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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Geltungsbereich

Dr. Christoph Eppinger, Dr. Daniela Kelm
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Rz. 8

[Autor/Zitation]

Der sachliche Anwendungsbereich des § 319 bezieht sich zunächst auf sämtliche Pflichtprüfungen nach § 316. Aufgrund von Verweisungen in Spezialregelungen gilt § 319 auch in anderen Fällen, idR mit gesetzlich konkret vorgeschriebenen Anpassungen (so etwa nach §§ 340k, 341k; § 143 Abs. 2 AktG; § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG; § 10 Abs. 1 Satz 3 UmwG; § 155 Abs. 1 Satz 3 InsO).

 

Rz. 9

[Autor/Zitation]

Bei freiwilligen Prüfungen findet § 319 jedenfalls dann Anwendung, wenn die freiwillige Prüfung mit einem Bestätigungsvermerk gem. § 322 enden soll (Bormann in BeckOGK, § 319 HGB Rz. 6 [1/2024]). Dies ist sachgerecht, da Rechtsverkehr und Öffentlichkeit bei Erteilung eines solchen Qualitätssiegels die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen erwarten dürfen und die Unabhängigkeit des Prüfers, wie sie auch für eine gesetzliche Prüfung gilt, dazu gehören sollte (so auch OLG Düsseldorf v. 15.12.1994 – 6 U 59/94, WM 1995, 1840, 1841; OLG Hamm v. 27.1.2009 – 25 U 57/08, NZG 2009, 1078).

 

Rz. 10

[Autor/Zitation]

Für die Prüfung von Genossenschaften durch den Prüfungsverband, dem die eG angehört, regelt § 55 Abs. 2 GenG eigenständig, aber an die Vorgaben des § 319 Abs. 2 und 3 angelehnt, Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers. Hiernach ist ein gesetzlicher Vertreter des Verbands oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbes. Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist nach § 55 Abs. 2 Satz 2 insbes. der Fall, wenn diese Person Mitglied des Vorstands oder AR oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist sowie in den aus § 319 Abs. 3 Nr. 3 übern...

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