Rn 34
Bei der Leitung des Verfahrens kommt es zu mannigfaltigen Situationen, in denen sich die Frage der Besorgnis der Befangenheit stellen kann. Grds begründet eine im Einzelnen fehlerhafte Handlung nicht die Besorgnis der Befangenheit (allgM), insb wenn sie vom Richter unbeabsichtigt oder ihm nicht zuzurechnen ist. So kann wg § 168 I in unterbliebener oder fehlgeschlagener Zustellung ein Ablehnungsgrund nicht gesehen werden. Gerechtfertigt ist die Ablehnung nur, wenn das Handeln des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt, offensichtlich unhaltbar ist, sich von dem normalerweise geübten Verfahren so weit entfernt und so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint (BVerfGE 29, 45, 48 f; Köln FamRZ 17, 1764; MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 47; Zö/Vollkommer § 42 Rz 24; Musielak/Voit/Heinrich § 42 Rz 11). Dies kann sich auch in der tatsächlichen Verfahrensleitung zeigen.
Rn 35
Die Verfahrensdauer stützt über den Ausschluss gem § 41 Nr 7 hinaus unabhängig von ihrer Ursache einen Befangenheitsantrag nicht (Hamm Beschl v 4.1.11 – 1 W 86/10 – Rz 23 – juris: LSG Berlin-Brandenburg Beschl v 19.1.09 – L 1 SF 220/08 – Rz 12, juris). Hier ist die Verzögerungsrüge gem § 198 Abs 3 GVG zu erheben. Untätigkeit kann aber bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie Nichtbeantwortung von Sachstandsanfragen der Parteien nach angemessener Zeit (Celle OLGR 99, 108; Karlsr FamRZ 94, 46) oder Nichtweiterleitung von Schriftsätzen (LSG Niedersachsen-Bremen NZS 94, 575 ff) die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen; ebenso die Nichtbescheidung eines Antrags, so das Übergehen des Antrags auf Entbindung des persönlichen Erscheinens einer Partei (LSG Berlin-Brandbg Beschl v 17.6.11 – L 1 SF 264/11 – Rz 1 juris), entscheidungsreifer PKH-Anträge (Brandbg FamRZ 01, 552; Hamm MDR 18, ...