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OLG Köln Beschluss vom 08.04.2013 - 2 Ws 204/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der möglichen Befangenheit wegen Mitwirkung an Zwischenentscheidungen ( § 24 StPO)

2. Das Befangenheitsverfahren dient nicht dazu, in Vorwegnahme des Rechtsmittelverfahrens die sachliche Richtigkeit einer in diesem angefochtenen Entscheidung der abgelehnten Richter ( hier : Beschlagnahme von Briefen des Angeklagten aus der Justizvollzugsanstalt an eine Zeugin) zu überprüfen.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 

Gründe

I.

Am 05.02.2013 hat die große Strafkammer des Landgerichts K. den Angeklagten, der aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 23.05.2012 seit diesem Tage bis zum 26.06.2012 inhaftiert war und der sich nach zwischenzeitlicher Haftverschonung und Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls seit dem 17.10.2012 erneut in Untersuchungshaft befindet, wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Nötigung und Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tage hat die Kammer die Haftfortdauer angeordnet. Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt.

Mit Beschluss vom 28.02.2013 hat die Strafkammer in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht K., dem Richter am Landgericht A. und der Richterin B. angeordnet, zwei Schreiben des Angeklagten aus der Justizvollzugsanstalt an seine Verlobte, die Zeugin K., vom 25.02.2013 und 27.02.2013 zu beschlagnahmen, vorläufig sicher zu stellen, von der Beförderung auszuschließen und nach Fertigung einer beglaubigten Ablichtung, die zu den Akten zu nehmen sei, zur ...

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1 Ablehnung eines Richters, Allgemeines [Rdn 1]    Das Wichtigste in Kürze: 1. Der Ausschluss und die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit richten sich nach den §§ 22 ff. StPO i.V.m. § 46 Abs. 1.[1] ...

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