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2. Ehegatten und Lebenspartner

Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
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Rn. 54

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Neben einer befangenen Person, mit dem der WP (oder die WPG) seinen Beruf gemeinsam ausübt, kann ein WP auch als AP ausgeschlossen sein, weil sein Ehegatte oder Lebenspartner die absoluten Ausschlusstatbestände des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 2). Als Lebenspartner sind nur nach § 1 LPartG eingetragene Lebenspartner zu verstehen, damit die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe auch bezüglich der Ausschlussgründe zum AP gleichgestellt ist. Dass der Personenkreis auf nicht weiter formal geregelte Lebenspartnerschaften ausgeweitet werden soll, ist indes nicht ersichtlich und würde dem mit den absoluten Ausschlussgründen verfolgten Ziel der Rechtssicherheit entgegenstehen (vgl. auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 39ff.; Staub: HGB (2023), § 319, Rn. 37; Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 73; MünchKomm. HGB (2024), § 319, Rn. 91; Baumbach/Hopt (2024), § 319 HGB, Rn. 26; a. A. HGB-HandKomm. (2024), § 319, Rn. 37). Ehe- und Lebenspartner werden abschließend als Personen, die für den WP zu einer indirekten Befangenheit führen können, aufgezählt. Erweiterungen auf in gerader Linie Verwandte oder verschwägerte Angehörige wurden bewusst vom Gesetzgeber nicht aufgenommen (vgl. BT-Drs. 15/4054, S. 38). Ebenfalls hat es der Gesetzgeber abgelehnt, ehemalige Ehepartner sowie ehemalige eingetragene Lebenspartner in den Regelungsbereich des Abs. 3 Satz 2 einzubeziehen (vgl. BT-Drs. 15/4054, S. 38). Allerdings kann die Erfüllung eines absoluten Ausschlussgrundes durch einen Verwandten in gerader Linie oder sonstige enge Familienmitglieder zu einer Besorgnis der Befangenheit nach Abs. 2 führen, der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls evtl. durch adäquate Schutzmaßnehmen entgegengewirkt werden kann (vgl. dazu HdR-E, HGB § 31...

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