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1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
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Rn. 83

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er bei der zu prüfenden KapG

(1) gesetzlicher Vertreter,
(2) Mitglied des AR, oder
(3) AN

ist. Diese Doppelfunktion des WP als AP und Funktionsträger in der zu prüfenden KapG wird auch als personelle Verflechtung bezeichnet. Aufgrund der jeweiligen Verweise sind die genannten Funktionen, die zum Ausschluss als AP führen auch dann schädlich, wenn sie nicht vom WP selbst, sondern von folgenden Personen ausgeführt werden:

(1) Personen, mit denen der WP seinen Beruf gemeinsam ausübt (vgl. Abs. 3 Satz 1; HdR-E, HGB § 319, Rn. 43ff.),
(2) bei der Prüfung beschäftigten Personen (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; HdR-E, HGB § 319, Rn. 64),
(3) Ehegatten oder Lebenspartner des WP (vgl. Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; HdR-E, HGB § 319, Rn. 54ff.).

Zudem ist der Ausschlusstatbestand im Fall von WPG nicht nur von bestimmten Funktionsträgern der WPG (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 88), sondern gleichermaßen auch bezüglich der entsprechenden Anwendung auf den KA-Prüfer (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 89ff.) zu beachten. Des Weiteren soll ein WP bei personeller Verflechtung als AP ausgeschlossen sein, da aufgrund seiner Tätigkeit für das UN die Gefahren sowohl von Interessenkonflikten als auch der Selbstprüfung einer unabhängigen AP entgegenstehen können.

 

Rn. 84

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Ein gesetzlicher Vertreter einer KapG ist v.a. für die Gestaltung des Gegenstands der AP verantwortlich und kann daher nicht zugleich für dessen Prüfung als AP verantwortlich sein. Gesetzliche Vertreter sind die Geschäftsführer einer GmbH (vgl. § 35 GmbHG), die Vorstände einer AG bzw. (dualistisch strukturierten) SE (vgl. § 76 AktG; bei monistischer SE-Leitungss...

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