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Anhang nach HGB / 3.2.2.4 Angaben zum Honoraraufwand für den Abschlussprüfer für im Geschäftsjahr erbrachte Leistungen

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 203

Große Kapitalgesellschaften (einschließlich große Kapitalgesellschaften & Co.) sind nach § 285 Nr. 17 HGB verpflichtet, das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar anzugeben. Darüber hinaus müssen diese Unternehmen das Honorar, welches im Regelfall unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen wird, aufteilen in Honorare für:[1]

  • Abschlussprüfungsleistungen (gesetzliche Abschlussprüfung für Jahresabschluss und Konzernabschluss, weiterhin Prüfung des Risikofrüherkennungssystems, Prüfung des Abhängigkeitsberichts, Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG und § 53 Abs. 1 GenG);
  • andere Bestätigungsleistungen (alle sonstigen berufstypischen Prüfungsleistungen außerhalb der Jahresabschlussprüfung, wie Gründungsprüfung, Verschmelzungs- und Spaltungsprüfungen, Web-Trust-Prüfungen, Prüfung von Zwischenberichten);
  • Steuerberatungsleistungen und
  • sonstige Leistungen (z. B. Durchführung von Schulungsmaßnahmen, Tätigkeit als Treuhänder).

Sofern – soweit zulässig[2]- Bewertungsleistungen anfallen, ist das hierfür angefallene Honorar aufgrund der in § 285 Nr. 17 HGB enthaltenen Klassifikation nunmehr unter den sonstigen Leistungen auszuweisen, die einen Auffangtatbestand für alle Leistungen darstellen, die nicht unter eine der anderen Kategorien subsumierbar sind.[3]

Der Begriff des Honorars des Abschlussprüfers beinhaltet die Gesamtvergütung des Abschlussprüfers für seine Tätigkeit einschließlich des berechneten Auslagenersatzes (Tage- und Übernachtungsgelder, Fahrt- und Nebenkosten, Berichts- und Schreibkosten), nicht jedoch die Umsatzsteuer;[4] Schadensersatzansprüche mindern das angabepflichtige Honorar nicht.[5]

Unter die Angabepflicht fallen auch Honorare, welche als Anschaffungsnebenkosten, z. B. bei Beteil...

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