Fachbeiträge & Kommentare zu Befangenheit

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis § 857 ZPO 12 Gattungsschuld § 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit § 50 ZPO 21 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht § 186 GVG 5 Gebot § 817 ZPO 4 Gebühren § 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert § 2 ZPO 4; § 3 ZPO 15, 20; § 4 ZPO 8 Geburtsname § 168g FamFG 4 geduldete Kontoüberziehung § 851 ZPO 10 geeignete Zeugen § 759 ZPO 2 Gefahr § 754 ZPO 8 im Verzug § 758a ZPO 7 Gefährdung v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Anfechtung.

Rn 8 Der Beschl ist sowohl bei Stattgabe als auch bei Zurückweisung des Antrags grds unanfechtbar (Abs 3 S 4). Mit einem Rechtsmittel gg das Urt kann die Tatbestandsberichtigung nicht erreicht werden, da die persönliche Erinnerung des Erstrichters maßgeblich ist (s aber zur Anfechtung des [gesamten] Urteils durch Revision soeben Rn 6). Der Berichtigungsbeschluss kann seiners...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Urkundsbeamter.

Rn 2 Die Vorschriften über die Ausschließung und die Ablehnung wg Besorgnis der Befangenheit sind entspr anzuwenden, auch § 47 (allgM). Das gg ihn gerichtete Gesuch darf der Urkundsbeamte aufnehmen, da die Wartepflicht erst eintritt, wenn das Gesuch in verkörperter Form dem Gericht vorliegt (MüKoZPO/Stackmann § 49 Rz 4; Zö/Vollkommer § 49 Rz 1). Es entscheidet gem § 45 der R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeine Kriterien.

Rn 7 Der Gesetzgeber schweigt zu den möglichen Kriterien. Gleichwohl bietet das Gesetz in § 41 einen Ansatzpunkt. Hier wird an besondere persönliche und sachliche Beziehungen angeknüpft, aus denen sich typisierende Fallgruppen bilden lassen (MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 7; Zö/Vollkommer § 42 Rz 10). Diese geben allerdings nur eine grobe Struktur vor (St/J/Bork § 42 Rz 3) und kö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Besetzung des Gerichts.

Rn 6 Die Entscheidung über den Antrag trifft das Gericht in der in Abs 3 S 2 vorgesehenen Besetzung mit denjenigen Richtern, die an dem Urt mitgewirkt haben. Bei Verhinderung eines beisitzenden Richters ist in der verbleibenden Besetzung zu entscheiden (Hamm BeckRS 19, 13406), bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden maßgeblich, bei dessen Verhinderung diejenige des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erforderlichkeit.

Rn 4 Die Maßnahme ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Sachvortrag der Parteien so weit aufzuklären, dass eine abschließende Entscheidung im Termin erfolgen kann. Das Gericht hat den Verhandlungsgrundsatz zu beachten (Naumbg OLGR 07, 2) und darf wegen der Neutralitätspflicht keine willkürliche Amtsaufklärung (BVerfG NJW 94, 1210 [BVerfG 29.12.1993 - 2 BvR 65/93]) ode...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Unabhängig von dem Ablehnungsrecht der Parteien kann ein Richter Vertrauen nur beanspruchen, wenn er selbst für zweifelsfreie Unparteilichkeit sorgt (MüKoZPO/Stackmann § 48 Rz 1). Die amtliche Überschrift ist irreführend. Ein Richter kann sich nicht selbst ablehnen, auch nicht gem § 45 II Hs 2. Dem steht seine Eigenschaft als gesetzlicher Richter entgegen, über die er s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Mitwirkung an einem überlangen Verfahren, auf dessen Dauer ein Entschädigungsanspruch gestützt wird (Nr 7).

