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2. Sachlicher Anwendungsbereich

Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
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a) Allgemein

 

Rn. 26

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

§ 319 Abs. 2 regelt den allg. Grundsatz, wonach ein WP/vBP als AP ausgeschlossen ist, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen eine Besorgnis der Befangenheit besteht. Das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit ist dabei immer aus der Sicht eines (sach-)verständigen Dritten zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob der WP tatsächlich befangen ist oder nicht – Zweifel an der Unbe­fangenheit reichen aus. Hierbei orientiert sich die Vorschrift am international gängigen Konzept der "Threats and Safeguards" (vgl. IESBA (2023), Rn. 120.1ff.). Danach gibt es Risiken ­(threats), die dazu führen können, dass die Einhaltung der grds. Anforderungen an den AP gefährdet ist oder von Dritten als gefährdet wahrgenommen wird. Sicherungsmaßnahmen (safe­guards) können diese Risiken eliminieren bzw. zumindest auf ein vertretbares Maß minimieren.

 

Rn. 27

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Folgende Sachverhalte führen zu einer Besorgnis der Befangenheit (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 38; fernerhin Brösel et al. (2015), S. 90ff., m. w. N.):

(1) Der Prüfer hat ein wirtschaftliches oder sonstiges Eigeninteresse am Ergebnis der Prüfung, das nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Eigeninteresse; vgl. § 32 BS WP/vBP).
(2) Der Prüfer beurteilt i. R.d. AP Sachverhalte, an denen er selbst mitgewirkt hat (sog. Selbstprüfung; vgl. § 33 BS WP/vBP).
(3) Der Prüfer ist als Interessenvertreter für oder gegen die Interessen des Mandanten tätig (sog. Interessenvertretung; vgl. § 34 BS WP/vBP).
(4) Der Prüfer unterhält nahe Beziehungen zur UN-Leitung, die ein übermäßiges Vertrauen begründen (sog. persönliche Vertrautheit; vgl. § 35 BS WP/vBP).
(5) Der Prüfer unterliegt einer besonderen Einflussnahme durch das zu prü...

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