Fachbeiträge & Kommentare zu Befangenheit

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Ausschlussgründe für Prüfungsgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 73 Durch Abs. 4 werden die Anforderungen der Abs. 2 und 3 in der Weise auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften/Buchprüfungsgesellschaften übertragen, dass diese von der Abschlussprüfung ausgeschlossen sind, wenn sie selbst oder ein gesetzlicher Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als 20 % der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unt, ein bei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Ausschlussgründe ohne Widerlegbarkeit des Netzwerkeinflusses

Rz. 15 Von einem Ausschluss als Abschlussprüfer ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres nur dann auszugehen, wenn die in § 319b Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB vorliegen.[1] I. E. sind damit folgende Ausschlussgründe von der Vorschrift erfasst: Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Finanzielle Interessen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 39 Wer Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden KapG/KapCoGes oder eine Beteiligung an einem Unt besitzt, das mit der zu prüfenden KapG/KapCoGes verbunden ist, oder von dieser mehr als 20 % der Anteile besitzt, darf nicht Abschlussprüfer sein. Rz. 40 Als Anteilsbesitz gilt jede Beteiligung am gezeichneten Kapital der zu prüfen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Einsatz von befangenen Personen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bestimmt, dass bei der Prüfung keine Person beschäftigt sein darf, die nach den Nrn 1–3 als Abschlussprüfer ausgeschlossen ist. Bei der Prüfung beschäftigt ist eine Person, deren Tätigkeit der Prüfung eindeutig zugeordnet werden kann und die Einfluss auf Umfang, Ablauf oder Ergebnis der Prüfung hat (Prüfungsplanung, Bearbeitung einzelner Prüffelder...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3.2 Sonstige Antragsgründe

Rz. 73 Nach § 318 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen "sonstige Gründe" vor, wenn der gewählte Abschlussprüfer die Auftragsannahme abgelehnt hat oder der gewählte und ordnungsgemäß bestellte Abschlussprüfer nachträglich weggefallen ist oder der gewählte und bestellte Abschlussprüfer an der rechtzeitigen Beendigung der Abschlussprüfung verhindert ist. Aufgrund des Verweises auf § 318 Abs. 4...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Ausschlussgründe für Konzernabschlussprüfer (Abs. 5)

Rz. 79 Gem. Abs. 5 gelten die Unvereinbarkeitsregelungen nach Abs. 2–4 für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend. Dies gilt auch für die Pflicht zur Teilnahme am Verfahren der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO. Fehlt die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister, führt dies nach Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 zum Ausschl...mehr

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Sauer, SGB III § 309 Allgem... / 2.3 Meldezweck

Rz. 11 Abs. 2 zählt die Zwecke abschließend auf, zu denen der Arbeitslose zur persönlichen Meldung verpflichtet werden kann. Der Meldezweck muss in der Meldeaufforderung angegeben werden, damit sich der Arbeitslose ein Bild über die Rechtmäßigkeit der Einladung machen kann (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8.2.2019, L 5 AS 674/18 NZB). Dabei wird sich die Agentur für Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus der verein wissen
Vereinssatzung – wie gestal... / 10.2 Die unabdingbaren gesetzlichen Bestandteile der Verfassung

Nachfolgend werden die unabdingbaren Regelungen des BGB dargestellt. Diese Regelungen des Vereinsrechts sind zwingend und können durch eine Regelung in der Satzung nicht abgeändert werden. Trifft eine Satzung dennoch abweichende Bestimmungen, so sind sie nichtig (§ 134 BGB). Insoweit sind folgende Gegenstände der satzungsmäßigen Regelung entzogen: Vorstand (§ 26 BGB) Jeder Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Befangenheit des Sachverständigen.

Rn 31 Ein Gutachter kann gem § 30 I iVm § 406 I 1 ZPO wegen Befangenheit von jedem Verfahrensbeteiligten aus denselben Gründen, die zur Befangenheit eines Richters führen können, abgelehnt werden (Stuttg FamRZ 18, 455; Brandbg 7.2.17 – 13 WF 27/17, juris). Rn 32 Über die Ablehnung ist vorab durch Zwischenbeschluss zu entscheiden; anderenfalls kann das Gutachten nicht verwerte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Nr 3 Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters.

