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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 21 Auskunfts- und Teilnahm ... / 2.2 Verwaltung durch Landesfinanzbehörden (Abs. 3)

Dr. Robert Faltings
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Rz. 4

Abs. 3 befasst sich mit den Auskunfts- und Teilnahmerechten der Gemeinden hinsichtlich ihrer Steuern, die von Landesfinanzverwaltungsbehörden verwaltet werden, also der Gewerbesteuer und der Grundsteuer. Die Kirchen sind in das Informationsverfahren nicht eingeschlossen. Die Gemeinden sind grundsätzlich so gestellt wie die Länder bei den Steuern, die der Bund für die Länder verwaltet (s. Rz 3). Sie haben also das Recht auf Akteneinsicht sowie auf schriftliche oder mündliche Auskünfte. Die Akteneinsicht und die Auskünfte können die Gemeinden nur durch Gemeindebedienstete nehmen bzw. einholen. Das FA muss an sich nicht proaktiv auf die Gemeinde zugehen und hat keine Verpflichtung zur Unterrichtung der Gemeinde über relevante Sachverhalte, was sich allerdings so eingespielt hat. Den Gemeinden sollen auf Antrag Betriebe benannt werden, bei denen eine Teilnahme der Gemeinde in Betracht kommt. Prüfungsgeschäftspläne des FA sind den Gemeinden nicht zuzuleiten, da sie auch Betriebe enthalten, die nicht unter § 21 Abs. 3 FVG fallen.[1] Bedingt durch die Grundsteuerreform hat § 21 Abs. 3 FVG an Bedeutung gewonnen.[2]

 

Rz. 5

Die Rechte der Gemeinden auf Teilnahme an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden (Finanzämter) sind allerdings eingeschränkt. Da insbesondere bei Zerlegungsfällen eine Vielzahl von Gemeinden eine Teilnahme an der Außenprüfung fordern und die Durchführung der Außenprüfung stark erschweren, wenn nicht unmöglich machen könnte, ist nach § 21 Abs. 3 S. 2 FVG meist nur eine Gemeinde teilnahmeberechtigt. Das ist die Gemeinde, in deren Gemeindebezirk die Außenprüfung stattfindet, sofern der Stpfl. in dieser Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält oder Grundbesitz (für die GrSt) hat. Dies ist regelmäßig nur eine Gemeinde, da die Außenprüfung normalerweise nicht an me...

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