Rn 34 Diese Regelung ist durch Art 5 des G über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v 24.11.11 (BGBl I 2011, 2302, 2305) mit Wirkung vom 3.12.11 eingefügt worden. Durch dieses G werden Vorgaben des EGMR aus dessen Urt v 2.9.10 – 46344 – (NJW 10, 3355) und 9.6.06 – 75529/01 – (NJW 06, 2389) zu Rechtsbehelfen und Entschäd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) 1Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. 2Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. (3) Der abgelehnte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 8 Eine entgegen der Wartepflicht vorgenommen richterliche Handlung ist bei einer Ablehnung wg Befangenheit wirksam, aber fehlerhaft. Hierin kann indes ein neuer Ablehnungsgrund gesehen werden. Wird das Ablehnungsgesuch rkr zurückgewiesen, tritt Heilung ein (hM; aA Zö/Vollkommer § 47 Rz 5), ansonsten ist die Handlung zu wiederholen. Ist dies nicht möglich, leidet das Verfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Ablehnungsgründe.

Rn 8 Eine Ablehnung lässt sich auf die Ausschließungsgründe des § 41 (mit Ausn der Nr 5, s.u.) und auf die Besorgnis der Befangenheit stützen, § 42 II . Einen Ausschluss kraft Gesetzes gibt es nicht (auch nicht nach einem Beitritt des SV nach Streitverkündung, BGH NJW-RR 06, 1221 [BGH 12.01.2006 - VII ZR 207/04], die ohnehin nach der klarstellenden Gesetzesänderung unzulässig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 112 GVG – [Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter].

Gesetzestext Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters. Rn 1 Die Handelsrichter sind sachlich und persönlich unabhängig (§ 45 I 1 DRiG). Sie werden auf Zeit ernannt und können ihr Amt vor Ablauf der Zeit nur in Ausnahmefällen (vgl § 108 Rn 1, § 113) und durch gerichtlichen Beschluss oder a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift bestimmt im Zusammenspiel mit §§ 45, 46 das Verfahren der Ablehnung gem § 42 (Musielak/Voit/Heinrich § 44 Rz 1). Sie enthält in Abs 1 und 2 besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen, in Abs 3 eine der Sachaufklärung dienende Mitwirkungsverpflichtung des abgelehnten Richters sowie in Abs 4 eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn die Sperre des § 43 üb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Ausschließungsgründe (§§ 406 I 1, 41).

Rn 9 Absolute Ablehnungsgründe ergeben sich aus einem besonderen Bezug des SV zur Sache, insb einer persönlichen Beziehung zu einer Partei. Gemäß § 406 I 2 rechtfertigt eine frühere Vernehmung als Zeuge (Vorinstanz, früheres Verfahren) abw von § 41 Nr 5 die Ablehnung nicht. IdR gibt eine frühere Beteiligung als SV ebenso wenig Anlass zu Zweifeln an dessen Unparteilichkeit (G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Allgemeiner Verfahrensgang.

Rn 4 Der Prozess wird ggü jedem einzelnen Streitgenossen durch individuelle Klagezustellung mit der Folge der Rechtshängigkeit in Gang gesetzt. Eine Klageerhebung im Wege einer eventuellen Streitgenossenschaft, also für den Fall, dass der Kl im Verfahren gg den vorrangig verklagten Streitgenossen unterliegt, ist unwirksam, weil sie an eine außerprozessuale Bedingung, nämlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verfahren nach Zurückverweisung.

Rn 45 Nach der Zurückverweisung wird der Rechtsstreit in der 1. Instanz weiterverhandelt. Bei der weiteren Verhandlung in 1. Instanz handelt es sich nicht um den Beginn eines neuen, sondern um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens. Dieses dauert fort, soweit es nicht im Zurückverweisungsurteil aufgehoben ist (BGH MDR 19, 563 [BGH 27.02.2019 - VIII ZR 255/17]; NJW-RR ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Übersicht.