Rn 9 Nach § 547 Nr 3 ist eine Entscheidung nur dann als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn an ihr ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war, nicht jedoch schon dann, wenn an einer Entscheidung ein Richter mitwirkt, in dessen Person ein seine Ablehnung wegen Bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

I. Allgemeines. Rn 4 Die dem Richter übertragene Rechtsfindung ist kein singulärer Akt, sondern das Erg einer Kommunikation zwischen allen am Prozess Beteiligten. Diese Kommunikation besteht nicht nur im Austausch von Schriftsätzen und dem Erlass gerichtlicher Verfügungen oder Beschlüsse. Hinzu treten verbale und nonverbale Äußerungen in und außerhalb der mündlichen Verhandlu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Befangenheit.

Rn 3 Ergibt sich bei dem SV bereits im selbstständigen Beweisverfahren ein Befangenheitsgrund iSd § 406, muss der Ablehnungsantrag unverzüglich im selbstständigen Beweisverfahren angebracht werden (Hamm VersR 96, 911; Frankf OLGR 99, 11; Saarbr IBR 08, 1000). Werden mehrere Befangenheitsgründe gebracht, sind diese einzeln u in ihrer Gesamtheit zu prüfen (Kobl BauR 09, 138). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Begriff der Besorgnis der Befangenheit.

Rn 5 Befangenheit ist eine vorgefasste innere Einstellung einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache, die als solche nicht erkennbar ist. Rechtliche Relevanz kann ihr erst beigemessen werden, wenn sie in der Kommunikation äußerlich wahrnehmbar wird. Diese Wahrnehmbarkeit führt zur Ablehnung, wenn sie sich zu einem Grund verdichtet, der Misstrauen gg die Unparteilichke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

Rn 16 Nach § 42 Abs 2 ZPO besteht die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gg die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu rechtfertigen. Erforderlich sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung (BGH FGPrax 22, 94; NJW-RR 15, 444, 445; 14, 1469; BGH FamRZ 04, 176) die Befür...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Wegen Befangenheit abgelehnter Richter (Nr 3).

Rn 8 Ebenso wie der Nichtigkeitsgrund nach Nr 2 iVm § 41 soll derjenige nach Nr 3 die Neutralität des Richters gewährleisten, und zwar durch Verweis auf § 42. Dieser Nichtigkeitsgrund bezieht sich ausschließlich auf den wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter, § 42 II; der nach § 42 I ablehnbare kraft Gesetzes ausgeschlossene Richter ist speziell in Nr 2 geregel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Ablehnung wegen Befangenheit.

I. Ablehnungsgründe. Rn 15 Eine Gerichtsperson kann nach Abs 1 iVm § 41 ZPO von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen sein bzw kann die Besorgnis ihrer Befangenheit bestehen. Enthält sie sich nicht der weiteren Tätigkeit, können sie die Beteiligten ablehnen. II. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Rn 16 Nach § 42 Abs 2 ZPO besteht die Besorgnis der Befangenheit dann, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Besorgnis der Befangenheit (§§ 406 I 1, 42).

aa) Maßstab. Rn 10 Wie bei der Ablehnung eines Richters kommt es nicht darauf an, dass der SV tatsächlich befangen ist. Vielmehr ist entscheidend, dass aus Sicht des Ablehnenden bei objektiver Wertung ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gg die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des SV zu rechtfertigen (stRspr BGH NJW 05, 1869, 1870; sog parteiobjektiver Ma...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zuteilung, Befangenheit.

Rn 3 Die Zuteilung erfolgt nach allgemeinen Vorschriften. Es ist Sache des Präsidiums, den Vorsitzenden und die Handelsrichter dem einzelnen Spruchkörper zuzuteilen (§ 21e I 1). Da ehrenamtliche Richter regelmäßig ggü Berufsrichtern eingeschränkt belastet werden sollten, werden oft bis zu 10 Richter einer KfH zugewiesen. Die Gefahr einer Überbesetzung droht nicht (BGH NJW-RR...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Befangenheit von Schiedsrichtern und Sachverständigen nach § 1049.

Rn 48 Der Hauptfehler bei der Bildung des Schiedsgerichts ist die Befangenheit eines Schiedsrichters, die zu dessen Ablehnung nach § 1036 II berechtigt. Die Ablehnung muss jedoch nach § 1037 II innerhalb einer Frist von zwei Wochen geltend gemacht werden, nachdem die hierzu berechtigte Partei von den Ablehnungsgründen Kenntnis erhalten hat (s § 1037 Rn 3). Die Ablehnungsgrün...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Nichtbeachtung der Befangenheit.

