Schrifttum:

Buse/Bohnert, Steuerstrafrechtliche Änderungen zur Bekämpfung des Umsatz- und Verbrauchsteuerbetrugs, NJW 2008, 618; Koops, Bessere Erkenntnis ist kein Verbrechen – Steuerstrafrecht wieder ohne Verbrechenstatbestand, DB 2007, 1; Meyer-Abich, Die Unzulässigkeit der Telefonüberwachung bei Vergehen gegen §§ 373, 374 vor dem Hintergrund der neueren BGH-Rechtsprechung zur Geldwäsche, NStZ 2001, 465; Puschke/Singelnstein, Telekommunikationsüberwachung, Vorratsdatenspeicherung und (sonstige) heimliche Ermittlungsmaßnahmen der StPO nach der Neuregelung zum 1.1.2008, NJW 2008, 113; Rüping, Kritik am Entwurf des Telekommunikationsüberwachungsgesetzes, DStR 2007, 1182; Rüping/Ende, Neue Probleme von schweren Fällen der Hinterziehung, DStR 2008, 13; v. Wedelstädt, Neues zur Abgabenordnung, DB 2008, 16; Zöller, Heimlichkeit als System, StraFo 2008, 15.

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Sachlich zuständige Finanzbehörde i.S.v. § 387 Abs. 1 AO ist bei der Steuerhehlerei das HZA, weil es den Warenverkehr über die Grenze überwacht (§ 12 Abs. 2 FVG; § 1 Abs. 13, § 17 ZollVG; Art. 5 Nr. 1 UZK; s. § 387 Rz. 29).[2]

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Da zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei regelmäßig Sachzusammenhang i.S.d. § 3 StPO besteht, ist gem. § 13 StPO ein einheitlicher Gerichtsstand und gem. § 388 AO eine einheitliche örtliche Zuständigkeit der FinB im Strafverfahren begründet.

Die Tatortzuständigkeit i.S.d. § 388 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AO bestimmt sich bei der Steuerhehlerei nicht nach dem Tätigkeitsort der Vortat, sondern nach der Handlung des Anschlussdelikts (s. § 388 Rz. 29)[4].

Mit Übergabe der unversteuerten und nicht mit Steuerzeichen versehenen Zigaretten an den Empfänger ist allein der Anwendungsbereich der Steuerhehlerei (§ 374 AO) eröffnet[5]; ab diesem Zeitpunkt bestimmt dieser Tatbestand die örtliche Zuständigkeit[6].

 

Rz. 131.1

[Autor/Stand] Das sog. Schmuggelprivilegs des § 32 ZollVG ist mit Wirkung zum 16.3.2017[8] u.a. auch auf die Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 1 AO ausgedehnt worden (s. § 382 Rz. 63 f.; § 373 Rz. 159)[9]. Danach soll regelmäßig von der Verfolgung abgesehen werden, wenn der Hinterziehungsumfang der Vortat 250 EUR nicht übersteigt.

Nicht anwendbar ist es dagegen auf den Qualifikationstatbestand der gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 2 AO (§ 32 Abs. 2 ZollVG). Wenn die Tat nach § 32 ZollVG nicht verfolgt wird, kann nach § 32 Abs. 3 ZollVG ein Zuschlag in Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, erhoben werden, der aber 250 EUR nicht übersteigen darf.

Zur Einstellung in Fällen der Geringwertigkeit nach § 398 AO auch bei Steuerhehlerei s. § 398 AO Rz. 23.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Schmuggelware wird häufig grenzüberschreitend innerhalb Europas transportiert, bevor sie ihren Bestimmungsort erreicht hat. Bei derartigen Transitdelikten kann eine bereits erfolgte Verurteilung des Transporteurs wegen eines Steuer- und Zolldelikts in einem betroffenen Schengen-Staat einer strafrechtlichen Verfolgung des Transporteurs in einem anderen von dem Transport betroffenen Staat entgegenstehen. Art. 50 GRC, Art. 54 SDÜ enthält insoweit ein europäisches Verbot der Doppelverfolgung (s. auch § 385 Rz. 1359 ff.).

 

Beispiel 7

Das LG hatte einen Lkw-Fahrer wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der Angeklagte übernahm die Beförderung von Zigaretten, die von Dritten in die EU eingeschmuggelt worden waren, von Griechenland nach Großbritannien. Die Zigaretten wurden zu keiner Zeit der zollrechtlichen Behandlung zugeführt. In zwei Fällen wurde der Angeklagte auf dem Weg nach Großbritannien bereits in Italien aufgegriffen und dort wegen der Einfuhr und des Besitzes von geschmuggeltem ausländischem Tabak sowie wegen Unterlassung der Zahlung der Grenzabgabe für diesen Tabak in Abwesenheit jeweils zu Freiheitsstrafen – in einem Fall zur Bewährung – verurteilt. Das LG stützte seine Verurteilung auf die Übernahme der Zigaretten in Griechenland und damit auf die Hehlerei an den bereits bei der Einfuhr nach Griechenland entstandenen Einfuhrabgaben, während die italienischen Gerichte auf das Verbringen der Zigaretten nach Italien abgestellt hatten.

Der BGH hatte zur Auslegung des Art. 54 SDÜ dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Strafverfolgung "dieselbe Tat" betraf, wenn der Angeklagte von Anfang an vorhatte, die Ware nach Übernahme in Griechenland über Italien nach Großbritannien zu transportieren.

Der EuGH[11] stellte insoweit maßgeblich auf die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen ab, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung und dem geschützten Rechtsgut (s. auch § 385 Rz. 1362). Transporte geschmuggelter Zigaretten, die mit dem mehrfachen Übertritt von Binnengrenzen des Schengen-Raums verbunden sind, könnten daher unter den Begriff "dieselbe Tat" i.S.d. Art. 54 SDÜ fallen. Der BGH hat daraufhin das Verfahren wegen gewerbsmäß...

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