Fachbeiträge & Kommentare zu Befangenheit

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 6 Geltung von... / 2.2 Aufgaben des Präsidiums nach dem GVG

Rz. 6 Zur Kernaufgabe des Präsidiums gehört die Geschäftsverteilung (§ 21e Abs. 1 Satz 1 GVG). Allgemein gelten für die Geschäftsverteilung folgende Prinzipien: Vollstreckungsprinzip Abstraktionsprinzip Bestimmtheitsgrundsatz Stetigkeitsgrundsatz Jährlichkeitsprinzip Vorauswirkungsprinzip Geltungsprinzip (dazu näher Kissel, GVG, § 21e Rn. 78 ff.). Das Präsidium legt unter Berücksich...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 33 Besetzung ... / 2.1 Besetzung der Senate bei Entscheidungen durch Urteil

Rz. 2 § 33 Satz 1 bestimmt zwingend, dass die Senate in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Die Besetzung ist jedoch nicht bei allen Entscheidungen vorgeschrieben, sondern nur bei Entscheidungen durch Urteil (mit oder ohne mündliche Verhandlung) oder durch Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhand...mehr

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§ 12 Versteigerungstermin / D. Befangenheitsantrag

Rz. 10 Hin und wieder wird auch versucht, den Versteigerungstermin dadurch zu Fall zu bringen, dass der amtierende Rechtspfleger wegen Befangenheit abgelehnt wird. Insbes. erfolgen diese Ablehnungsgesuche dann, wenn er während des Termins in Hinblick auf sich ändernde Verfahrensbedingungen Hinweise an einzelne Beteiligte gibt. Hiermit wird dann ein Misstrauen gegen die Unpar...mehr

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AGS 04/2022, Befangenheitsa... / II. Besorgnis reicht aus

Die Besorgnis der Befangenheit einer Richterin setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt weder darauf an, ob die Richterin tatsächlich "parteilich" oder "befangen" ist, noch darauf, ob sie sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob ein am Rechtsstreit Beteiligter bei vernünftiger Würd...mehr

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AGS 04/2022, Befangenheitsa... / Leitsatz

Gibt die Richterin einem Kläger einen unzulässigen Kostenantrag des Beklagten nicht zur Kenntnis und erlässt sie ohne rechtliches Gehör einen unzulässigen Kostenbeschluss zu Lasten des Klägers, den sie nicht einmal unterzeichnet, rechtfertigt dies die Besorgnis ihrer Befangenheit. AG Frankfurt, Beschl. v. 1.4.2022 – 32 C 4570/20 (69)mehr

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AGS 04/2022, Befangenheitsa... / I. Sachverhalt

Die Klägerin hatte wegen offener Honorarforderungen einen Mahnbescheid erwirkt, gegen den die Antragsgegnerin und spätere Beklagte Widerspruch einlegte. Daraufhin begründete die Klägerin ihre Ansprüche, nahm ihren Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens jedoch später wieder zurück. Hiernach beantragte die Beklagte "vorab per Telefax" und mit anschließendem Schrifts...mehr

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FF 04/2022, Der Verfahrensb... / Exkurs: Schriftliche Stellungnahme

Weder die BT-Drucks 19/23707[93] noch die BR-Drucks 634/20[94] treffen irgendwelche Aussagen darüber, wie der schriftliche Bericht des Verfahrensbeistandes auszusehen hat. Auch Jokisch [95] weist in ihrer Kommentierung zur Neufassung des § 158b FamFG nur darauf hin, dass der Verfahrensbeistand eine schriftliche Stellungnahme erstatten soll. Nach Ansicht des Gesetzgebers[96] "...mehr

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FF 04/2022, Der Verfahrensb... / d) Begründung der Bestellung des Verfahrensbeistandes?

