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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 6. Ausschluss wegen Erbringung von Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c)

Dr. Christoph Eppinger, Dr. Daniela Kelm
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Rz. 134

[Autor/Zitation]

Die Erbringung von Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen ist unzulässig, sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Regelmäßig ist mit diesen Tätigkeiten eine nach außen erkennbare Interessenwahrnehmung des Mandanten verbunden (vgl. RegE BilReG, BT-Drucks. 15/3419, 39), wobei nicht jede Interessenwahrnehmung als unzulässig zu erachten ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Regelung an den SOA aus dem Jahr 2003 angelehnt, so dass ein Rekurrieren auf die dort festgeschriebenen Tatbestände angezeigt erscheint.

 

Rz. 135

[Autor/Zitation]

Gemäß SOA 2003 (SEC, 27.3.2003, Strengthening the Commission's Requirements Regarding Auditor Independence) sind folgende Dienstleistungen für Prüfungsmandate ausgeschlossen:

  • Tätigkeiten eines Broker Dealer,
  • Entscheidungen über den Erwerb oder die Verwaltung von Finanzanlagen,
  • Abwicklung von Geschäften über Kauf oder Verkauf von Finanzanlagen,
  • Treuhandtätigkeiten sowie
  • Werbung für Anlagen des Prüfungsmandanten.

Gleiches wird entsprechend Nr. 3 Buchst. c gelten, da diese Tatbestände als Konkretisierung einer Besorgnis der Befangenheit angeführt werden können, bspw. im Falle einer negativen Wertentwicklung einzelner Anlagen oder eines Anreizes, die wirtschaftliche Lage des Prüfungsmandats positiv darzustellen. Die Übernahme einer nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO zulässigen Treuhandtätigkeit wird auch mit der Abschlussprüfung vereinbar anzusehen sein, sofern es sich um eine Sicherungstreuhand handelt, dh. wenn dem Treuhänder keine Ermessens- oder Entscheidungsspielräume zustehen (vgl. Justenhoven/Nagel in Beck BilKomm.14, § 319 HGB Rz. 58). Auch die Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen wird als zulässig anzusehen sein, sofern hierbei keine Empfehlung ausgesprochen wird,...

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