Rn 18 Ist der Befangenheitsantrag gem § 46 II für begründet erklärt worden, steht der abgelehnte Richter dem durch Gesetz ausgeschlossenen gleich. Das Tätigkeitsverbot wirkt umfassend. Die beschränkte Handlungsmöglichkeit aus § 47 entfällt. Bei Nichtbeachtung treten dieselben Folgen ein, wie bei dem ausgeschlossenen Richter (s Rn 15 f). Die Mitwirkung eines gem § 42 II ableh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Im engeren Sinne.

Rn 10 Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität genügen nicht für die Annahme der Befangenheit (BGH NJW-RR 13, 1211 [BGH 10.06.2013 - AnwZ (Brfg) 24/12]). Eine enge Beziehung des Richters zu einer Partei über die in § 41 Nr 2–3 normierten hinaus wie Verlöbnis, Liebesverhältnis, Freundschaft, Feindschaft, Bekanntschaft ode...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / (3) Gutachten.

Rn 17 Auch das Gutachten oder seine Erläuterung im Prozess kann den Verdacht der Parteilichkeit erwecken. Dies kann sich ergeben etwa aus sprachlichen Entgleisungen und unsachlichen Reaktionen (BGH NJW 81, 2009; Frankf MedR 22, 750 [OLG Frankfurt am Main 20.08.2021 - 17 W 16/21] m Anm Frahm: Unterstellung ›unmoralischen‹ Verhaltens; Hamm MDR 15, 1320 [BGH 07.07.2015 - X ZR 6...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / (1) Beziehungen zu einer Partei, Eigeninteresse.

Rn 11 Zweifel an der Unparteilichkeit können sich aufgrund persönlicher Kontakte (Freund- oder Bekanntschaft, Feindschaft; s Rn 12) oder wirtschaftlicher Kontakte (Verbundenheit, Konkurrenz; s Rn 13) des SV zu einer Prozesspartei sowie bei einer früheren Begutachtung für eine Partei (Rn 14) oder unmittelbarem Eigeninteresse des SV (Rn 15) ergeben. Maßgeblich sind die Umständ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / ee) Die materielle Prozessleitung.

Rn 44 Die Erfüllung der in § 139 normierten Pflicht des Gerichts zur Aufklärung und zu Hinweisen führt solange nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit, wie sich der Richter in den Grenzen dieser Norm sowie in deren Konkretisierungen in §§ 136 III, 273 II, 278 II 2, 279 III bewegt, selbst wenn dadurch die Erfolgsaussichten einer Partei verringert werden (BVerfGE 42, 88, 90 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / cc) Verfahrensleitung.

Rn 34 Bei der Leitung des Verfahrens kommt es zu mannigfaltigen Situationen, in denen sich die Frage der Besorgnis der Befangenheit stellen kann. Grds begründet eine im Einzelnen fehlerhafte Handlung nicht die Besorgnis der Befangenheit (allgM), insb wenn sie vom Richter unbeabsichtigt oder ihm nicht zuzurechnen ist. So kann wg § 168 I in unterbliebener oder fehlgeschlagener...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Vorbefasstheit.

Rn 21 War ein Richter mit dem Prozessstoff schon vorher befasst, führt dieses unter den Voraussetzungen des § 41 Nr 4–6 unmittelbar zum Ausschluss (§ 41 Rn 27 ff). Ob sonstige Vorbefasstheit eine Ablehnung des Richters wg Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, ist im Einzelfall umstr, da die genannten Ausschlussgründe abschließend sind (allgM) und deswegen besondere Gründe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 191 GVG – [Ausschließung und Ablehnung des Dolmetschers].

Gesetzestext 1Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. 2Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist. Rn 1 Ein Dolmetscher kann von den Prozessbeteiligten ebenso wie ein Sachverständiger abgelehnt werden, somit aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Im weiteren Sinne.

Rn 13 Da immer ein individueller Ablehnungsgrund gegeben sein muss, können die in der Sozialgebundenheit des Richters liegenden allgemeinen Beziehungen, die sich aus Geschlecht, Rassenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Religion oder Weltanschauung speisen, Misstrauen gg seine Unparteilichkeit nicht begründen (Frankf NJW-RR 98, 1764 [OLG Frankfurt am Main 01.10.1997 - 14 U 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / (2) Kontakte iRd aktuellen Begutachtung und deren Vorbereitung.

