Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

3. Zeitlicher Anwendungsbereich

Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn. 34

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Mit dem AReG wurde Art. 22 Abs. 1 Satz 2 der sog. Abänderungs-R 2014/56/EU (ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014) umgesetzt und führte damit erstmals in die Generalklausel einen zeitlichen Aspekt ein. Ein WP ist nach § 319 Abs. 2 als AP ausgeschlossen, wenn er "während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung" befangen ist. Nach dem IESBA Code of Ethics endet der Zeitraum mit der Erteilung des BV bzw. bei wiederkehrenden Aufträgen mit der Erklärung von einer der beiden Parteien, dass der Auftrag abgeschlossen ist oder der Erteilung des letzten BV. Nimmt ein WP einen Auftrag als AP an, wenn das zu prüfende GJ bereits begonnen hat, so hat er zu beurteilen, ob mögliche Risiken in Bezug auf seine Befangenheit infolge von finanziellen oder sonstigen geschäftlichen Beziehungen vor Auftragsannahme bestanden. Daneben hat er sonstige Leistungen, die er für das betreffende UN erbracht hat, zu beurteilen (vgl. IESBA (2023), Rn. R400.31ff.). Es ist davon auszugehen, dass finanzielle oder sonstige geschäftliche Beziehungen, die vor Auftragsannahme beendet wurden, kein Risiko in Bezug auf die Unabhängigkeit als AP darstellen. Sonstige Leistungen, die während des zu prüfenden GJ, aber vor Auftragserteilung erbracht wurden, sind nach denselben Kriterien zu beurteilen wie Leistungen, die nach der Auftragserteilung erbracht wurden. Hat der WP bspw. vor seiner Bestellung als AP Bewertungsleistungen mit wesentlichem Einfluss auf den zu prüfenden JA erstellt, so ist er nicht unabhängig und muss den AP-Auftrag niederlegen (vgl. § 318 Abs. 6). Folgerichtig verlangt das IDW die Überprüfung von Unabhängigkeitsgefährdungen sowie drohenden Verstößen gegen Unabhängigkeitsregelungen vor Auftragsannahme. Werden Unabhängigkeitsgefährdungen festgestellt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, um diese auszuschließen bzw. auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Sowohl die Überprüfung als auch die soweit erforderlich ergriffenen Maßnahmen sind in den Arbeitspapieren zu dokumentieren (vgl. IDW QMS 1 (2022), Rn. 38).

 

Rn. 35

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Im Fall des Erwerbs oder Zusammenschlusses eines geprüften UN mit einem anderen UN hat der AP eine Beurteilung aller gegenwärtigen bzw. vor kurzem abgeschlossenen Beziehungen geschäftlicher, persönlicher und finanzieller Art durchzuführen, um festzustellen, ob seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der Transaktion müssen unabhängigkeitsgefährdende Beziehungen beendet sein (vgl. § 29 Abs. 6 BS WP/vBP; IESBA (2023), Rn. R400.71ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.618
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.605
  • Nachforderungszinsen
    1.690
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.633
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.251
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    1.173
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.162
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    1.089
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.062
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.023
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    1.014
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    902
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    854
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    822
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    758
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    758
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart / 5 Einzelpositionen
    754
  • Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung / 11.3 Abgrenzung von laufenden Gewinnen
    748
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    741
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    740
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Inhalt von § 319
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Inhalt von § 319

  Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 bestimmt den Personenkreis, der befähigt ist, gesetzliche JA-Prüfungen gemäß § 316 Abs. 1 sowie gesetzliche KA-Prüfungen gemäß § 316 Abs. 2 durchzuführen. Diese Vorschrift ist nicht neu, sondern fand sich bereits in ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren