Normenkette
ZPO § 42
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 165/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 650.000 EUR.
Gründe
A. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am LG y und die Richterin am LG M.
Mit ihrer am 13.4.2006 bei dem LG eingereichten Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung restlicher Bauunternehmervergütung für die Errichtung des Hotels "Grand Hotel am E" in F2 i.H.v. 650.000 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Mit Verfügung vom 3.5.2006 beraumte der Kammervorsitzende, der Vorsitzende Richter am LG y, Termin zur Güteverhandlung und für den Fall deren Scheiterns frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.6.2006 an. Zugleich setzte er den Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung von 2 Wochen. Mit Schriftsatz vom 29.5.2006 erkannten die Beklagten die Klageforderung i.H.v. 50.000 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung mehrerer, im Einzelnen bezeichneter Mängel an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben an und beantragten, die weitergehende Klage abzuweisen.
Im Termin am 22.6.2006 scheiterte die Güteverhandlung. Die Kammer führte sodann eine streitige mündliche Verhandlung durch. Diese endete mit einem Auflagenbeschluss, mit dem die Kammer beiden Parteien aufgab, binnen 3 Wochen ergänzend zu näher bezeichneten Baumängeln, Mängelrügen und Mängelbeseitigungskosten vorzutragen. Mit Schriftsatz vom 13.7.2006 nahmen die Klägerin und mit Schriftsatz vom 2.8.2006 die Beklagten gemäß dem Auflagenbeschluss vom 22.6.2006 ergänzend Stellung.
In der Folgezeit trugen die Klägerin und die Beklagten umfangreich zur Sache vor: Mit Schriftsatz vom 10.8.2006 ergänzte die ...