Rn 16 Auch das aktuelle Verhalten des SV iRv Ermittlungen oder Untersuchungen kann Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit geben. Von besonderer Relevanz sind Kontakte zu den Parteien oder zu in deren Lager stehenden Personen, zB zu Angestellten (vgl Hamm MDR 73, 144) oder Geschäftspartnern (Köln MDR 11, 507; Frankf MDR 10, 652). Auch der Kontakt zum Gericht unter Auss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 4 Die dem Richter übertragene Rechtsfindung ist kein singulärer Akt, sondern das Erg einer Kommunikation zwischen allen am Prozess Beteiligten. Diese Kommunikation besteht nicht nur im Austausch von Schriftsätzen und dem Erlass gerichtlicher Verfügungen oder Beschlüsse. Hinzu treten verbale und nonverbale Äußerungen in und außerhalb der mündlichen Verhandlung. Kommunikati...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Angemessenes Verhalten.

Rn 32 Dieses Gebot setzt im persönlichen Umgang mit den Beteiligten voraus, dass sich der Richter in jeder Situation angemessen verhält. Das gilt auch, wenn eine Partei die Provokation sucht (Rn 8). Er hat hierauf adäquat zu reagieren. Zur Abwehr dürfen er oder der Dienstvorgesetzte sich indes einer Strafanzeige bedienen, ohne dass dieses die Befangenheit begründet (Kobl MDR...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Außerdienstliches.

Rn 27 Das außerdienstliche Verhalten eines Richters kann dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn es um ein Verhalten geht, welches Beziehung zu den Parteien oder dem Prozessstoff hat, über die Grenze des § 39 DRiG hinaus das Pflichtgemäße, Angemessene oder Übliche überschreitet (MüKoZPO/Feiber 2. Aufl, § 42 Rz 18) und die Parteien annehmen lässt, die sich dar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Wirtschaftliche.

Rn 20 Da durch § 41 Nr 1 eine unmittelbare Interessenkollision ausgeschlossen ist, kommen lediglich mittelbare wirtschaftliche Interessen am Prozessausgang in Betracht. Diese sind dann denkbar, wenn der Richter als Mitglied einer am Prozess beteiligten Organisation wirtschaftlich an deren Erfolg partizipiert. Das kann aber nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Begründetheit.

Rn 5 Es findet eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Die im Gesuch vorgetragenen Tatsachen, soweit sie nicht zum Rechtsmissbrauch führen (Rn 4), müssen geeignet sein, einen der Befangenheitsgründe zu rechtfertigen. Werden mehrere Befangenheitsgründe vorgebracht, die jeder für sich die Besorgnis der Befangenheit nicht tragen, ist in einer Gesamtschau zu würdigen, ob das Gesuch be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / gg) Entscheidungen des Richters.

Rn 52 Entscheidungen aller Art rechtfertigen demzufolge in den aufgezeigten Grenzen ebf nicht die Besorgnis der Befangenheit, auch wenn sie als Zwischenentscheidung einer Partei ungünstig oder rechtlich fehlerhaft sind (allgM). Es ist einem Rechtsstreit immanent, dass Entscheidungen für eine Partei nachteilig sind. Für ihre Überprüfung auf Rechtsfehler stehen die Rechtsbehel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) Das Ablehnun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ablehnungsgründe.

Rn 15 Eine Gerichtsperson kann nach Abs 1 iVm § 41 ZPO von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen sein bzw kann die Besorgnis ihrer Befangenheit bestehen. Enthält sie sich nicht der weiteren Tätigkeit, können sie die Beteiligten ablehnen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ausschluss und Ablehnung von Richtern.

Rn 12 Nach stRspr des BVerfG erfordert der materielle Gewährleistungsinhalt des Art 101 I 2 GG, der dem Rechtsuchenden die Gewähr bieten soll, vor einem unabhängigen und unvoreingenommenen Richter zu stehen, dass der Gesetzgeber Vorsorge trifft, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zu entscheidenden Fall nicht mit der ›erforderlichen pro...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Gründe der Ablehnung.

Rn 5 Das Gesetz kennt keinen Ausschluss des Schiedsrichters kraft Gesetzes (s.o. Rn 2). Als Gründe für eine Ablehnung können auch die §§ 41, 42 nicht unmittelbar herangezogen werden. Soweit die Rechtspraxis einen Ausschluss des Schiedsrichters bei Tätigwerden in eigener Sache oder bei Geschäftsunfähigkeit anerkennt, müssen diese Gründe selbstverständlich auch als Ablehnungsg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vollstreckbare Ausfertigung.