Rn 1 Im Grundsatz sind anwendbar die allgemeinen Vorschriften der §§ 355–370. Ergibt sich im selbstständigen Beweisverfahren ein Hindernis der Beweisaufnahme, greift betr das Hauptsacheverfahren indes nicht § 356, insoweit kann nämlich keine Verzögerung der Hauptsacheentscheidung eintreten; vielmehr kann das Beweismittel in der Hauptverhandlung erneut gebracht werden. Für de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Abschließende Entscheidungen des Gerichts

Rz. 627 [Autor/Stand] Am Ende des Zwischenverfahrens muss das Gericht – ohne Beteiligung der Laienrichter – über das weitere Schicksal der Anklageschrift entscheiden. Es hat folgende Entscheidungsmöglichkeiten: uneingeschränkte Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), Nichteröffnung (§ 204 StPO), modifizierte Eröffnung (§ 207 Abs. 2 StPO), Anordnung weiterer Beweiserhebungen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Verletzungen des Art 103 I GG.

Rn 6 Die Gehörsverletzung bestimmt sich nach denselben Maßstäben wie der verfassungsrechtliche Begriff des Art 103 I GG, der sich nach hM in einem Mindestschutz erschöpft und nicht etwa Fälle offensichtlicher Unrichtigkeit von Entscheidungen einbezieht (BGH WRP 08, 956 f [BGH 13.12.2007 - I ZR 47/06] Rz 5; BGH, I ZR 112/17, BeckRS 19, 2252 Rz 4; BFH NJW 06, 861; Musielak/Mus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsanwalts-/Vertretungszwang im selbstständigen Beweisverfahren.

Rn 13 Für das vor dem Landgericht selbstständige Beweisverfahren gilt überwiegend kein Vertretungszwang (Stuttg BauR 95, 135; Schlesw BauR 96, 590; Celle OLGR 02, 129; Nürnbg NJW 11, 1613). Weil § 486 IV bestimmt, dass der Antrag auf Einleitung einschl Ergänzungen u Berichtigungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gebracht werden kann, greift nämlich § 78 III. Rechtsanwa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Entsprechend anwendbares Revisionsrecht (Abs 3).

Rn 4 Abs 3 erklärt einzelne Bestimmungen aus dem Revisionsrecht für entspr anwendbar. Mit dem Verweis auf § 546 wird der revisionsrechtliche Begriff der Verletzung des Rechts für das Rechtsbeschwerdeverfahren übernommen. § 547 enthält die absoluten Revisionsgründe, die im Rechtsbeschwerdeverfahren entspr gelten. Die Kausalität der Rechtsverletzung für die angefochtene Entsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

Rn 16 Kann eine sofortige Äußerung auf einen gerichtlichen Hinweis (§ 139 IV) nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Damit die Partei hierauf reagieren kann, muss das Gericht die mündliche Verhandlung vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen oder gem § 139 V iVm § 296a einen Schriftsatznachlass gewähren (BGH NJW-RR...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Erkenntnisse aus anderen Verfahren.

Rn 8 Schriftstücke aus den Akten anderer Gerichte oder anderer Verfahren des gleichen Gerichts können grds im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Dies gilt zB für eine amtliche Auskunft (BVerwG NJW 86, 3221), ein Protokoll über eine Zeugenvernehmung (BGH NJW 00, 1420, 1421 [BGH 30.11.1999 - VI ZR 207/98]), ein Gutachten aus einem ärztlichen Schlichtungsverfahren (BGH...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ausdrückliche oder konkludente Kundgabe.

Rn 7 Prozesshandlungen der Hauptpartei genießen im Falle einer Divergenz ggü denen des Streithelfers Vorrang (Hs 2). Sachvortrag der Partei geht dem Sachvortrag des Nebenintervenienten vor (BAG DB 11, 2441 Rz 19). Der Antrag eines Streithelfers, dem Antragsteller die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, ist unwirksam, wenn die vom Streithelfer unterstü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Mündliche Anhörung des Sachverständigen.

Rn 4 Weil das Gericht auch im selbstständigen Beweisverfahren ein eingeholtes Gutachten vAw zu überprüfen hat, muss es auch ohne Antrag einer Partei das selbstständige Beweisverfahren fortsetzen, wenn sich Zweifel an d der Vollständigkeit, Schlüssigkeit u Widerspruchsfreiheit der bisherigen gutachterlichen Äußerungen ergeben (Frankf IBR 15, 177); dies kann durch Einholung sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemachte Angriffs- und Verteidigungsmittel (Nr 2).

