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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Besorgnis der Befangenheit gem. § 319 Abs. 2

Prof. Dr. Jens Poll
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Rz. 368

[Autor/Zitation]

Der Begriff "Besorgnis der Befangenheit" entstammt ursprünglich den prozessualen Vorschriften (§ 24 StPO; § 42 ZPO; vgl. Rz. 370). In § 319 Abs. 2 entspricht er inhaltlich der berufsrechtlichen Vorschrift des § 49 WPO, so dass zur Auslegung des handelsrechtlichen Begriffs auf die hierzu entwickelten berufsrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden kann, soweit diese auf den besonderen Tätigkeitsbereich der Abschlussprüfung zutreffen (Forster, WPg 1965, 389, 391; Kropff in MünchKomm. AktG2, § 163 Rz. 28 aE; im Einzelnen Poll in BeckOK HGB45, § 319 Rz. 11 ff.). Eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Besorgnis der Befangenheit enthält § 29 BS WP/vBP, der im Wesentlichen auf den Regelungen des IESBA Code of Ethics beruht. Hiernach liegt eine Besorgnis der Befangenheit vor, wenn Umstände wie Eigeninteressen (§ 32 BS WP/vBP), Selbstprüfung (§ 33 BS WP/vBP), Interessenvertretung (§ 34 BS WP/vBP), persönliche Vertrautheit (§ 35 BS WP/vBP) und Einschüchterung (§ 36 BS WP/vBP) vorliegen, die aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet sind, die Urteilsbildung unsachgemäß zu beeinflussen.

 

Rz. 369

[Autor/Zitation]

Die besondere Problematik des Begriffs besteht in seiner doppelten Subjektivität. Zum einen zielt der Begriff "Befangenheit" auf Umstände ab, die die Willensfreiheit des Prüfers im Hinblick auf die Durchführung der Prüfung und ihr Ergebnis beeinträchtigen können. Zum anderen enthält der Begriff "Besorgnis" eine subjektive Wertung. Der Prüfer selbst, der Antragsteller oder ein Dritter muss das Vorliegen der Befangenheit befürchten. Ein derart subjektiv aufgefasstes Tatbestandsmerkmal entspricht jedoch nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Die Ersetzung muss vielmehr aus der Sicht eines vernünftigen und sachverständigen Dritte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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