Ob die Bestellung eines Verfahrensbeistandes eingehend begründet werden muss, ist umstritten.[17] Zweifel hieran könnten sich aus § 158 Abs. 2 Satz 2 FamFG ergeben, der bestimmt, dass nur in Fällen des Absehens von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes eine Begründung erforderlich ist. Im Hinblick darauf, dass es mit dem grundsätzlichen Inkrafttreten des Gesetzes zur Bek...mehr

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AGS 04/2022, In diesem Heft

Im Aufsatzteil liefert Burhoff eine Übersicht über die Rspr. der Jahre 2021/2022 zu den Gebühren in Strafsachen (Teil 4 VV), in Bußgeldsachen (Teil 5 VV), in sonstigen Verfahren nach (Teil 6 VV) sowie zu den Auslagen nach Teil 7 VV (S. 145). Lissner befasst sich mit der Abrechnung in der Beratungshilfe und beleuchtet, welche Verdienstmöglichkeiten hier für den Anwalt bestehen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsgerichtliches Beschl... / 2.4.1.2 Person des Vorsitzenden

Bei der Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle ist das Arbeitsgericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. § 308 ZPO soll dabei durch § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verdrängt werden. Das Gericht hat die Eignung des Vorsitzenden, insbesondere dessen Unparteilichkeit und Sachkunde, in den Gründen festzustellen. Einwände des Antragsgegners gegen die Unparteilich...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 71 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes, § 71 Abs. 1 Satz 4 BPersVG. Ist die Einigungsstelle auf Dauer eingerichtet, so ist auch der Vorsitzende für diese Dauer zu bestellen.[1] Der B...mehr

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FF 03/2022, Rechtsprechung ... / Verfahrensrecht

EGMR (5. Sektion, Urt. v. 2.12.2021 – Beschwerde Nr. 36516/19: Jallow./.Norwegen) Es stellt keine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Anhörungsrecht) dar, wenn ein Vater, der kein Einreisevisum erhalten hat, in einem Sorgerechtsverfahren nur via Skype an der richterlichen Anhörung teilnimmt, sein Rechtsanwalt aber an dem gesamten Verfahren teilgenommen hat und er...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Besorgnis der Befangenheit (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 2)

Rn. 24 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Gemäß § 319 Abs. 2 sind AP insbesondere dann von der Tätigkeit bei einer AP ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, aus denen die Besorgnis der Befangenheit erwächst und die Möglichkeit besteht, dass der Prüfer nicht mehr unbefangen arbeiten kann. § 319b Abs. 1 Satz 1 regelt durch den darin enthaltenen Verweis, dass ein AP auch dann von der Pr...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Entsprechende Anwendung auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses (§ 319b Abs. 2)

Rn. 37 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Der Gesetzgeber legt die entsprechende Anwendung von § 319b Abs. 1 auf den AP des KA in § 319b Abs. 2 fest. Dies bedeutet, dass auch der AP eines KA von der KA-Prüfung ausgeschlossen ist, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen der in § 319b Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllt. Auch hier gilt die Differenzierung danach, ob widerlegbar ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Beurteilung der Einflussnahme

Rn. 16 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Bezüglich der möglichen Ausschlussgründe im Netzwerk ist danach zu differenzieren, ob die Vermutung der Besorgnis der Befangenheit widerlegbar (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18) oder unwiderlegbar (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 19ff.) angenommen wird (vgl. BilR-Komm. (2020), § 319b HGB, Rn. 2). Maßstab für diese Frage sind regelmäßig Art und Inte...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Einsatz von befangenen Personen (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Rn. 29 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Beschäftigt ein Mitglied des Netzwerks des AP im Rahmen seiner Tätigkeit bei der zu prüfenden Gesellschaft eine Person, die einen der in § 319 Abs. 3 Nr. 1–3 genannten Ausschlussgründe erfüllt, so führt dies ebenfalls dazu, dass das Netzwerkmitglied als befangen gilt und folglich der betreffende AP aufgrund seiner Netzwerkzugehörigkeit von de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Netzwerkbegriff