Rn 14 Erforderlich ist, dass die Partei (auch) aufgrund eines gerichtlich verursachten Verfahrensfehlers davon abgesehen hat, Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Von Bedeutung sind dabei insb Verstöße gg die materielle Prozessleitungspflicht (§ 139; BGHZ 158, 295), sei es, dass rechtlich unzutreffende Hinweise erteilt wurden, sei es, dass (aus der Sicht des Erstge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die Wirkung der Bestellung – Rechtsstellung des Verfahrensbeistands, Abs 3.

Rn 14 Mit der Bestellung wird der Verfahrensbeistand als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen, Abs 3 S 1; die Regelung entspricht § 274 II und § 315 II. Er erhält alle mit seiner förmlichen Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten (zur Kostentragungspflicht vgl aber Abs 8). Er hat insb das Recht zur Akteneinsicht (§ 13), ihm sind alle Schriftsätze, Stellungnahmen usw m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verzichtbarer Verfahrensverstoß.

Rn 3 Erfasst sind Verfahrenshandlungen, die entweder die geforderte Form, die Voraussetzungen, die Zeit oder den Ort einer Prozesshandlung des Gerichts oder der Parteien missachten, zB §§ 253, 166 ff, 271, 274, 283, 311 ff, 355 ff. Unter § 295 fallen nicht Bestimmungen, die den Inhalt der Prozesshandlung betreffen, wie zB §§ 139, 286, 287, 308 (§ 308 Rn 11). Rn 4 Eine Heilung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Voraussetzungen.

Rn 4 Bei Leistungsstörungen sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nicht anwendbar, da zwischen Gericht und SV eine öffentlich-rechtliche Beziehung besteht. Die Rspr wandte früher allg Rechtsgrundsätze, insb den Grundsatz von Treu und Glauben an (BGH NJW 76, 1154, 1155; 84, 870 [BGH 25.10.1983 - VI ZR 249/81]). Heute sind Wegfall und Beschränkung des Vergütungsanspruch...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Leistungsentgelt / 7.6.1 Bildung

Die Betriebliche Kommission muss paritätisch besetzt werden. § 18 Abs. 7 Satz 1 TVöD-VKA bestimmt, dass die Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. Es muss sich um Beschäftigte handeln, die dem Betrieb/der Verwaltung zugehörig sind. Sie müssen also nicht zwingend in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Auf Arbei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Besorgnis der Befangenheit – Generalklausel

Rz. 51 [Autor/Zitation] Nach § 319 Abs. 2 sind WP und vBP als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe, insbes. Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese (prinzipienorientierte) Generalklausel wurde durch das BilReG in die Unabhängigkeitsnorm des § 319 aufgenommen und enthält durch di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Besorgnis der Befangenheit gem. § 319 Abs. 2

Rz. 368 [Autor/Zitation] Der Begriff "Besorgnis der Befangenheit" entstammt ursprünglich den prozessualen Vorschriften (§ 24 StPO; § 42 ZPO; vgl. Rz. 370). In § 319 Abs. 2 entspricht er inhaltlich der berufsrechtlichen Vorschrift des § 49 WPO, so dass zur Auslegung des handelsrechtlichen Begriffs auf die hierzu entwickelten berufsrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Ausschluss aufgrund einer Besorgnis der Befangenheit (Abs. 2)

1. Besorgnis der Befangenheit – Generalklausel Rz. 51 [Autor/Zitation] Nach § 319 Abs. 2 sind WP und vBP als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe, insbes. Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese (prinzipienorientierte) Generalklausel wurde durch das BilReG in die Unabhängigkeitsn...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Fallgruppen

Rz. 55 [Autor/Zitation] Die Berufssatzung konkretisiert die Fallgruppen der Besorgnis der Befangenheit noch weitergehend, als es durch die Kategorisierung in § 319 Abs. 2 (geschäftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen) erfolgt. Nach § 29 Abs. 2 BS WP/vBP kann die Unbefangenheit insbes. durch Eigeninteressen, Selbstprüfung, Interessenvertretung, persönliche Vertrauth...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Einzelfälle

