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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Fallgruppen

Dr. Christoph Eppinger, Dr. Daniela Kelm
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Rz. 55

[Autor/Zitation]

Die Berufssatzung konkretisiert die Fallgruppen der Besorgnis der Befangenheit noch weitergehend, als es durch die Kategorisierung in § 319 Abs. 2 (geschäftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen) erfolgt. Nach § 29 Abs. 2 BS WP/vBP kann die Unbefangenheit insbes. durch Eigeninteressen, Selbstprüfung, Interessenvertretung, persönliche Vertrautheit sowie Einschüchterung beeinträchtigt sein – auch diese Aufzählung ist nicht abschließend, so dass weitere Beeinträchtigungen möglich sind. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn die genannten Umstände geeignet sind, die Urteilsbildung unsachgemäß zu beeinflussen; sie ist zu verneinen, wenn die Gefährdung der Unabhängigkeit unbedeutend ist (§ 29 Abs. 3 BS WP/vBP).

 

Rz. 56

[Autor/Zitation]

Die BS WP/vBP nennt in § 32 (wiederum nicht abschließend) Tatbestände, bei denen Eigeninteressen finanzieller Art (Abs. 1) und sonstiger Art (Abs. 2) vorliegen können. So können gem. § 32 Abs. 1 BS WP/vBP zur Besorgnis der Befangenheit die folgenden Sachverhalte führen (Erl. zur BS WP/vBP zu § 32):

  • kapitalmäßige oder sonstige finanzielle Bindungen unmittelbar an das zu prüfende Unternehmen (Nr. 1);
  • kapitalmäßige oder sonstige finanzielle Bindungen an ein anderes Unternehmen, an dem auch das zu prüfende Unternehmen, einer seiner gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss oder ein Mitglied des AR ein nicht nur unwesentliches finanzielles Interesse hat (Nr. 2);
  • übermäßige Umsatzabhängigkeit gegenüber dem zu prüfenden Unternehmen, wobei auf den in § 319 Abs. 3 Nr. 5 genannten Schwellenwert abzustellen ist (Nr. 3);
  • Bezug von Gütern und Dienstleistungen vom zu prüfenden Unternehmen, der über den normalen Geschäfts- oder Lieferverkehr mit Dritten hinausgeht, dh. wenn diese Geschäfte nicht...

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