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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2 Ausschlussgründe ohne Widerlegbarkeit des Netzwerkeinflusses

Harm Dodenhoff
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Rz. 15

Von einem Ausschluss als Abschlussprüfer ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres nur dann auszugehen, wenn die in § 319b Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB vorliegen.[1] I. E. sind damit folgende Ausschlussgründe von der Vorschrift erfasst:

  • Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a) HGB (§ 319 Rz 51 ff.),
  • Interne Revision gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b) HGB (§ 319 Rz 57),
  • Unternehmensleitungs- und Finanzdienstleistungen gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3c) HGB (§ 319 Rz 58 f.),
  • Versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3d) HGB (§ 319 Rz 61 ff.).

Bei diesen Ausschlussgründen geht es um die Erbringung von Beratungs- oder Bewertungsleistungen, deren Ergebnis sich letztlich unabhängig von einem weiteren Zutun des Netzwerkmitglieds unmittelbar im handelsrechtlichen Jahresabschluss oder Konzernabschluss niederschlägt. Nach Auffassung des Gesetzgebers wird ein objektiver, verständiger und informierter Dritter in diesen Fällen immer den Schluss ziehen, dass der Abschlussprüfer bei der Beurteilung der Leistung seines Netzwerkangehörigen befangen ist.[2]

 

Rz. 16

Nach der Gesetzesbegründung ist die Erbringung von Beratungsleistungen durch den Abschlussprüfer nur dann nicht zulässig, wenn sich das Ergebnis der Beratung unmittelbar im Jahresabschluss oder Konzernabschluss widerspiegelt. Damit soll es insb. mittelständischen Abschlussprüfer weiterhin ermöglicht werden, sich i. R. e. Netzwerks mit Spezialisten auf dem Gebiet der Unternehmensberatung zusammenzuschließen und so eine breite Produktpalette anzubieten.[3]

 

Rz. 17

Abs. 1 Satz 2 verweist nicht auf § 319 Abs. 4 HGB. Daraus könnte geschlossen werden, dass Prüfungsgesellschaften von den Bestimmungen d...

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