Rz. 376 [Autor/Zitation] Als Sachverhalte, die über die ausdrücklich in § 319 Abs. 3–5, § 319b, Art. 5 APrVO geregelten Fälle hinaus Anlass geben, eine mögliche Besorgnis der Befangenheit zu prüfen, da die Gefahr von Eigeninteressen (§ 32 BS WP/vBP), Selbstprüfung (§ 33 BS WP/vBP), Interessenvertretung (§ 34 BS WP/vBP), persönlicher Vertrautheit (§ 35 BS WP/vBP) und Einschüch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Verhältnis des § 319 Abs. 3 zu § 319 Abs. 2 sowie §§ 43 und 49 WPO

Rz. 42 [Autor/Zitation] Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die in Abs. 3 abgegrenzten Katalogtatbestände im Verhältnis zu insbes. § 319 Abs. 2 als Spezialvorschriften anzusehen sind, was die Grenzen der Besorgnis der Befangenheit in den von Abs. 3 geregelten Feldern anbelangt. Dabei geht es nicht nur um quantitative Abgrenzungen, sondern auch um tatbestandliche Ko...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Besondere Ausschlussgründe gem. § 319 Abs. 3 bis 5, § 319b und Art. 5 APrVO sowie Art. 16 und 17 APrVO

Rz. 373 [Autor/Zitation] Der Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit ist in § 319 Abs. 2 normiert (dazu Poll in BeckOK HGB45, § 319 Rz. 8) und hat in § 319 Abs. 3 bis 5 für bestimmte Sachverhalte gesetzliche Konkretisierungen erfahren. Ein Verstoß gegen die Inhabilitätsvorschriften bildet daher generell einen absoluten Ersetzungsgrund (unwiderlegliche Vermutung einer Besorg...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 319 regelt die Voraussetzungen, die der Abschlussprüfer hinsichtlich seiner beruflichen Qualifikation und seiner Unabhängigkeit erfüllen muss. Abs. 1 legt fest, dass nur WP oder WPG sowie für die Prüfung von JA und Lageberichten mittelgroßer GmbH und Personengesellschaften auch vBP oder BPG Abschlussprüfer sein können. Wer WP oder vBP ist und werden ka...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 38 [Autor/Zitation] Die Vorschriften in § 319 Abs. 2 und 3 wollen durch den Ausschluss gewisser Personen von der Tätigkeit als Abschlussprüfer bestimmte Interessenkollisionen bei der Durchführung der Pflichtprüfung verhindern. Dadurch sollen neben den Vorschriften, die als Generalklauseln auf die Besorgnis der Befangenheit abstellen (§ 319 Abs. 2; § 49 WPO), besondere Tat...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 15 [Autor/Zitation] Die Unabhängigkeitsanforderungen des § 319 sind spezielle handelsrechtliche Anforderungen bei solchen Prüfungen, die unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 319 fallen (Rz. 8 ff.). Der Fokus der Regelung liegt auf Befangenheits- und Ausschlussgründen des Prüfers, bei deren Vorliegen verschiedene Rechtsfolgen auch hinsichtlich des Unternehmens eint...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Rz. 314 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zählt zu den beiden bereits durch das BilMoG eingeführten (Rz. 295) ausdrücklich hervorgehobenen Kernaufgaben des Prüfungsausschusses im Rahmen der Überwachung der Abschlussprüfung. Mit der Neufassung von § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG durch das CSRD-UmsG-E (Rz. 59) wird ggf. auch die Befassung mit der...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 8 [Autor/Zitation] Der sachliche Anwendungsbereich des § 319 bezieht sich zunächst auf sämtliche Pflichtprüfungen nach § 316. Aufgrund von Verweisungen in Spezialregelungen gilt § 319 auch in anderen Fällen, idR mit gesetzlich konkret vorgeschriebenen Anpassungen (so etwa nach §§ 340k, 341k; § 143 Abs. 2 AktG; § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG; § 10 Abs. 1 Satz 3 UmwG;...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Ersetzung des Abschlussprüfers durch das Gericht