Rn. 5 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Die gesetzliche Erklärung dessen, was unter einem Netzwerk i. S. d. § 319b zu verstehen ist, findet sich in § 319b Abs. 1 Satz 3. Ausweislich des Gesetzeswortlauts liegt ein Netzwerk dann vor, "wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken" (§ 319b Abs. 1 Sat...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Unwiderlegbare Ausschlussgründe

Rn. 19 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Unabhängig von den oben genannten (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18) Ausschlusstatbeständen, die im geschilderten Ausnahmefall trotzdem zulässig sind, normiert § 319b auch drei Fälle, in denen der Gesetzgeber eine solche Entlastungsmöglichkeit für ein Netzwerkmitglied explizit verwehrt und unwiderlegbar vom Vorliegen der Besorgnis der Befangenh...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Vorliegen wesentlicher finanzieller Interessen (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Rn. 27 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Hat ein Mitglied des Netzwerks wesentliche finanzielle Interessen an dem zu prüfenden UN, so ist als Konsequenz der Prüfer von dieser AP ausgeschlossen. Als wesentliche finanzielle Interessen i. d. S. gelten (vgl. ausführlich zu den einzelnen Indikatoren HdR-E, HGB § 319, Rn. 68ff.) Anteile an der zu prüfenden KapG, andere nicht nur unwesentlic...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Tatbestandsmäßige Erfüllung durch Wirtschafts- oder Buch­prüfungsgesellschaften (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 4)

Rn. 31 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Mit dieser Regelung wird die Erfüllung der genannten Ausschlussgründe von einem Netzwerkmitglied in Form einer natürlichen Person losgelöst und auf eine Gesellschaft, die als juristische Person Teil des Netzwerks ist, übertragen. Demnach ist eine Prüfungsgesellschaft von einer Prüfung ausgeschlossen, wenn die zum Netzwerk gehörende Gesellschaf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Übernahme bestimmter Funktionen im zu prüfenden Unternehmen (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rn. 28 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Als mögliche Funktionen eines Netzwerkmitglieds in der zu prüfenden KapG, die zum Ausschluss des AP führen können, gelten Positionen als gesetzlicher Vertreter, Mitglied des AR oder AN. Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn eine dieser Funktionen durch das Netzwerkmitglied bei einem UN übernommen wurde, das mit der betreffenden KapG verbunden ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Tatbestandsmäßige Erfüllung durch Ehegatten oder Lebenspartner (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 2)

Rn. 30 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Durch den Verweis des § 319b auf § 319 Abs. 3 Satz 2 stellt der Gesetzgeber klar, dass der Ausschluss eines Prüfers aufgrund seiner Netzwerkzugehörigkeit auch dann zum Tragen kommt, wenn der jeweilige Ausschlussgrund – während der Prüfung – zwar nicht von dem Netzwerkmitglied selbst, aber von seinem Ehegatten oder Lebenspartner erfüllt wird. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IX. Erbringung von bestimmten Steuerberatungsleistungen (§ 319b i. V. m. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (a. F.))

Rn. 34 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Durch den vor dem FISG in § 319b (a. F.) enthaltenen Verweis auf § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (a. F.) ergab sich der Ausschluss eines AP, wenn ein Netzwerkmitglied für die vom betreffenden AP zu prüfende Gesellschaft bestimmte Steuerberatungsleistungen erbringt, die sich einzeln oder zusammen auf den zu prüfenden JA unmittelbar und nicht nur un...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VIII. Bestimmte über die Abschlussprüfung hinausgehende Tätigkeiten (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)

Rn. 32 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Der erste Ausschlussgrund, bei dem der Gesetzgeber unwiderlegbar das Vorliegen von Besorgnis der Befangenheit vermutet (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 19), ergibt sich durch den Verweis auf § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. Dort werden vier verschiedene Tätigkeiten aufgezählt, bei deren Durchführung durch ein Mitglied des Netzwerks von einer Verletzung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Besondere Dokumentationserfordernisse

