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I. Überblick

Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
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Rn. 39

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

In § 319 Abs. 3 hat der Gesetzgeber konkrete Tatbestände kodifiziert, bei denen ein WP oder vBP von der gesetzlichen Prüfung eines JA (bzw. nach § 319 Abs. 5 entsprechend für die Prüfung eines KA) ausgeschlossen ist. Da ein WP "insbesondere" beim Vorliegen der in Abs. 3 genannten Tatbestände ausgeschlossen ist, sind diese Tatbestände solche, bei denen unwiderlegbar eine Besorgnis der Befangenheit nach Abs. 2 besteht. Dabei können – anders als bei Umständen, die nach Abs. 2 zur Besorgnis der Befangenheit führen – etwaige Schutzmaßnahmen die Besorgnis der Befangenheit nicht abwenden. Der Gesetzgeber hat diese absoluten Ausschlussgründe definiert, damit diesbezüglich für die Adressaten von BV und Prüfungsberichten Transparenz sowie im Hinblick auf das Auftragsverhältnis für den AP und das geprüfte UN Rechtssicherheit besteht (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 27).

 

Rn. 40

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Da die in Abs. 3 aufgezählten absoluten Ausschlussgründe zur Besorgnis der Befangenheit führen, lassen sie sich auch den oben erläuterten Kategorien zur Gefährdung der Unabhängigkeit (threats) – Eigeninteresse, Selbstprüfung, Interessenvertretung, persönliche Vertrautheit und Einschüchterung – zuordnen (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 26ff.). Bei der Auslegung der Vorschriften des Abs. 3 ist als Zweck dieser Vorschriften zu beachten, dass dadurch die genannten Gefährdungstatbestände vermieden werden sollen. Liegen die absoluten Ausschlusstatbestände vor, darf ein WP aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften auch andere gesetzliche Prüfungen und sogar freiwillige JA-Prüfungen, die der Prüfung nach § 316 entsprechen, nicht annehmen. Denn: Die absoluten Ausschlusstatbestände des Abs. 3 führen zwingend zur Besorgnis der Befangenheit gemäß Abs. 2, die im Berufsrecht nach ...

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