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A / 7 Ablehnungsgründe, Befangenheit, Vorbefassung [Rdn 48]

Detlef Burhoff, Michael Eggers
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Vortätigkeit des Richters ist, wenn sie das Gesetz nicht ausdrücklich zu einem Ausschließungsgrund nach den §§ 22, 23 erhoben hat, grds. kein Ablehnungsgrund, sofern zu ihr nicht besondere Umstände hinzukommen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen.
2. Die Rspr. des EGMR sieht hingegen in den Fällen typischer Vorbefassung oder Vorbefassung in anderer Funktion regelmäßig einen Ablehnungsgrund.
3. Auch zu dem Ablehnungsgrund "Vorbefassung" liegt umfangreiche Rechtsprechung vor.
 

Rdn 49

 

Literaturhinweise:

S.a. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 2, und bei → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 17.

 

Rdn 50

1. Die Vortätigkeit/Vorbefassung des Richters mit oder in dem Verfahren ist, wenn sie das Gesetz nicht ausdrücklich zu einem Ausschließungsgrund nach den §§ 22, 23 erhoben hat, nach h.M. grds. kein Ablehnungsgrund, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen (u.a. BGHSt 24, 336; BGH NJW 2009, 1287 [Ls.]; NStZ 2012, 519; 2014, 660 m. Anm. Hillenbrand StRR 2014, 444; NStZ 2016, 357; Beschl. v. 7.6.2022 – 5 StR 460/21, NStZ 2023, 53; StraFo 2016, 289; Beschl. v. 19.4.2018 – 3 StR 23/18, StraFo 2018, 429 m. Anm. Burhoff StRR 9/2018, 10 [Revisionsverfahren]; Beschl. v. 31.1.2023 – 4 StR 67/22 StraFo 2023, 314; NStZ-RR 2018, 252 [Revisionsverfahren]; Beschl. v. 14.11.2023 – 4 StR 239/23, NStZ-RR 2024, 24; Beschl. v. 9.1.2018 – 1 StR 571/17; OLG Köln, Beschl. v. 8.4.2013 – 2 Ws 204/13; OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.10.2020, 1 Ws 362/20, StraFo 2021, 21; s. aber Stange/Rilinger StV 2005, 579, die für atypische Vorentscheidungen von Befangenheit ausgehen). Erforderlich ist eine Gesamtschau (BGH NStZ 2012, 519; BGH, Beschl. v. 28.2.2018 – 2 StR 234/16...

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