Rn. 40 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Nach § 319b Abs. 1 Satz 1 besteht für die dort genannten, durch einen Netzwerkpartner erfüllten Ausschlussgründe die Möglichkeit, zu erklären, dass das Netzwerkmitglied trotz der ausgeübten Tätigkeiten keinen Einfluss auf das Ergebnis der AP nehmen kann bzw. konnte (sog. Escape-Klausel). Zu diesen nicht unwiderlegbar vorliegenden Ausschlussgr...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Widerlegbare Ausschlussgründe

Rn. 18 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 § 319b zufolge erfüllt ein AP mit Blick auf das Netzwerk die Ausschlusstatbestände im Einzelnen dann, wenn zwischen einem Mitglied seines Netzwerks und der zu prüfenden Gesellschaft einer oder mehrere der folgenden Tatbestände als erfüllt anzusehen sind (vgl. auch HdR-E, HGB § 319b, Rn. 5; überdies Bonner HGB-Komm. (2015), § 319b, Rn. 51ff.; ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Pflichten des Abschlussprüfers bei Beendigung des Prüfungsauftrags

Rn. 61 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 § 320 wurde durch das BilMoG um Abs. 4 erweitert. Darin wird die Pflicht des bisherigen AP festgelegt, dem "neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten" (§ 320 Abs. 4 (1. Halbsatz)). Durch die Regelung wird Art. 23 Abs. 3 der AP-R 2006/43/EG (ABl. EU, L 157/87ff. vom 09.06.2006, ABl. EU...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Reichweite der Norm

Rn. 10 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Hinsichtlich der in § 319b enthaltenen Verweise ist allerdings festzuhalten, dass diese in sich nicht stimmig sind. So gilt der Gesetzesverweisung in § 319b Abs. 1 Satz 2 auf § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 folgend die Ausübung bestimmter über die AP hinausgehender Tätigkeiten durch den Netzwerkpartner – wie die Mitwirkung bei der Führung der Büche...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 319b

Rn. 42 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 319b sind mit denen bei Verstößen gegen die §§ 319 bzw. 319a (a. F.) vergleichbar, zumal mit § 319b Teile der in den anderen beiden Paragrafen normierten Unabhängigkeitsanforderungen auf das Netzwerk eines AP bzw. einer Prüfungsgesellschaft übertragen werden. Durch die Regelungen in § 243 Abs. 3 AktG und...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Verhaltensbasierter Arbeits... / 6.3 Schlüsselschritte im Sicherheitsgespräch

Für ein effektives Sicherheitsgespräch mit Fremdfirmenmitarbeitern lassen sich 10 Schlüsselschritte definieren: Verhalten von Menschen beobachten. Sich vorstellen und im Gespräch die Befangenheit abbauen. Menschen den Grund nennen, warum man sie anspricht. Nach der genaueren Tätigkeit und Auftragnehmererklärung/Auftragsbescheinigung fragen. Sicheres, richtiges Verhalten loben. Off...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Gerichtsvollzieher übt die staatliche Zwangsgewalt unter eigener Verantwortung als selbstständiges Organ der Rechtspflege aus (BVerwGE 65, 260; BGHZ 93, 287). Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig und in eigener Verantwortung (BGHZ 93, 287). Nach § 154 GVG werden die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsv...mehr

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ZErb 02/2022, Wertermittlun... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. Der am XX.XX.2021 verstorbene vormalige Kläger ist der Bruder des Beklagten; beide sind aus der Ehe ihres am XX.XX.1986 verstorbenen Vaters und ihrer am XX.XX.2019 verstorbenen Mutter hervorgegangen. Der vormalige Kläger ist von seiner Ehefrau, A, als Alleinerbin beerbt worden. Die Elte...mehr

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zfs 02/2022, Voraussetzunge... / 1 Aus den Gründen:

