Rz. 47

Der Sachverständige kann gegen den seine Ernennung vorsehenden Verwaltungsakt den Rechtsbehelf des Einspruchs[1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage erheben.[2] Zur Begründung kann er zum einen anführen, dass die Voraussetzungen des § 96 AO – und damit für seine Zuziehung – nicht vorlägen. Zum anderen kann er geltend machen, dass die Finanzbehörde ein ihm zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht nicht beachtet habe.[3]

 

Rz. 48

Der Beteiligte ist durch die Ernennung eines Sachverständigen nicht beschwert und kann deshalb hiergegen keinen Einspruch erheben.[4] Sie können den Sachverständigen nur wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen.[5] Gibt die Finanzbehörde dem Ablehnungsgesuch nicht statt, so kann der Beteiligte gegen diese Entscheidung dann aber mit dem Einspruch vorgehen. Den Inhalt des Gutachtens oder die fehlende Eignung des Sachverständigen kann der Beteiligte nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den sich auf das Gutachten stützenden Verwaltungsakt angreifen. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Finanzbehörde trotz fehlender eigener Sachkunde keinen Sachverständigen zugezogen hat.[6]

[3] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 96 Rz. 34; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 96 AO Rz. 27.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 AO Rz. 18; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 96 AO Rz. 28; Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 96 Rz. 12.
[6] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 96 AO Rz. 62.

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