
Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des ersten Rechtszuges nur dann statthaft, wenn dies entweder nach der ZPO ausdrücklich bestimmt ist oder wenn es sich um Entscheidungen des Gerichts handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren beendendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
Die sofortige Beschwerde ist ausdrücklich gesetzlich geregelt u. a. in folgenden Fällen:
- Zurückweisung oder Zulassung der Nebenintervention, § 71 Abs. 2 ZPO,
- Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung, § 91 a Abs. 2 ZPO, und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, § 104 Abs. 3 und § 107 Abs. 3 ZPO, wobei wegen der gesetzlichen Regelungen zur Kostentragungspflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren Beschwerden gegen Kostenentscheidungen des Arbeitsgerichts lediglich eine geringe praktische Bedeutung haben,
- Bewilligung von Prozesskostenhilfe, § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO,
- Ordnungsgeldbeschluss gegen die im Termin ausgebliebene Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens mittels ordnungemäßer Ladung, § 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 Abs. 3 ZPO,
- Aussetzung des Verfahrens, § 252 ZPO,
- Wirkungen der Klagerücknahme, insbes. Kostenentscheidung, § 269 Abs. 5 ZPO,
- Urteilsberichtigung, § 319 Abs. 3 ZPO, nicht anwendbar bei Berechtigung gerichtlicher Vergleiche[1],
- Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils, § 336 Abs. 1 ZPO,
- Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige, §§ 380 Abs. 3, 390 Abs. 3, 409 Abs. 2 ZPO,
- Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit, § 406 Abs. 5 ZPO,
- Zurückweisung eines Mahnantrages, § 691 Abs. 3 ZPO,
- Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren, § 793 ZPO[2],
- Aufhebung eines Arrestes, § 934 Abs. 4 ZPO,
- nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage, § 5 KSchG,
- Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges, § 17 a Abs. 2 und Abs. 3 GVG,
- Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, § 11 Abs. 2 RVG.
Zu beachten sind die Fälle, in denen Kraft gesetzlicher Regelung die Einlegung eines Rechtsmittels ausdrücklich nicht statthaft ist. Dazu gehören u. a.:
- Ablehnung von Gerichtspersonen, § 49 Abs. 3 ZPO,
- Ablehnung einer beantragten Fristverlängerung, § 225 Abs. 3 ZPO,
- Entscheidung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 238 Abs. 3 ZPO,
- Berichtigung des Urteilstatbestandes, § 320 Abs. 4 ZPO,
- Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten, § 36 Abs. 2 ZPO,
- Anfechtung eines Beweisbeschlusses, § 355 Abs. 2 ZPO,
- allgemeine Ablehnung eines Sachverständigen, § 406 Abs. 5 ZPO,
- einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 707 Abs. 2 ZPO.
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