[2] Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten in Ziffern 1., 2., 4. des Endurteils hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg. Hinsichtlich Ziffer 3. des Endurteils ist die Berufung zurückzuweisen. In Ziffer 5. des Endurteils ist die Entscheidung nicht angegriffen und insoweit rechts...mehr

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§ 2 Die Grundlagen des RVG / IV. Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten (§ 19 RVG)

Rz. 153 In § 19 RVG wird angeordnet, dass zu einem Rechtszug oder einem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie Nebenverfahren gehören. Dies bedeutet, dass diese genannten Tätigkeiten alle zusammen eine einzige Angelegenheit bilden, sodass die Gebühren nur einmal entstehen können. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine dieser Tätigkeiten scho...mehr

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B / Befangenheit, Ablehnung [Rdn 889]

Rdn 890 Besteht die Besorgnis, dass der Richter "befangen" ist, kommt seine Ablehnung nach § 24 in Betracht. Die damit zusammenhängenden Fragen sind dargestellt beim Ablehnungsrecht. Siehe auch: → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 1; → Ablehnung eines Sachverständigen, Teil A Rdn 7; → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 16; → Ablehnungsgrün...mehr

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B / Befangenheit, Ablehnung [Rdn 628]

Rdn 629 Besteht die Besorgnis der "Befangenheit" des Richters, kommt seine Ablehnung nach § 24 in Betracht. Die damit zusammenhängenden Fragen sind dargestellt beim Ablehnungsrecht. Siehe auch: → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 8 m.w.N.; → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 81, m.w.N.; → Ablehnungsverfahren, Teil A Rdn 126; → Ablehnungsz...mehr

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A / Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines [Rdn 81]

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A / Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines [Rdn 16]

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A / Ablehnungsgründe, Befangenheit, Vorbefassung [Rdn 115]

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A / Ablehnungsgründe, Befangenheit, Vorbefassung [Rdn 48]

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A / Ablehnungsgründe, Befangenheit, Verhalten des Ablehnenden [Rdn 93]

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A / Ablehnungsgründe, Befangenheit, Verhalten/Äußerungen des Richters [Rdn 97]

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A / Ablehnungsgründe, Befangenheit, Verhalten des Ablehnenden [Rdn 30]

Rdn 31 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 2, und bei → Ablehnungsgründe, ­Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 17. Rdn 32 1. Aus seinem eigenen Verhalten kann der Ablehnende nach h.M. grds. keinen Ablehnungsgrund herleiten. Das wird damit begründet, dass er es sonst nämlich in der Hand hätte, sich nach Belieben dem/seinem ...mehr

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A / Ablehnungsgründe, Befangenheit, persönliche Verhältnisse [Rdn 86]

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A / Ablehnungsgründe, Befangenheit, Verhalten/Äußerungen des Richters [Rdn 34]

Rdn 35 Literaturhinweise: S.a. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 2, und bei → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 17. Rdn 36 1. Das (bisherige) Verhalten des Richters oder (früher gemachte) Äußerungen können die Ablehnung begründen, wenn deshalb die Besorgnis begründet ist, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herange...mehr

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A / Ablehnungsgründe, Befangenheit, persönliche Verhältnisse [Rdn 23]

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A / Ablehnung eines Richters, Allgemeines [Rdn 8]

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A / Ablehnung eines Richters, Allgemeines [Rdn 1]

Rdn 2 Literaturhinweise: Arzt, Der befangene Strafrichter, 1969 Bock, Besorgnis der Befangenheit des Richters (§ 24 Abs. 1 StPO) nach gegen diesen gerichteter Straftat des Angeklagten, StraFo 2017, 141 Burhoff, Aktive Verteidigung – Widerstreit im Strafprozess, StraFo 2008, 62 ders., Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Straf(verfahrens)recht, StRR 2008, 287 ders., Änderungen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
A / Ablehnungsverfahren [Rdn 59]

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
A / Absprachen/Verständigung, Verfahren, Allgemeines [Rdn 257]

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