidungen des Arbeitsgerichts lediglich eine geringe praktische Bedeutung haben,
  • Bewilligung von Prozesskostenhilfe[4],
  • Ordnungsgeldbeschluss gegen die im Termin ausgebliebene Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens mittels ordnungemäßer Ladung[5],
  • Aussetzung des Verfahrens[6],
  • Wirkungen der Klagerücknahme, insbes. Kostenentscheidung[7],
  • Urteilsberichtigung[8], nicht anwendbar bei Berechtigung gerichtlicher Vergleiche[9],
  • Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils[10],
  • Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige[11],
  • Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit[12],
  • Zurückweisung eines Mahnantrages[13],
  • Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren[14],
  • Aufhebung eines Arrestes[15],
  • nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage[16],
  • Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges[17],
  • Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren.[18]

Zu beachten sind die Fälle, in denen Kraft gesetzlicher Regelung die Einlegung eines Rechtsmittels ausdrücklich nicht statthaft ist. Dazu gehören u. a.:

  • Ablehnung von Gerichtspersonen[19],
  • Ablehnung einer beantragten Fristverlängerung[20],
  • Entscheidung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[21],
  • Berichtigung des Urteilstatbestandes[22],
  • Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten[23],
  • Anfechtung eines Beweisbeschlusses[24],
  • allgemeine Ablehnung eines Sachverständigen[25],
  • einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.[26]

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