Rn 6 Zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für Unterwerfungserklärungen aus notariellen Urkunden ist gem § 797 I 2 a der Notar zuständig, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung der Notarkammer oder des AG, ist für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung die Notarkammer bzw das AG zuständig, § 797 I 2b bzw c. Die Zuständigkeit der N...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hinderungsgründe.

Rn 12 Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gründen, die dem Richter die Befugnis entziehen, in einem konkreten Verfahren sein Amt auszuüben, der Ausschließung gem § 41 und Gründen, die einer Partei das Recht geben, ihn gem § 42 II wg der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (Zö/Vollkommer vor 41 Rz 2). Während § 41 auf zuverlässig feststellbare Beziehungen abstellt, die d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Antragsberechtigte (Abs 3).

Rn 53 Das Ablehnungsrecht steht beiden Parteien zu, auch derjenigen, deren Bevorzugung zu besorgen ist. Sie muss sich nämlich nicht dem Makel aussetzen, sachwidrig begünstigt zu sein (Wieczorek/Schütze/Gerken § 42 Rz 37). Der Parteibegriff ist weit zu fassen. Dazu gehört der Nebenintervenient gem §§ 66, 67 (BGH NJW-RR 20, 1321 [BGH 15.09.2020 - VI ZB 10/20]), der nicht nur B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Hinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit (Nr 1).

Rn 5 Abs 1 Nr 1 setzt voraus, dass das örtlich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich gehindert ist. Bei dem zuletzt genannten Fall ist das Gericht wegen Urlaubs, Krankheit oder Naturkatastrophen nicht mehr ordnungsgemäß besetzt. Eine Verhinderung in rechtlicher Hinsicht liegt vor, wenn die zuständigen Entsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO S

Saalöffentlichkeit § 169 GVG 2 Sachaufklärung Zwangsvollstreckung § 802a ZPO 1 Sachdienlichkeit § 525 ZPO 13 Sache körperliche § 808 ZPO 2; § 846 ZPO 3 vertretbar § 884 ZPO 1 Sachleitung § 140 ZPO 2 Sachliche Zuständigkeit § 110 FamFG 7 Sachurteilsvoraussetzung Einl. ZPO Rdn. 10; § 50 ZPO 11, 33; § 51 ZPO 1; § 56 ZPO 1 Beweislast § 56 ZPO 5 Heilung § 56 ZPO 8 Prozessfähigkeit § 56 ZPO 4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

Rn 12 Ein Richter erweckt nicht den Anschein der Befangenheit, wenn er zügig terminiert (Zweibr 17.3.14 – 3 W 15/14 juris). Beachtet der Richter aber nicht die besondere Verfahrensbeschleunigungspflicht, kann dies einen Anhaltspunkt geben für eine Besorgnis der Befangenheit wegen ungebührlicher Verfahrensverzögerung (AG Königs Wusterhausen GrundE 14, 1277). Eine Richterableh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Konfliktpotential.

Rn 30 Naturgemäß wird das Verhalten des Richters (Tun und Unterlassen) in den verschiedenen Verfahrenssituationen zum Anlass genommen, ihn abzulehnen (MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 33), wobei die Praxis zeigt, dass Ablehnungen selten sind (s Rn 1). Rn 31 Rechtsfindung erfolgt durch Kommunikation (s Rn 4), die häufig nicht eindeutig ist. Zu berücksichtigen ist immer, dass die Verf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / dd) Dienstliche Erklärungen.

Rn 43 Die Selbstablehnung gem § 48 begründet für sich noch keinen Ablehnungsgrund (Musielak/Voit/Heinrich § 42 Rz 9). Anderes kann gelten, wenn ihr zu entnehmen ist, dass der Richter sich selbst als befangen ansieht (Karlsr NJW-RR 00, 591). Ein Ablehnungsgrund ist ferner darin zu sehen, wenn eine an sich gebotene Selbstanzeige unterbleibt (BGHZ 141, 95; OVG Bremen NJW 15, 28...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verlust des Ablehnungsrechts.

Rn 6 Eine Partei verliert ihr Ablehnungsrecht nur, wenn sie in Kenntnis des Grundes dieses nicht rechtzeitig geltend macht. Ein Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht dadurch ein, dass sich eine Partei nach Ablehnung des Richters wg Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung einlässt (BGH NJW-RR 16, 887 [BGH 26.04.2016 - VIII ZB 47/15]). Entsteht der Ablehnungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 183 GVG – [Straftat in der Sitzung].

Gesetzestext 1Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. 2In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen. Rn 1 Die Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Protokollierung des Sachverhalts und Einschaltung der Strafverfolgungsb...mehr