Rz. 15 [Autor/Zitation] § 318 Abs. 3 regelt Voraussetzungen und Verfahren der Ersetzung eines gewählten Abschlussprüfers durch das Gericht. Ein entsprechender Antrag kann von den gesetzlichen Vertretern, dem AR oder von Gesellschaftern, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des gezeichneten Kapitals oder einen Börsenwert von 500.0...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Ausschluss wegen Mitwirkung bei der Buchführung oder der Aufstellung des Jahresabschlusses (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a)

Rz. 101 [Autor/Zitation] Dieser Ausschlussgrund geht auf einen alten Berufsgrundsatz zurück, wonach es zu beanstanden ist, wenn der WP einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dessen Zustandekommen er selbst maßgeblich mitgewirkt hat. Dieser Grundsatz sichert das Unbefangenheitsgebot in § 49 WPO bzw. die Maßgabe, sich unparteiisch zu verhalten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO) und wird...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prüfungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten bei Mandatsannahme und im Mandat

Rz. 156 [Autor/Zitation] Vor Annahme eines Auftrags sowie während der gesamten Dauer der Auftragsdurchführung ist zu prüfen, ob die Unbefangenheit gefährdende Umstände vorliegen (§ 29 Abs. 5 Satz 1 BS WP/vBP). Zur Vermeidung der weitrechenden Rechtsfolgen ist eine sehr sorgfältige Prüfung angeraten (WP Handbuch18, Kap. A Rz. 162). Rz. 157 [Autor/Zitation] Zur Beurteilung der Un...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Prüfungsvertrag

Rz. 277 [Autor/Zitation] Ein Prüfungsauftrag darf bei Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit nicht angenommen werden – gem. § 49 WPO hat der WP in dem Fall seine Tätigkeit zu versagen. Nimmt er den Auftrag trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes der § 319 Abs. 2–4 an (anfängliche Inhabilität), so verstößt der Prüfungsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot und ist gem. § 1...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 7. Ausschluss wegen eigenständiger Erbringung nicht nur unwesentlicher versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen für den zu prüfenden Jahresabschluss (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d)

Rz. 137 [Autor/Zitation] Ausgeschlossen werden hiernach eigenständige Leistungen, die außerhalb der Abschlussprüfung erbracht werden und den Tatbestand einer Bewertung für den zu prüfenden Abschluss erfüllen. Der Ausschluss dient der Vermeidung einer Besorgnis der Befangenheit des Abschlussprüfers im Rahmen seiner Prüfungshandlungen, da dieser ansonsten aufgrund seiner voraus...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Schiedsstelle / 1.2 Paritätische Besetzung

Die Schiedsstelle ist paritätisch mit Vertretern der Leistungsanbieter und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe besetzt. Die ausgewählten Vertreter der Träger der Einrichtungen sollen dabei die Vielfalt der Träger widerspiegeln. Vertreter, die an dem Konflikt beteiligt sind, dürfen wegen Befangenheit nicht an der Entscheidung der Schiedsstelle mitwirken.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Ausschluss wegen Erbringung von Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c)

Rz. 134 [Autor/Zitation] Die Erbringung von Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen ist unzulässig, sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Regelmäßig ist mit diesen Tätigkeiten eine nach außen erkennbare Interessenwahrnehmung des Mandanten verbunden (vgl. RegE BilReG, BT-Drucks. 15/3419, 39), wobei nicht jede Interessenwahrnehmung als unz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Zuwiderhandlungen gegen Abschlussprüfungsvorschriften (Abs. 2)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Tathandlung des Abs. 2 ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 322 durch einen Abschlussprüfer, obwohl ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 319b Abs. 1 Sätze 1, 2 vorliegt. Die darin enthaltenen Tatbestände begründen unwiderlegbare Vermutungen, dass ein WP nicht unabhängig und unbefangen ist. Sie gelt...mehr