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A / 6 Ablehnungsgründe, Befangenheit, Verhalten/Äußerungen des Richters [Rdn 34]

Detlef Burhoff, Michael Eggers
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Rdn 35

 

Literaturhinweise:

S.a. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 2, und bei → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 17.

 

Rdn 36

1. Das (bisherige) Verhalten des Richters oder (früher gemachte) Äußerungen können die Ablehnung begründen, wenn deshalb die Besorgnis begründet ist, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangehen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 24 Rn 15 m.w.N.), wobei ggf. eine Gesamtschau vorzunehmen ist (BGH StV 2013, 372; NStZ-RR 2013, 168 [für Spannungen im Verhältnis zur StA]; KG NJW 2009, 96; OLG Düsseldorf NJW 2010, 1158 [Ls.]; LG Oldenburg, Beschl. v. 24.4.2023 – 12 Ns 299/22 [Verteilung von Schokoladen-Marienkäfern]).

 

Rdn 37

2. Auch in diesem Bereich gibt es eine umfangreiche Kasuistik. Hinzuweisen ist hier auf folgende Rechtsprechungsbeispiele:

 

Rdn 38

 

Allgemeine Befangenheitsgründe bejaht

▪ wenn der Richter die Schriftsätze des Verteidigers (und Entscheidungen des ihm übergeordneten Gerichts) mit Fragezeichen, Kommentierungen und Unterstreichungen versehen hat (AG Tiergarten StV 1988, 248),
▪ wenn der Richter nach der Religionszugehörigkeit der zur Prüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten beauftragten SV fragt und diese Frage in keinem sachlichen Zusammenhang zu anhängigen Verfahren steht (LG Berlin StV 2014, 331),
▪

insbesondere dann, wenn der Richter von der Schuld des Beschuldigten bereits endgültig überzeugt zu sein scheint, was angenommen worden ist, wenn er entsprechende Äußerungen gegenüber dem Verteidiger abgegeben hat (BGHSt 26, 298) wie z.B.:

▪ Bezeichnung der Einlassung als "schwachsinnig" (OLG Schleswig StV 2008, 290) und Mitteilung über Rat an die SV, "sich für die HV warm anzuziehen", in einem Telefonat mit dem Verteidiger (LG Mainz StV 2004, 531),
▪ wenn geäußert wird, zu bestimmt...

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