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1. Allgemeines

Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
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Rn. 25

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Um ein vertrauenswürdiges Urteil abgeben zu können, muss der AP in der Lage sein, sein Urteil allein aufgrund sachlicher Aspekte abzugeben, ohne dabei ggf. entgegenstehende eigene oder fremde Interessen zu berücksichtigen. Diese persönliche Eigenschaft umfasst folglich insbesondere die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des AP; ihre Beurteilung richtet sich nach der Einschätzung eines vernünftigen und objektiven Dritten (vgl. z. B. Müller (2006), S. 23f.). Zu differenzieren gilt es hierbei zwischen der inneren Unabhängigkeit (Unbefangenheit oder Independence of Mind bzw. in Fact) und der äußeren Unabhängigkeit ((Nichtbestehen der Besorgnis der Befangenheit oder Independence in Appearance); vgl. EU-KOM (2002), S. 34f.; IESBA (2023), Rn. 120.15 A1). Der Begriff der Besorgnis der Befangenheit ist im HGB nicht weiter definiert, mithin ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine Konkretisierung hat anhand juristischer Auslegungsmethoden zu erfolgen. Der Zweck der Vorschrift ist darauf gerichtet, eine unbefangene und unabhängige Prüfung durch den WP/vBP zu ermöglichen und folglich den Stakeholdern glaubwürde Informationen zur Verfügung zu stellen. Ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt, ist stets aus der Sicht eines vernünftigen und sachverständigen Dritten zu beurteilen. Dabei sind Art und Umfang der objektiven Gründe, die zu Zweifeln an der Unbefangenheit führen, ebenfalls mit zu berücksichtigen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 29; NWB HGB-Komm. (2023), § 319, Rn. 9).

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)

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